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Autor Thema: Zwischen Widerspruch und Widerspruchsbescheid  (Gelesen 4503 mal)

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Zwischen Widerspruch und Widerspruchsbescheid
Autor: 27. Januar 2016, 20:57
Person A ist Student ohne Bafög und hat am 02.11.2015 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Am 20.01.2016 erscheint ein Schreiben, welches nicht als Widerspruchbescheid gekenntzeichnet ist und vermittelnde Information zum Widerspruchbescheid enthält:

"[...]Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns heute bei Ihnen melden. Da wir aktuell sehr viele Anfragen erhalten, kommt es leider zu Verzögerung. Sie sind der Auffassung, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht die Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags sei.[...]

Wir haben Sie über die rechtlichen Hintergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollne, bitten wir Sie um entsprechende Mitteilung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid. Dafür bitten wir Sie um Gelduld, weil uns zurzeit sehr viele Anfragen erreichen.

Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir daovn aus, dass sich ihr Widerspruch erledigt hat."

Person A möchte den Klageweg nicht gehen. Ist es möglich den Widerspruchsbescheid zu fordern und im Anschluss auf den Klageweg zu verzichten?

Vielen Dank

 


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Z
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Bitte immer in das Thema einarbeiten und die Suchfunktion nutzen:
Beispielablauf...

Wenn der Student sich schon die Mühe macht, ein Widerspruchsschreiben zu verfassen und zu verschicken, so möge er sich auch überlegen, wozu er das tut, sonst hätte er sich schließlich das Porto sparen können und gleich bezahlen können, insofern ist die Anfrage nach weiteren Möglichkeiten außerhalb des üblichen Ablaufes mit seinem Ziel, den Betrag zeitnah begleichen zu wollen hier irgendwie trollig, oder der Student kommt über das erste Semester nicht hinaus...


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P
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Diese Antwort hat rechtlich keine Bedeutung. Jedoch wird der BS nach den vier Wochen versuchen zu vollziehen, dabei übersehen wird aber, dass die einzige Möglichkeit auf einen Widerspruch zu reagieren die Abhilfe ist oder ein Widerspruchsbescheid, welcher die weiteren Möglichkeiten auflistet. Der plumpe Versuch im Vorfeld zu erfahren wer klagen will und wer nicht ist an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Eine Person A könnte jetzt ein Fax senden, sich für die Eingangsmeldung bedanken und fragen welche Behörde genauer welcher Mitarbeiter das Anliegen der Person A jetzt bearbeitet, damit Person A dort nach dem jeweiligen Bearbeitungsstand fragen kann. Angaben dazu ob eine Person A klagen will oder nicht sollten unterlassen werden.

Mit Erhalt des Widerspruchsbescheid gibt es je nach Inhalt des Widerspruchs vier Möglichkeiten:

Klagen

Zahlen

Geld bei Gericht hinterlegen (Barzahlungswunsch im Widerspruch vorausgesetzt und Ablehnung dazu erhalten)

Vollstreckung durch Stadtkasse/ GV / Finanzamt abwarten
---
Möglichkeit Klagen, in Bundesländern mit nicht optionalem Widerspruchsverfahren, ist möglich innerhalb der Frist der Rechtsbelehrung, also meist 30 Tage
---
Möglichkeit Klagen, in Bundesländern mit optionalem Widerspruchsverfahren, ist sofort möglich. Die Frist richtet sich nach der Rechtsbelehrung des Erst Bescheids, ist diese Rechtsbelehrung fehlerhaft verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Sollte der optionale Widerspruchsbescheid also nicht innerhalb eines Jahres da sein, würde eine Person x z.B. in Bayern Klage einreichen, damit ein Richter anschließend nicht von Verfristung reden kann.

---

Die Antwort auf die oben gestellte Frage lautet ja, den der Widerspruchsbescheid steht Person A unabhängig Ihrer weiteren Entscheidungen zu. Zumindest in Bundesländern mit Widerspruchsverfahren.


Eine weiterführende Erklärung gibt auch der durch die Barzahlung bekannte Journalist
siehe hier z.B.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17356.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2016, 12:55 von PersonX«

M
  • Beiträge: 508
Danke PersonX - jetzt warst Du schneller ... trotzdem

hätte er sich schließlich das Porto sparen können und gleich bezahlen können
Naja, ganz so schlimm ist es nicht.
Gut ist Widerstand durch Widerspruch zu leisten! ggf. auch immer wieder wiederholend.

Den Widerspruchbescheid zu fordern, ist hier wohl richtig, wenn man ihn nicht einklagen will.
s.a. _> Beitragsservice: Wir beantworten Ihren Widerspruch erst dann, wenn Sie uns mitteilen, ob Sie Klage erheben wollen. http://rundfunkbeitragsklage.de/2016/01/beitragsservice-wir-beantworten-ihren-widerspruch-erst-dann-wenn-sie-uns-mitteilen-ob-sie-klage-erheben-wollen/

Und Zahlen unter Vorbehalt nicht vergessen wegen der Rückforderung, wenn das Unrecht aufhört!
(ggf. auch über Barzahlung nachdenken!? und/oder Hinterlegung beim Amtsgericht... !? _> Der Rundfunk nimmt mein Geld nicht an und will trotzdem vollstrecken. Was tun? http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17137.msg114289.html#msg114289
und nicht vergesse: Die Eimer bleiben da ;) -> Re: Büttenrede Rundfunkbeitrag - Es ist Fassenacht/Karnevall! http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13016.msg114352.html#msg114352


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b
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Person A hat genau das gleiche Schreiben erhalten. Auch schon hier im Forum gepostet. Jedoch mußte sein Beitrag erst freigeschaltet werden, was nicht geschehen ist.

