Kann kein Gerätebesitz ein besonderer Härtefall sein, wenn das Gerät nicht Anknüpfungspunk ist, sondern gesetzlich normiert das Wohnen? Die Frage kann klar mit nein beantwortet werden. Es bliebt somit fraglich, ob eine Person A ohne Geräte genötigt werden kann zuerst einen Härtefallbefreiungsantrag wegen Gerätelosigkeit zu stellen um dann gegen die Ablehnung gerichtlich vor zu gehen bis hin zur Verfassungsbeschwerde oder ob es Ihr frei steht unmittelbar gegen den ersten Bescheid das Gleiche zu tun. Wenn die Umsetzung das 7. Rundfunkurteil, wo sinngemäß erklärt wird, dass die sachgemäße Finanzierung die Gebührenfinanzierung sei, welche als Merkmal der Gebühr auf tatsächliche Nutzung abzielt, die Abgabe somit an eine tatsächliche Nutzung gebunden und diese durch Besitz von Geräte fingiert wurde und Nichtnutzer also insbesondere Dritte ohne Geräte nicht bzw. nur in besonders zu begründenden Umständen zu belasten sind, ignoriert und nun mehr das Merkmal eines Beitrags greifen soll, wo es weder auf den Besitz von Geräten noch einer Nutzung ankommt, dann bleibt die Frage offen bewegte sich der Gesetzgeber damit noch im zulässigen Rahmen, welcher durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigt wurde? Wie muss das eine Person A vor dem VG vor tragen um dort weiter zu kommen bzw. dann unmittelbar nach dem VG ohne dass eine weitere Instanz anzurufen sei vortragen? Denn die Frage welche offen steht ist, ist in tatsächlich allen Fällen der unmittelbare Weg zum Verfassungsgericht offen? Es gab sicherlich einige Personen, welche Befreiung beantragt haben und gegen die Bescheide klagen, die Frage bleibt offen ob davon auch bereits einer bis vors Bundesverfassungsgericht vorgedrungen ist? Spannend ist auch die Frage welcher Weg dabei besser wäre.
Edit "Bürger" @alle:
Wieder einmal wird seit einigen Kommentaren vom eigentlichen Kern-Thema abschweifend diskutiert, welches hier lautet
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
Der Thread muss daher moderiert und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
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