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Autor Thema: VG beabsichtigt Übertragung auf Einzelrichter  (Gelesen 8478 mal)

n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Eilantrag (§80 Abs. 5 und 6 VwGO) die wegen fehlenden Widerspruchbescheides

Wird ignoriert. Vollstreckungs ist rechtens. Ist in vielen Fällen hier schon dokumentiert.
Manchmal ist die Vollstrekung der Säümniszuschläge nicht zulässig.


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c
  • Beiträge: 1.025
kann ich mir nicht vorstellen, dass sich ein Verwaltungsgericht darüber hinwegsetzt.
zu deiner Aussage würden mich dann bitte links bzw. konkretere Nachweise interessieren.
Womöglich könnte es auch darauf ankommen, wie gut so ein Eilantrag begründet wird?



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L
  • Beiträge: 11
..zum Zeitpunkt des Antrags auf aufschiebende Wirkung lag einer fiktiven Person L noch kein Widerspruchsbescheid vor.
Selbige Person begründete seinen Antrag also wie folgt:

Zitat
Begründung:

Mit Schreiben vom 03.01.2016 hat der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen über Forderungen aus dem Gebühren/Beitragsbescheid vom 01.06.2015 sowie Gebühren/Beitragsbescheid vom 02.11.2015 angekündigt.

Mittlerweile wurde die Zwangsvollstreckung ohne vorheriger Zusendung eines mir zustehenden Widerspruchsbescheid eingeleitet.
Nach dem Erstschreiben der OGVin XXX aus XXX wurde von mir ein Antwortschreiben verfasst, auf welches nicht reagiert wurde. Es liegt derzeit eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bei mir vor.

/Anlage 1/ Schreiben der  Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio vom 03.01.2016 mit Ankündigung der Vollstreckung
/Anlage 1a/ Schreiben der OGVin Görlitz vom 12.04.2016
/Anlage 1b/ Antwortschreiben vom 17.04.2016 auf Schreiben der OGVin Görlitz vom 12.04.2016
/Anlage 1c/ Schreiben der OGVin Görlitz vom 29.04.2016
/Anlage 2/ Gebühren/Beitragsbescheid vom 01.06.2015 über Rundfunkgebühren/beiträge für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.10.2014
/Anlage 3/ Gebühren/Beitragsbescheid vom 02.11.2015 über Rundfunkgebühren/beiträge für den Zeitraum 01.11.2014. bis 31.07.2015
Anlage 4/ Gebühren/Beitragsbescheid vom 04.03.2016 über Rundfunkgebühren/beiträge für den Zeitraum 01.08.2015. bis 31.01.2016


Gegen alle Gebühren/Beitragsbescheide hat der Antragsteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt.

/Anlage 5/ Widerspruch vom 25.02.2016 gegen den Gebühren/Beitragsbescheid vom
02.11.2015 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 6/ Widerspruch vom 16.03.2016 gegen den Gebühren/Beitragsbescheid vom 04.03.2016 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs
/Anlage 7/ Antwortschreiben vom 14.04.2016 auf das Schreiben des Antragsgegners vom 08.04.2016 mit Antrag auf Aussetzung des Vollzugs


Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der Antragsgegner bisher nicht
entschieden.

Wie bereits mehrere anhängige Klagen und externe Gutachten zeigen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, so dass der Widerspruch begründet ist.
Maßstab bei der Interessenabwägung ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers, Rechtsbehelfen
grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es soll regelmäßig vor Ausführung einer Maßnahme die Kontrolle der Verwaltungsentscheidung durch eine unabhängige Instanz sichergestellt sein.

Eine sofortige Durchsetzung der Vollziehung stellt für den Antragsteller eine Verletzung der subjektiven Rechte dar und hätte eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge:
Es ist zu erwarten ist, dass Antragsgegner in diesem Fall seiner Verpflichtung über den Widerspruch zu entscheiden weiterhin nicht nachkommen würde. Dem Antragsteller würde somit ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten und es wäre ihm wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.


Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt einen Vorrang des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, welche das Interesse des
Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung auch gemäß Informationen aus der Presse
überschüssiger Gebühreneinnahmen deutlich überwiegt. Zudem kann für einen rechtswidrigen
Verwaltungsakt kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Antragsgegners von gleichgewichtigen Interessen ausgeht, verbleibt es bei der aufschiebenden Wirkung.

Mit freundlichen Grüßen
XXX

....nun ist sich fiktive Person L unsicher, inwieweit weitere oder bessere Argumente erbracht werden können, um so auf die Ablehnung des Antrags seitens der LRFA zu reagieren?...


