Person A könnte nun zum ersten Male fristgerecht Widerspruch gegen Mahnung vom Dez. 17 und Festsetzungsbescheid vom Jan. 18 eingelegt haben. Zu etwaigen Forderungen von Aug. - Dez. 2017 hätte A anführen können, dass ab 01.08. keine Wohnung gemäß § 3 RBStV existiert hätte (was den Ausbildungsort anginge), da diese die Eigenschaft eines Ortes zum Wohnen und Schlafen nicht mehr erfüllt haben könnte. Zudem könnte die Immobilie nachweislich (Inserate immer noch online) bereits ab Aug. zur Miete annonciert gewesen sein. Damit begründete A dann das Entfallen jeglicher Beiträge für dieses Objekt.
Zu Forderungen ab Sept. 17: Hinweis auf Gemeinschaftwohnung und zahlende Person.
Womöglich räumte man A daraufhin ein, dass obwohl lt. Meldeamt die Ummeldung erst Sept. 17 erfolgt wäre, man kulanter Weise auf Forderungen ab Sept 2017 verzichtete. Dann rechtliche Hinweise sowie Hinweis auf Ratenzahlung, die jedoch zuvor angezeigt werden sollten. Unter dieser Annahme erginge ein Widerspruchsbescheid erst, wenn A sich zur Klage entschlöße. Dies benötigte allerdings dann vermutlich etwas Zeit, da vielleicht derzeit sehr viele Anfragen beim Service eingehen könnten.
Wie kann man diese Fiktion nun weiterspinnen. Würde A nun einfach Raten zahlen ohne vorige Benachrichtigung oder zahlte dieser den Gesamtbetrag komplett. A überwiese den Betrag mit dem Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt", nicht?