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Autor Thema: Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung?  (Gelesen 2563 mal)

h
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Folgender hypothetischer Fall

Person A bekam ein Schreiben vom lokalen Gerichtsvollzieher.
Dem hat sie verwundert geantwortet, weil sie nie eine Antwort auf ihren Widerspruch bekam und bat um Klärung bei der GEZ.
Die GEZ hat nun geantwortet - ohne jedoch eine Widerspruchsbegründung zu liefern.

Der Text war ungefähr wie folgt:



Normalerweise würde Person A wohl nicht darauf reagieren, da es eine Art Infoschreiben ist, aber mit der Vorgeschichte wäre es vielleicht doch eine gute Idee?

Im Forum fand ich diese Antwort: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18775.msg122838.html#msg122838
bzw. diese Anfrage, wo nur auf den Sammelthread verwiesen wurde, in den angehängten Dokumenten fand ich aber nichts mit dieser Formulierung: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15326.msg101975.html#msg101975

Wäre  § 80 Abs. 4 VwGO wegen "kann mir Zahlung nicht leisten gangbar"? Ansonsten sieht es so aus, dass keine Widerspruchsantwort vorliegt, die aber trotzdem das Geld sehen wollen...
Oder einfach nochmal die aufschiebende Wirkung bekräftigen wie hier geschrieben: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16513.msg109224.html#msg109224


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Person A bekam ein Schreiben vom lokalen Gerichtsvollzieher.
Dem hat sie verwundert geantwortet, weil sie nie eine Antwort auf ihren Widerspruch bekam und bat um Klärung bei der GEZ.
Die GEZ hat nun geantwortet - ohne jedoch eine Widerspruchsbegründung zu liefern.   

Frage: Weshalb Klärung bei der GEZ? Das hat doch keinerlei Relevanz.
Wenn, dann bei der Anstalt des Landes. Die ist dafür zuständig und nur die und sonst Niemand.


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Frage: Weshalb Klärung bei der GEZ? Das hat doch keinerlei Relevanz.
Wenn, dann bei der Anstalt des Landes. Die ist dafür zuständig und nur die und sonst Niemand.
Die Antwort kam von der Landesanstalt: "Bescheid <der Landesanstalt> über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunktbeitragspflicht. Als Postadresse ist jedoch Köln angegeben.
Macht das ein Unterschied beim weiteren Vorgehen? Und wie würde man fortfahren?


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Die Antwort kam von der Landesanstalt: "Bescheid <der Landesanstalt> über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunktbeitragspflicht. Als Postadresse ist jedoch Köln angegeben. 
Wenn dort Köln angegeben ist und die Logos von ARD ZDF DR, dann kommt es mit größter Wahrscheinlichkeit vom BS.
Die Anstalten haben i.d.R. gar keine Abteilung, die Beitragsfragen regelt.
Es gibt aber den Vertrag, der besagt, dass rechtsrelevante Sachen von der Rundfunkanstalt des Landes zu kommen haben, da nur dort die hoheitlichen Rechte greifen.
Bei den LRA ist auch geregelt, wer füf Rechtsfragen zuständig ist.
Der BS hat dabei aber gar nicht mitzumischen, da es nur eine Hilfsorganisation ist.

In der Realität sieht es jedoch ganz anders aus. Alles kommt vom BS, die erlassen alles, wozu die nicht berechtigt sind. Es steht zwar wohl neuerdings die LRA mit auf den Schreiben drauf, aber das hat bei Mr.X keine Relevanz.
Sind denn die Schreiben unterschrieben? Wenn ja, dann mal nachforschen, wer diese Person ist und wohin die gehört. (verm. zum BS)