Edit "Bürger":
Betreff zurückgeändert.
Bitte keine Änderung des Betreffs innerhalb eines Threads, da dies der Übersicht abträglich ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 21:38 von Bürger«

L
  • Beiträge: 11
...fiktive Person L würde wohl eine Stellungnahme bzgl der Antragsablehnung seitens der LRFA an das VG wie folgt erlassen:

Zitat
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXX und  nehme ich wie folgt Stellung:

Begründung des Antrags auf aufschiebende Wirkung:

Der Antragsgegner leitete Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragssteller ein, bevor dem Antragssteller ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid zugestellt wurde. Auch eine Ladung zur Vermögensauskunft wurde dem Antragssteller zuvor bereits von der Obergerichtsvollzieherin *** zugesandt. Aufgrund juristischer Laienhaftigkeit, stellte sich der vom Gesetzgeber vorgesehene  Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als einzig richtige Maßnahme, um die finanzielle Existenz des Antragsstellers zu gewährleisten, dar.

Gegen alle Gebühren/Beitragsbescheide hat der Antragssteller fristgerecht Widerspruch eingelegt und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs mit Anführungen von Begründungen gestellt, welche aus dem Schriftsatz vom XXX zu entnehmen sind und mit diesem Schreiben nochmals darauf verwiesen wird.

Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hatte der Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt nicht entschieden.

Mit freundlichen Grüßen

XXX


***Edit "Bürger":
Name entfernt. Bitte immer den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 21:30 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
Hallo

hier soll nochmal der Hinweis erfolgen, zum Thema...
(Pfändung/Vollstreckung/Gerichtsvollzieher ohne Widerspruchsbescheid/trotz laufender Widerspruchsverfahren)

...auch im Allgemeinen Vollstreckungsboard nachzulesen

Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html.

Es gab bereits ähnliche Fälle, in denen Personen A-Z zwar nicht den Weg zum Verwaltungsgericht, sondern zunächst zum Amtsgericht/Vollstreckungsgericht diskutierten (z.B. die Rechtsbehelfe "Erinnerung" oder "sofortige Beschwerde". In entsprechenden threads und Entwürfen wurde vieles zum Thema Vollstreckung ohne Bescheid zusammengetragen.)

Dort dürften weitere ergänzende Aspekte/Argumente auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Eilantrag, aufschiebende Wirkung, Vollstreckungsschutz, Klage) zu finden sein, wenn es darum geht, unrechtmäßige Vollstreckungsversuche des Beitragsservice abzuwenden.

Bitte auch die Suchfunktion verwenden zum Thema "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid" oder "trotz laufender Widerspruchsverfahren" o.ä.

Informationen gibt es z.B. auch hier:

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html

grüße
cec.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juli 2016, 10:48 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

K
  • Beiträge: 2.243
@Leipzscher: auch Dein/e Festsetungsbescheid/e könnte/n hierunter fallen

Danke @Knax...
Habe versucht die Knax'schen Ausführungen hier verständlich zu machen:


Zitat
„Rundfunkbeiträge“ fallen unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ im Sinne von § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung.

Nach § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.

***********************************************************************

Mit dem Festsetzungsbescheid werden Rundfunkbeiträge festgesetzt.

Die Festsetzung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.
Bei einer Festsetzung handelt es sich eben nicht um die Anforderung von öffentlichen Abgaben, sondern einzig und allein um die Festsetzung von öffentlichen Abgaben.

Die Anforderung von öffentlichen Abgaben erfolgt durch das Leistungsgebot:
 
Das Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers an den Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Es handelt sich hierbei um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der seinem Inhalt nach strikt von der Festsetzung zu unterscheiden ist.

Das Leistungsgebot enthält die Anordnung, wer zu leisten hat, wie zu leisten ist, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe zu leisten ist und bis wann zu leisten ist.

Eine Aufforderung des Beitragsservice/der Landesrundfunkanstalt zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen enthält der Festsetzungsbescheid ersichtlich nicht.

In dem schlichten Beilegen eines Zahlscheins ist keine Aufforderung zur Zahlung zu sehen. Ferner stimmt der auf dem Zahlschein stehende Betrag nicht mit dem festgesetzten Betrag überein.

Das Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Auch wenn man aus den weiteren Umständen das Vorhandensein eines Leistungsgebots konstruieren mag, so würde dieses gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen.

Die hier Beteiligten wissen, wie ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot aussieht.

Ein bloßer Festsetzungsbescheid stellt keine Anforderung dar.

Mit anderen Worten:
Anforderung i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht.

