Die Bearbeitung einer Klage hängt davon ab, wann ein Richter die Annahme tätigen darf, dass die Klage ausgeschrieben ist (bedeutet: jede Partei hat nichts mehr zum Inhalt zu sagen). Ist dieser Punkt erreicht oder hat der/die Richter die Ansicht, dass dieser Punkt erreicht ist, dann könnte zum Beispiel eine mündliche Verhandlung angesetzt werden.
Wie erreicht eine Person A also, dass ein Richter nicht zu dieser Annahme kommen kann. Person A müsste also irgendwo erklären, dass noch Sachvortrag erfolgen wird. Das kann helfen, dass der Richter wartet und gegebenenfalls irgendwann eine Aufforderung sendet, jedoch muss das nicht passieren.
Natürlich hat ein Richter möglicherweise den Auftrag eine Klage in einem Zeitraum von maximal einem Jahr zumindest "irgendwie" zu bearbeiten (Vorgabe für Verfahrenslängen), ebenso ist der Kläger gehalten "seine" Klage zu betreiben (bedeutet, sofern der Kläger an dieser festhalten will, auch entsprechenden Sachvortrag zu liefern). Gegebenfalls kann ein Kläger auch erklären, dass er für den weiteren Sachvortrag (also ausführliche Begründungen zu einzelnen Klagepunkten) einen Zeitraum x braucht und das knapp begründen. In wie weit das hilfreich sei kann noch nicht abschließend erklärt werden.
Es kann natürlich passieren, dass ein Richter zu der Annahme kommen könnte, dass die Klage nicht betrieben wird und aus diesem Grund zur Annahme kommt, dass die Klage ausgeschrieben sei, dann wird der Richter sich "plötzlich" melden und eine Erklärung abgeben, z.B. eine Klagerücknahme nahe legen, (minimaler Arbeitsaufwand für den Richter) und dabei auf verschiedene Entscheidungen verweisen, welche deutlich machen sollen, wie gedacht wird zu entscheiden (Befangenheit prüfen), gleichzeitig macht der Richter im gleichen Schreiben deutlich, dass jetzt der Zeitpunkt für weiteren Sachvortrag noch offen ist (und dieser vielleicht jetzt noch zu nutzen sei) oder aber der Richter sendet gleich einen Termin für eine Verhandlung mit einem Termin in ca. einem Monat in der Zukunft ohne dass bereits alles gesagt oder geschrieben wurde und nicht einmal eine Entgegnung der Gegenseite vorliegt (vielleicht maximal ein Antrag auf Klageabweisung, jedoch keine stichhaltige weitere Auseinandersetzung, sondern nur ein Verweis auf den Widerspruchsbescheid).