Es gibt keine Unterschrift. Da die Angelegenheit schon einmal beim Gerichtsvollzieher war - wie reagiert man darauf?
Nachfragen wo die Antwort auf den Widerspruchsbescheid bleibt?
Sollte man nicht auf die nicht aufschiebende Wirkung reagieren, also dass die GEZ trotzdem Geld sehen will?
Fälle, in denen trotz erhobenen Widerspruchs dennoch der Vollstreckungsbedienstete erscheint, sind denkbar, sofern zusammen mit dem Widerspruch nicht auch gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk geht davon aus, dass seine Festsetzungsbescheide ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot enthalten und ist aufgrund dessen der Ansicht, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben, weil öffentliche Abgaben (hier Rundfunkbeiträge) angefordert wurden.
In solchen Fällen ist es sinnvoll, den Festsetzungsbescheid daraufhin zu überprüfen, ob er tatsächlich ein ordnungsgemäßes Leistungsgebot enthält.
"Leistungsgebot" ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers (hier die Rundfunkanstalt) gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung der Leistungspflicht (hier die Entrichtung der Rundfunkbeiträge).
Ein Leistungsgebot erkennt man beispielsweise an folgender Formulierung:
"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von 17,50 Euro bis spätestens 01.07.2016 auf eines unserer unten angegebenen Konten."Ein Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Mit diesem werden öffentliche Abgaben angefordert. Die Anforderung öffentlicher Abgaben ist eine rechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vollstreckungen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Eine bloße Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist KEIN vollstreckbarer Verwaltungsakt, weil mit der Festsetzung keine Handlung, Duldung oder Unterlassung angeordnet wird, die vollstreckbar wäre. Erst die Anforderung öffentlicher Abgaben durch Leistungsgebot ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt. Fehlt dieser, liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vor. Leider behauptet der öffentlich-rechtliche Rundfunk, dass seine Festsetzungsbescheide vollstreckbare Titel sind, auch wenn gar kein Leistungsgebot in ihnen enthalten ist. Das Unheil wird für Betroffene noch dadurch größer, dass die Vollstreckungsbediensteten der Versicherung, es handele sich um einen vollstreckbaren Titel, Glauben stecken und sogar Glauben schenken dürfen, weil sie nicht dazu verpflichtet sind, dies nachzuprüfen. In dieser Situation ist der Betroffene gefordert, genau nachzuprüfen, ob der Festsetzungsbescheid, aus dem vollstreckt werden soll, tatsächlich ein Leistungsgebot enthält oder nicht oder ob dieses Leistungsgebot fehlerhaft ist. Der Betroffene sollte bei fehlendem oder fehlerhaftem Leistungsgebot den Vollstreckungsbediensteten auf das fehlende oder fehlerhafte Leistungsgebot aufmerksam machen, verbunden mit dem Hinweis auf eine öffentlichrechtliche Unterlassungsklage sowie eventuell einer zivilrechtlichen Klage aus Amtspflichtverletzung. Darauf hat nämlich weder die Stadt bzw. Gemeinde noch der Vollstreckungsbedienstete Lust.