Der EUGH hat damals die Meinung vom Bundesverfassungsgericht (Gebühr=Finanzierungsfunktion) übernommen.
Da müsste man glatt mal auf die Tage der jeweiligen Urteilsfällung schauen; üblicherweise hat es genau den anderen Weg, da kein nationales Gericht von der Vorgabe des EuGH abweichen darf.
Und im Übrigen bezweifele ich, daß das EuGH Urteile eines nationalen Gerichts in seine Urteilsfindung einbezieht; viel eher ist es der Fall, daß der EuGH Grundlagenforschung betreibt, (dazu ist es verpflichtet), und alle nur irgendwie in Frage kommende nationalen wie europäischen Bestimmungen prüft, um zu einem Urteil zu gelangen.
Nicht ohne Grund gelangte der EuGH ja zur Ansicht, daß die Gebühr eine staatliche Beihilfe sei und weder Staat noch Bürger eine spezifische Gegenleistung gegenüberstünde.
Der EuGH jedenfalls nimmt alles auseinander.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;