Ein Leistungsgebot ist im Festsetzungsbescheid schlichtweg nicht vorhanden.

Obgleich behauptet wird, es handele sich bei dem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckbaren Titel, ist auch dies falsch, denn eine der elementaren Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit öffentlicher Abgaben ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung.

Säumniszuschläge fallen weder unter den Begriff der „öffentlichen Abgaben“ noch unter den der „Kosten“.

Im Ergebnis findet die Ausnahmeregelung des § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO keine Anwendung.


Vielleicht hilft es ja - bitte aber unbedingt überprüfen ob der hier vorliegende Festsetzungsbescheid tatsächlich keine Leistungsgebot enthält!

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 21:28 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo,

Person hat die Suche bemüht, bekam aber kein passendes Ergebnis. Dann ist Person EVH auf dieses Thema "VG beabsichtigt Übertragung auf Einzelrichter" gestoßen.

Bei Person EVH wollte das Gericht das Verfahren auch an einen Einzelrichter übertragen. Person EVH widersprach dem schriftlich.

Nun hat das zuständige VG einfach per Bescheid beschlossen, dass das Verfahren an einen Einzelrichter übertragen wird. Der Bescheid ist nicht anfechtbar.

Da fragt sich Person EVH warum das VG überhaupt fragt, wenn es dann sowieso macht was es will.  :(

Grüße, EVH


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  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin EVH,

vielleicht hilft dir das weiter! Ich weiß allerdings nicht, wie das aussieht, wenn der Bescheid nicht anfechtbar ist!!?

Hilfe- Reaktion Schreiben Bayrisches Verwaltungsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18723.msg126544.html#msg126544


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo ohmanoman,

laut Scheiben ist der Beschluss unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 VWGO)
Siehe auch: https://dejure.org/gesetze/VwGO/6.html

Eine vorgezogene mündliche Verhandlung ist für Person EVH eigentlich keine Option, da das Verfahren nochmal ruhend gestellt werden konnte – war schwierig genug. Diesen Status möchte Person EVH gerne so lange wie möglich beibehalten, da Person EVH darauf hofft, dass die bereits laufenden Verfahren und Beschwerden doch noch zu einem guten Ergebnis führen. Das erscheint Person EVH momentan taktisch klüger zu sein, da Person EVH leider die finanziellen Mittel fehlen den Weg mit einem Anwalt selbst zu beschreiten. Oder gibt es andere Meinungen?

Grüße, EVH


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Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO haben Widersprüche und Anfechtungsklagen aufschiebende Wirkung.

Nach § 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten.
[...]

...und vielen Dank an Kurt, nur wäre es für fiktive Person hochinteressant, ob dies bereits in vergangenen Fällen vor dem VG gefruchtet hat, oder die Justitiare sich nicht an den Begrifflichkeiten (Anforderung öffentlicher Abgaben) aufhalten. Aus diversen Quellen wurde auch schon unterrichtet, dass dies die 1. Instanzen oft nicht davon abhält, die Begehren der LRFA für begründeter darzulegen, und somit die weitere Vollstreckung zulassen.

Und wenn ohnehin die VGe in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Rundfunkgebühren, die Antragsrücknahme beim Kläger anfragen, stellt sich die Frage ob bei Verneinung dessen die vollen Kosten beim Antragsteller alias fiktive Person L im Ergebnis zurückblieben.

Denn wie es fiktive Person EVH bereits erwähnte, werden bei fehlen finanzieller Mittel auch die juristischen Argumente und Maßnahmen knapp, solle es an höhere Instanzen gehen.. somit ist es sehr an fiktiver Person L gelegen die Sache so lange wie möglich inklusive Aussetzung der Vollziehung zu behandeln, in der Hoffnung auf einen Termin am BVerfG.

Eine weiter Frage wäre noch ob die Antragsrücknahme evtl. doch die Chance für den Kläger bietet, dass dennoch im Klageverfahren keine Vollstreckung erfolge und die Kosten für den Antrag somit gespart wären...?



Das Kern-Thema dieses Threads hier lautet
VG beabsichtigt Übertragung auf Einzelrichter

Abschweifende und vollkommen andere Themenkreise berührende Diskussionen zu anderen Themen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid"/ "Antrag auf Eilrechtsschutz" sind der Ordnung und Übersicht sowie der zielgerichteten Diskussion halber hier bitte nicht fortzuführen.

Zu diesen Themen gibt es bereits mannigfaltige Abhandlungen.
Mehrfachdiskussionen zu immer wiederkehrenden gleichen Fragen kann das Forum nicht leisten.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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