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Autor Thema: Wie lange dauert die Bearbeitung der Klage beim Verwaltungsgericht? (1 Jahr her)  (Gelesen 9106 mal)

G
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Hallo, weiß hier jemand, wie lange die Bearbeitung der Klage am Verwaltungsgericht benötigt?

Inzwischen ist ein Jahr vergangen... siehe Verfahrensbeginn Sep 2015 unter
Widerspruchsbescheid RBB > Klage beim Verwaltungsgericht - ja oder nein?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15602.0.html


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Die Bearbeitung einer Klage hängt davon ab, wann ein Richter die Annahme tätigen darf, dass die Klage ausgeschrieben ist (bedeutet: jede Partei hat nichts mehr zum Inhalt zu sagen). Ist dieser Punkt erreicht oder hat der/die Richter die Ansicht, dass dieser Punkt erreicht ist, dann könnte zum Beispiel eine mündliche Verhandlung angesetzt werden.

Wie erreicht eine Person A also, dass ein Richter nicht zu dieser Annahme kommen kann. Person A müsste also irgendwo erklären, dass noch Sachvortrag erfolgen wird. Das kann helfen, dass der Richter wartet und gegebenenfalls irgendwann eine Aufforderung sendet, jedoch muss das nicht passieren.

Natürlich hat ein Richter möglicherweise den Auftrag eine Klage in einem Zeitraum von maximal einem Jahr zumindest "irgendwie" zu bearbeiten (Vorgabe für Verfahrenslängen), ebenso ist der Kläger gehalten "seine" Klage zu betreiben (bedeutet, sofern der Kläger an dieser festhalten will, auch entsprechenden Sachvortrag zu liefern). Gegebenfalls kann ein Kläger auch erklären, dass er für den weiteren Sachvortrag (also ausführliche Begründungen zu einzelnen Klagepunkten) einen Zeitraum x braucht und das knapp begründen. In wie weit das hilfreich sei kann noch nicht abschließend erklärt werden.

Es kann natürlich passieren, dass ein Richter zu der Annahme kommen könnte, dass die Klage nicht betrieben wird und aus diesem Grund zur Annahme kommt, dass die Klage ausgeschrieben sei, dann wird der Richter sich "plötzlich" melden und eine Erklärung abgeben, z.B. eine Klagerücknahme nahe legen, (minimaler Arbeitsaufwand für den Richter) und dabei auf verschiedene Entscheidungen verweisen, welche deutlich machen sollen, wie gedacht wird zu entscheiden (Befangenheit prüfen), gleichzeitig macht der Richter im gleichen Schreiben deutlich, dass jetzt der Zeitpunkt für weiteren Sachvortrag noch offen ist (und dieser vielleicht jetzt noch zu nutzen sei) oder aber der Richter sendet gleich einen Termin für eine Verhandlung mit einem Termin in ca. einem Monat in der Zukunft ohne dass bereits alles gesagt oder geschrieben wurde und nicht einmal eine Entgegnung der Gegenseite vorliegt (vielleicht maximal ein Antrag auf Klageabweisung, jedoch keine stichhaltige weitere Auseinandersetzung, sondern nur ein Verweis auf den Widerspruchsbescheid).


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Bei den berliner Verwaltungsgerichten lag die durchschnittliche Verfahrensdauer bis zu einem Urteil bei ca. 14 Monate, in Brandenburg dauert das ganze im Schnitt 21 Monate. Ungefähr ein Drittel der Verfahren dauert allerdings länger als 1,5 Jahre (Berlin) bzw. länger als 2 Jahre (Brandenburg).