Person A wird auf das Schreiben antworten das A wegen der Grundsätzlichen Bedeutung klagen will und auf einen Widerspruchbescheid besteht.

Und die Zeit spielt gerade für uns. Die haben einen Arsch voll zu tun und bald ist das Verfahren in Leipzig. Unter Umständen sieht man da schon wo die Reise hin geht...

Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2016, 14:14 von Uwe«
---------------
Mfg
badboy-72

c
  • Beiträge: 873
Person A bescheidener Ansicht nach kann man auch direkt gegen einen solchen "Bescheid" klagen. Als solcher ist das Schreiben nämlich durchaus zu werten. Da keine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt sind, kann man sich ein Jahr Zeit lassen (mit dieser dreisten Vorgehensweise tun sich die BS-Anstalten keinen Gefallen).

Trotz alledem ist das Geld erstmal zu zahlen, da der Widerspruch / die Klage als solche keine aufschiebende Wirkung hat. Das müsste entsprechend beantragt werden.

Wenn z.B. ein Student finanziell am Rande des BaFög steht, könnte er bei der Rundfunk-Anstalt (mit dem BS zu kommunizieren ist zwecklos) mit Darstellung der finanziellen Situation einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchs- und Klageverfahrens stellen. Gleichzeitg kann man beantragen, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht im März vorliegen. Sollte dies abgelehnt werden, kann man einstweiligen Rechtsschutz beim VG ersuchen. usw...



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Nochmal es ist nicht nötig für den Widerspruchsbescheid mitzuteilen, dass eine Klage angestrebt wird. Es reicht mitzuteilen: Danke für Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx, dass Sie meinen Widerspruch erhalten haben. Bitte teilen Sie mir mit an welche Widerspruchsbehörde und Mitarbeiter Sie diesen zu weiteren Bearbeitung weitergeleitet haben, damit ich dort nach dem aktuellen Sachstand fragen kann.

Denn es gilt: hilft die Ausgangsbehörde einem Widerspruch nicht ab, dann erfolgt der Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde. Person x hat es bereits öfters geschrieben. Suche nach Widerspruchsbehörde und Eingrenzung PersonX in der erweiterten Suche, da stehen dann noch irgendwo Links, wie das Widerspruchsverfahren normal ablaufen sollte.

 Die LRAs geben sich ja nun mal nur als Behörde aus, jeder suche mal die rechtliche Grundlage dazu. Nach dem Bundesverwaltungsgesetz können sie aus Sicht einer Person x keine Behörden sein, denn dieses Gesetz regelt die Behörden Eigenschaften für Bundesbehörden, die Betonung liegt auf Bund. Jeder suche die Gesetze für Landesbehörden, die Betonung liegt auf Land. Das Bundesverwaltungsgesetz regelt es gleichermaßen für ähnliche Anstalten, bzw. Stiftungen und Stellen aber auch dort -> bundesunmittelbar. Fragt und prüft die rechtlichen Grundlagen der "Behördeneigenschaften".


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Die LRAs geben sich ja nun mal nur als Behörde aus,
Ich weiß nicht, ob das so stimmt.
Ich weiß, dass die LRAs und ihr Handlanger in Köln sich im Recht glauben (und von vielen Gerichten anerkannt bekommen - sh. BGH-Urteil zu Tübingen I) als  öffentliche  Verwaltung handeln zu dürfen.
Und, wenn ich das hier http://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungstraeger richtig verstehe, sind die LRAs
a) Verwaltungsträger, "... die der Staat als Selbstverwaltungsträger aus sich ausgegliedert hat (echte mittelbare Staatsverwaltung) ... "
ODER
b) Verwaltungsträger "..., die gesellschaftlich gegründet wurden und die der Staat lediglich in das öffentliche Recht übernommen hat (z. B. berufsständische Körperschaften) ..."
Egal!
Spannend bleibt das BUNDESunmittelbare Handeln des Verwaltungsträgers LRA durch sein Organ (die "Behörde" = "gemeinsame Stelle") der Firma in Köln ...


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Einfach nochmal das Rundfunkurteil lesen. Hier auch das Thema: Kann eine LRA zwei Rechtsformen haben.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg104955.html#msg104955


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Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir daovn aus, dass sich ihr Widerspruch erledigt hat."
 

Klage wird angestrebt.  ;) Soll die betreffende Person die "entsprechende Mitteilung" einreichen? Ist doch lediglich ein Informationsschreiben. Ohne Widerspruchbescheid keine Klage! Und ist es relevant, von was der BS nach vier Wochen ausgeht ?
Welche vorgehensweise wird hier letztendlich empfohlen

VLG


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