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Wenn dort Köln angegeben ist und die Logos von ARD ZDF DR, dann kommt es mit größter Wahrscheinlichkeit vom BS.
Ja, sorry ich bin in den fiktiven Beispielen verrutscht. In diesem Beispiel kam es vom BS und ist nur mit "Ihr Rundfunkbeitrag" tituliert.
Zitat
In der Realität sieht es jedoch ganz anders aus. Alles kommt vom BS, die erlassen alles, wozu die nicht berechtigt sind. Es steht zwar wohl neuerdings die LRA mit auf den Schreiben drauf, aber das hat bei Mr.X keine Relevanz.
Sind denn die Schreiben unterschrieben? Wenn ja, dann mal nachforschen, wer diese Person ist und wohin die gehört. (verm. zum BS)
Es gibt keine Unterschrift. Da die Angelegenheit schon einmal beim Gerichtsvollzieher war - wie reagiert man darauf?
Nachfragen wo die Antwort auf den Widerspruchsbescheid bleibt?
Sollte man nicht auf die nicht aufschiebende Wirkung reagieren, also dass die GEZ trotzdem Geld sehen will?


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Es gibt keine Unterschrift. Da die Angelegenheit schon einmal beim Gerichtsvollzieher war - wie reagiert man darauf?
Nachfragen wo die Antwort auf den Widerspruchsbescheid bleibt?
Sollte man nicht auf die nicht aufschiebende Wirkung reagieren, also dass die GEZ trotzdem Geld sehen will?

Fälle, in denen trotz erhobenen Widerspruchs dennoch der Vollstreckungsbedienstete erscheint, sind denkbar, sofern zusammen mit dem Widerspruch nicht auch gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk geht davon aus, dass seine Festsetzungsbescheide ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot enthalten und ist aufgrund dessen der Ansicht, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben, weil öffentliche Abgaben (hier Rundfunkbeiträge) angefordert wurden.

In solchen Fällen ist es sinnvoll, den Festsetzungsbescheid daraufhin zu überprüfen, ob er tatsächlich ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot enthält.

"Leistungsgebot" ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers (hier die Rundfunkanstalt) gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung der Leistungspflicht (hier die Entrichtung der Rundfunkbeiträge).

Ein Leistungsgebot erkennt man beispielsweise an folgender Formulierung:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von 17,50 Euro bis spätestens 01.07.2016 auf eines unserer unten angegebenen Konten."

Ein Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Mit diesem werden öffentliche Abgaben angefordert. Die Anforderung öffentlicher Abgaben ist eine rechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vollstreckungen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Eine bloße Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist KEIN vollstreckbarer Verwaltungsakt, weil mit der Festsetzung keine Handlung, Duldung oder Unterlassung angeordnet wird, die vollstreckbar wäre. Erst die Anforderung öffentlicher Abgaben durch Leistungsgebot ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Fehlt dieser, liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vor. Leider behauptet der öffentlich-rechtliche Rundfunk, dass seine Festsetzungsbescheide vollstreckbare Titel sind, auch wenn gar kein Leistungsgebot in ihnen enthalten ist. Das Unheil wird für Betroffene noch dadurch größer, dass die Vollstreckungsbediensteten der Versicherung, es handele sich um einen vollstreckbaren Titel, Glauben stecken und sogar Glauben schenken dürfen, weil sie nicht dazu verpflichtet sind, dies nachzuprüfen. In dieser Situation ist der Betroffene gefordert, genau nachzuprüfen, ob der Festsetzungsbescheid, aus dem vollstreckt werden soll, tatsächlich ein Leistungsgebot enthält oder nicht oder ob dieses Leistungsgebot fehlerhaft ist. Der Betroffene sollte bei fehlendem oder fehlerhaftem Leistungsgebot den Vollstreckungsbediensteten auf das fehlende oder fehlerhafte Leistungsgebot aufmerksam machen, verbunden mit dem Hinweis auf eine öffentlichrechtliche Unterlassungsklage sowie eventuell einer zivilrechtlichen Klage aus Amtspflichtverletzung. Darauf hat nämlich weder die Stadt bzw. Gemeinde noch der Vollstreckungsbedienstete Lust.


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