Quelle:
Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.4, 2014 (Seite 27)


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Vielen Dank für die Antworten  :)

@Person X

Also der Beitragsservice schickt weiterhin quartalsweise seine Angebote;kurz nach Klageabgabe im September 2015 wollte der Rundfunkservice eine Aufhebung der Klage erwirken und der Kläger wurde seitens des Gericht aufgefordert, Stellung zu beziehen. Das erfolgte auch und seitdem kam vom Gericht nichts mehr. Nur eben alle Virteljahre die Angebote zur Zahlung der Rundfunkbeiträge vom Beitragservice. Gezahlt wird natürlich nicht. Verstehe ich das gerade richtig, dass der Kläger also zwischendurch immer wieder eine derartige Stellungnahme (also Sachvortrag? Ist das damit gemeint?) abzugeben hat, um seine Klage zu bekräftigen?  :o


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Zitat
Gezahlt wird natürlich nicht. Verstehe ich das gerade richtig, dass der Kläger also zwischendurch immer wieder eine derartige Stellungnahme (also Sachvortrag? Ist das damit gemeint?) abzugeben hat, um seine Klage zu bekräftigen?

Ja und Nein, das kommt halt darauf an, was bisher passiert ist. Falls zum Beispiel die Klage bereits ausreichend begründet war, dann muss Person A auch nichts nachreichen, aber es steht Ihr frei es dennoch zu tun, Anlass gibt es ja ausreichend, z.B.  neue Urteile oder eben, wenn Post vom VG selbst kommt. (Nachreichungen können z.B.  den bisherigen Sachverhalt verdeutlichen oder auch abgrenzen und weitere Fragen dazu aufwerfen. Es kann ja auch passieren das Person A beim Lesen der Schriften der Gegenseite noch Sachen auffallen, welche Sie noch mal vertiefend geklärt wissen möchte)

Der andere Fall ist, wenn Person A die Klage bisher nicht ausreichend begründet hätte, sondern vielleicht irgendwo geschrieben habe, "eine weiterführende Begründung folgt" oder ein Vorbehalt für weiteren Sachvortrag enthalten war, dann ist eine Person A vielleicht gehalten, diesen Sachvortrag auch zu liefern, jedenfalls spätestens dann, wenn Person A dazu eine ausdrückliche Aufforderung erhalten würde.

Also ähnlich wie hier:

Betreibensaufforderung des Verwaltungsgerichts – und der nachfolgende Fristverlängerungsantrag
http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/betreibensaufforderung-des-verwaltungsgerichts-und-der-nachfolgende-fristverlaengerungsantrag-371560


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2016, 16:30 von PersonX«

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...vielen lieben Dank für die hilfreichen Infos und den Link. Also Klage war ausreichend begründet, anschl. Stellungnahme (bzgl. Klageaufhebung) an das Gericht erfolgte auch und weiter ist seitdem nichts passiert, was Person A zu weiteren Sachvorträgen veranlasst gesehen hätte und ausser die Angebote seitens des Beitragsservice wird Person A auch nicht weiter belästigt (vom Vollziehungsbeamten o.ä.)

Aber gut zu wissen, dass man mit diesen Vorträgen in das Klagegeschehen immer wieder eingreifen kann  :laugh: Was die aktuellsten Urteile nach der Klageeinreichung rund um die Rundfunkbeiträge anbelangt, so dürften diese den Gerichten ja hoffentlich bekannt sein, zumindest gehe ich davon aus, so dass zumindest hier weiterführende Vorträge obsolet sein dürften.

Besten Dank @PersonX .

Bekommt Person A eigentlich ein Urteil oder ein Beschluss? Und der ist dann wahrscheinlich vollstreckbar und dann MUSS Person A wohl zahlen, richtig?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2016, 01:24 von Bürger«

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Zitat
Bekommt Person A eigentlich ein Urteil oder ein Beschluss? Und der ist dann wahrscheinlich vollstreckbar und dann MUSS Person A wohl zahlen, richtig?

Ob da Urteil oder Beschluss drauf stehen wird ist unklar. Jedenfalls, wird das Original bei Gericht verbleiben, denn Person A bekommt nur eine "Abschrift". Diese Abschrift soll mit dem Original über einstimmen. Jedoch ist das nicht wörtlich bzw. buchstäblich zu nehmen/verstehen.

Bei einer kürzlich Verhandlung wurde deutlich, dass eine Abschrift Korrekturen bei der Rechtschreibung enthalten könne zudem ist auf dieser keine Unterschrift des Richters und die Formatierung kann ebenso abweichen.
Das Original kann bei Gericht eingesehen werden.

