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Autor Thema: BVerwG-Urteil 03/2016 > "willkürliche Gerichtsentscheidung" gem. Leitsätze des BVerfG?  (Gelesen 2958 mal)

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Edit "Bürger":
Die ursprünglich unter
Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.0.html
aufgeworfene Frage eröffnet einen eigenständigen Themenkomplex, der zwecks Übersicht und zielgerichteter Diskussion in hiesigen gesonderten Thread ausgelagert wurde.
Weitere Hintergrundinformationen sowie tangierende Diskussionen u.a. unter
Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16./17. März 6 C 6.15 veröffentlicht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18770.0
Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18806.0
Danke für das Verständnis.


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URTEIL

BVerwG 6 C 6.15 - Urteil vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlichrechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen [sic!], um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlichrechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).


GRUNDGESETZ

Grundgesetz Artikel 5
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Zitat
[...] Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [...]


VÖLKERRECHT

Zitat
Völkerrecht, Art. 19 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf
Zitat
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Zitat
Rechtsfolgen des Vorrangs im Kollisionsfall
Dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 S.2 GG den Gesetzen vorgehen, bedeutet, dass dann, wenn eine deutsche Norm für einen konkreten Sachverhalt eine Rechtsfolge anordnet, die mit einer ebenfalls einschlägigen Norm des allgemeinen Völkerrechts unvereinbar wäre, die deutsche Norm verdrängt wird, aber in Geltung bleibt und sich die Rechtsfolge nach der völkerrechtlichen Norm bestimmt. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts genießen mithin Anwendungs-, aber keinen Geltungsvorrang.
Quelle: Handbuch des Staatsrechts: Band XI: Internationale Bezüge





BVerfG – Voraussetzungen einer willkürlichen Gerichtsentscheidung

BVerfG – Voraussetzungen einer willkürlichen Gerichtsentscheidung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16472.0.html

Leitsätze:
  • Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missbraucht wird.
  • Die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG) führt nicht dazu, dass das BVerfG Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht überprüft. Das BVerfG greift erst ein, wenn die Begründung der Entscheidung eindeutig erkennen lässt, dass sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen.

weiterlesen auf:
http://esolde.uni-bayreuth.de/entscheidungen/311-grundrechte/allgemeine-grundrechtslehren/grundrechtsbindung/des-staates/judikative/150-bverfg-voraussetzungen-einer-willkuerlichen-gerichtsentscheidung

Zitat
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr). Eine willkürliche Entscheidung stellt zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz(Willkürverbot) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar.





Meine Frage nun:

War dieses Urteil des BVerwG eine
"willkürliche Gerichtsentscheidung"
gem. den Leitsätzen des BVerfG oder nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Mai 2016, 00:26 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Danke für die detailierte Gegenüberstellung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt im Übrigen nur dann in Betracht, wenn die Unterlassung willkürlich gewesen wäre. (BVerwG 2 B 45.10)
Zitat
Art. 101 GG

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter leitet sich in Deutschland, wie in den meisten anderen europäischen Rechtsstaaten, aus dem Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) ab.


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