Ob Person A zahlen muss hängt stark davon ab, ob Rechtskraft eintreten wird.
Das ist z.B. nicht der Fall, wenn Person A innerhalb der Frist Berufung einlegt, falls zulässig oder falls nicht zulässig, dann fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung stellt. Zu Beachten ist dabei, dass dafür ein Antwalt gebaucht wird oder das dokumentiert wird, dass in zahlreichen Versuchen kein Anwalt gefunden wurde und um Beiordnung eines Notanwalt ein Antrag gestellt wird. Die Suche nach einem Anwalt ist dabei glaubhaft und nachweisbar darzulegen.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/78b.html

siehe

https://openjur.de/u/355832.html

Zitat
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kann nur erfolgen, wenn die Partei nachweist, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Für diesen Nachweis muss die Partei mindestens ihre Bemühungen bei einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden hinreichenden Anzahl von Anwaltskanzleien und die von dort angegebenen Ablehnungsgründe substantiiert darlegen; dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Mehrfertigung der an die Kanzleien gerichteten Schreiben und eventuell vorhandener Ablehnungsschreiben der Kanzleien geschehen. Allein die Angabe der Namen der angeblich kontaktierten Anwälte genügt jedenfalls nicht.

Wegen der Thementreue:
Das Thema mit dem Notanwalt wird augenscheinlich hier vertieft:

Hilfe: Anwaltspflicht - Anwälte sind im Urlaub, Abqabetermin drängt!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19961.msg129366.html#msg129366



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Zitat
Ob da Urteil oder Beschluss drauf stehen wird ist unklar. Jedenfalls, wird das Original bei Gericht verbleiben, denn Person A bekommt nur eine "Abschrift". Diese Abschrift soll mit dem Original über einstimmen. Jedoch ist das nicht wörtlich bzw. buchstäblich zu nehmen/verstehen.

Bei einer kürzlich Verhandlung wurde deutlich, dass eine Abschrift Korrekturen bei der Rechtschreibung enthalten könne zudem ist auf dieser keine Unterschrift des Richters und die Formatierung kann ebenso abweichen.
Das Original kann bei Gericht eingesehen werden

Ja das ist mir geläufig (Abschriften/Ausfertigungen). Die Akteneinsicht ergibt sich aus §99 (1) VwGO i.V. mit §44 VwVfG?



Zitat
Ob Person A zahlen muss hängt stark davon ab, ob Rechtskraft eintreten wird

Leider ist mir bisher noch nicht zu Ohren gekommen, dass jemand mit seiner Klage überhaupt Erfolg hatte. Ob eine Berufung angestrebt wird, ist aus Kostengründen daher abzuwägen. Wer weiß, vielleicht ist der Beschluss ja auch unanfechtbar und/oder bei einem Urteil eine Revision gar nicht erst zulässig und/oder die Nichtzulassung kann nur durch eine Beschwerde angefochten werden.

Vielen Dank @PersonX für deine Hilfe :)


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Was die aktuellsten Urteile nach der Klageeinreichung rund um die Rundfunkbeiträge anbelangt, so dürften diese den Gerichten ja hoffentlich bekannt sein,[...] so dass zumindest hier weiterführende Vorträge obsolet sein dürften.

Aber nicht doch! ;)
Mitnichten sind "weiterführende Vorträge obsolet"!
Jetzt geht es erst so richtig los!!! >:D ;D

Siehe u.a. unter
VG Karlsruhe: Aufforderung zur Rücknahme der Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20156.msg130347.html#msg130347
Zusammengefasst:
Da kein Beteiligter mehr etwas zu sagen hat geht das VG davon aus, dass alles gesagt wurde.[...]
Bitte ?!??! :o
Es geht doch gerade erst richtig los... >:D ;D

...auch hier noch mal ;)

Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


Ein fiktiver Kläger B könnte also z.B. statt der Rücknahme weiteren Sachvortrag nachreichen... ;)

"Vielen Dank für Ihren Hinweis. Dies nehme ich gern zum Anlass, weiteren Sachvortrag nachzureichen..."
oder so ähnlich.


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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....Person A ist inzwischen ratloser,  als sie es zu Beginn ihrer Fragestellung war und weiß nach dem letzten Beitrag fast schon gar nicht mehr,  wo sie zuerst klicken soll.
(Ein Link verweist auf den nächsten und wird auch dort wird wieder zum nächsten Link geführt,  der dann wieder verlinkt usw.  Person A geht da beinahe die Übersicht verloren und es erscheint ihr fast unmöglich, die für sie nötigen Informationen herauszufiltern.)

Also wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe, sollte Person A das Verwaltungsgericht mit brauchbaren Sachvorträgen, die sich NACH ihrer Klageeinreichung und entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, konfrontieren (hier z.B. Kay E. Winkler,  Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung, Kommunikation & Recht (K&R) 2016, 478, Heft 07-08 oder andere eingereichte Verfassungsbeschwerden), damit das Gericht nach nun einem Jahr nicht Person A auffordert, ihre Klage aufgrund  geringer Erfolgsaussichten zurückziehen?

Sind das Taktiken seitens der Verwaltungsgerichte?  :-[

Seit wann aber legt das Verwaltungsgericht denn Wert auf z.B. Meinungen anderer oder derer Verfassungsbeschwerden, wenn man diese sodann in seine Vorträge einfließen lässt? Ich kann mir beim besten Willen gerade nicht - also wenn ich das jetzt wirklich alles richtig verstehe und in den Links richtig gelesen habe -  vorstellen,  dass Person A ihre Klage damit erfolgreich aufrecht erhalten kann, wenn die Frage auftaucht,  ob ich die Klage zurückziehen möchte?

Und sollte Person A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert all diese Vorträge,  die sie sich natürlich aus den Links zusammensuchen wird, zusenden oder wartet sie da eher ab, bis ihr das Gericht diese Frage stellt?

Ich glaube, Person A ist gerade überfordert. ...... :-\......kann man das alles schaffen,  wenn man tagtäglich noch mit anderen Dingen zu tun und auch diese zu bewältigen bzw. zu erfüllen hat?


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K
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etwas OT:
Ich glaube, Person A ist gerade überfordert. ...... :-\......kann man das alles schaffen,  wenn man tagtäglich noch mit anderen Dingen zu tun und auch diese zu bewältigen bzw. zu erfüllen hat?
Ja Grit!

Man(n)/Frau kann (und sollte) das schaffen.

Auch hier hat der Tag (nur) 24 Std. und ist ausgefüllt mit (stressigem) Job, pflegebedürftigen Eltern, Haus, Hof und Garten, Vereinsarbeit und nicht zuletzt auch noch einer lieben und verständisvollen Lebenspartnerin der "eigentlich" somit viiiiel zu wenig Zeit zuteil wird...

Aber trotz allem: dieses Unrecht MUSS bekämpft werden!

Viel Stärke wünscht
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 810
Bekommt Person A eigentlich ein Urteil oder ein Beschluss? Und der ist dann wahrscheinlich vollstreckbar und dann MUSS Person A wohl zahlen, richtig?

Wenn die Klage von Person A nun bereits so lange anhängig ist, würde Peron B einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen. Denn mittlerweile ist ja ein gleichgeartetes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Ansicht von Person B nach wäre es den Versuch wert. Darüber hinaus zieht Person A allein mit dem Antrag das Verfahren noch in die Länge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2016, 08:27 von karlsruhe«

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Wenn die Klage von Person A nun bereits so lange anhängig ist, würde Peron B einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens stellen. Denn mittlerweile ist ja ein gleichgeartetes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Ansicht von Person B nach wäre es den Versuch wert. Darüber hinaus zieht Person A allein mit dem Antrag das Verfahren noch in die Länge.

Wie bitte? Person A setze  sich damit freiwillig der Zahlung der Rundfunkbeiträge aus? Oder wie versteht Person A diese Zeilen?  :-\ Person A wollte mit der Klage doch etwas bewirken, selbst wenn Person A weiß, wenig Hoffnung zu haben, aber immerhin hat Person A (und wie so viele andere auch) sein Widerstandsrecht genutzt und mit der Klage anhand diverser Punkte aufgezeigt, dass die Rundfunkbeiträge eben rechtgrundlagenlos sind. Und Person A  zieht das Urteil und/oder einen Beschluss doch auch gar nicht in die Länge  :(  Person A hat fristgemäß Klage EINgereicht, einen unmittelbaren Sachvortrag auf Verlangen NACHgereicht und warte nun auf das Ergebnis. Das ist alles, dem Person A als juristischer Laie nachgekommen ist, nachkommen konnte...darüber hinaus andere rechtliche Modalitäten sind Person A fremd (ausser nun die zusätzlichen Sachvorträge, die Person A hier empfohlen wurden, von denen Person A aber immer noch nicht weiß, ob Person A denen einfach so oder auf weiteren Nachfragen der Gerichte beikommen soll). 
Person A mit seinem Latein wirklich fast am Ende....War also alles umsonst, weil seine Klage nun seit einem Jahr noch immer nicht beschieden wurde? Aber dafür kann Person A doch nix....

Achso, und welches Verfahren vor dem BVerGe ist gemeint? Dieses, welches aufzeigt, dass die Rundfunkbeiträge verfassungsgemäß sind? Aus dem Link von User Bürger? Aber da gab es doch Gegendarstellungen und Person A verstand es so, dass man damit die Sachvorträge begründen kann....Hm. Verwirrt ist Person A.



Edit "Bürger" @alle - insbesondere "Grit":
Thread musste leider umfangreich moderiert/ angepasst werden, da wesentliche Hinweise nicht beachtet wurden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

Die Moderatoren haben wirklich nicht die Kapazitäten, die Beiträge anzupassen und ständig daran zu erinnern.
Das Forum ist auf die Disziplin, Mitwirkung und Unterstützung aller Mitglieder angewiesen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


Edit karlsruhe: ist angepasst!


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@Grit

Mit der von Knax ins Gespräch gebrachten "Aussetzung" ist doch nicht ein "Aufgeben" verbunden.
Auch wäre damit gerade nicht verbunden, sich "freiwillig der Zahlung der Rundfunkbeiträge auszuliefern".

Die "Aussetzung" des Verfahrens in Erwartung der Entscheidungen der bereits am Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden soll lediglich dazu dienen, mit der Fortführung des Verfahrens abzuwarten.

Ob Person A unaufgefordert oder erst nach Aufforderung dem Gericht weiteren Sachvortrag zukommen lassen sollte, lässt sich schwer sagen, da niemand Einblick in die Köpfe der jeweiligen Richter hat.

Im dümmsten Falle könnte es sein, dass das Gericht ohne vorherige Rückfrage bzgl. der Aufrechterhaltung der Klage einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt, in der Annahme, dass soweit "alles gesagt" sei.
Einen einmal angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung verschoben zu bekommen, dürfte nach bisheriger Kenntnis kaum möglich sein.

Insofern könnte ich mir vorstellen, dass ergänzender/ neuer Sachvortrag bereits jetzt und unaufgefordert vorgebracht, das Verfahren "pro-aktiv" weiter "verschleppen" könnte - und Zeit "schinden" ist in diesem Falle keine Schande ;)

Jeder Schriftsatz ans Gericht geht auch an die Gegenseite, welche dazu dann Stellung beziehen kann/ darf/ soll.
Mit jedem nachgereichten Schriftsatz und ergänzenden Argumentationen sorgt man also bei der Gegenseite (ARD-ZDF-GEZ) für Verwaltungsaufwand - und für Erklärungsnöte.



Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten der Eingangsfrage und damit zum Kern-Thema dieses Threads
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Dabei insbesondere auch die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

...da bei Nichtbeachtung der zwischenzeitlich umfangreich angepasste Thread wieder geschlossen werden muss.
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  • Beiträge: 272
Vielen Dank lieber Bürger für deine interessante Darlegungungsweise auf die Sicht der Dinge.  :)


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