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Autor Thema: Ankündigung BVerwG: 16 Verhandlungen sowie Sixt & Lebensmittelkette  (Gelesen 10775 mal)

k
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Mit dem heutigen Jahrespressegespräch 2016 hat das BVerwG in seiner Rechtsprechungsvorschau auf der Internetseite folgende "Wichtige Entscheidungen im Jahr 2016" nun auch offiziell angekündigt:

Zitat
Heranziehung privater Haushalte zu Rundfunkbeiträgen

Die Kläger beider Verfahren wenden sich jeweils gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag. Die Klage im Verfahren BVerwG 6 C 6.15 richtet sich gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR), die Klage im Verfahren BVerwG 6 C 15.15 gegen den Bayerischen Rundfunk (BR). Der Kläger des Verfahrens BVerwG 6 C 6.15 hat nach seinen Angaben weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät, der Kläger des Verfahrens BVerwG 6 C 15.15 hat nach seinen Angaben nur ein Radio-, aber kein Fernsehgerät. Die Kläger wurden nach der früheren Rechtslage gar nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen oder lediglich zu dem ermäßigten Satz, der bei Halten nur eines Radiogeräts geschuldet wurde. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden die Kläger zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob dort ein Rundfunkempfangsgerät gehalten wird. Er differenziert anders als die frühere Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Beide Kläger haben in den Vorinstanzen geltend gemacht, bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer, für deren Einführung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Seine Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung sei willkürlich. Wer kein Rundfunkempfangsgerät besitze, werde ohne sachlichen Grund mit demjenigen gleich behandelt, der ein solches Gerät in seiner Wohnung bereithalte. Der Staatsvertrag habe nicht die Möglichkeit ausschließen dürfen, die Vermutung zu widerlegen, dass, wer eine Wohnung innehabe, dort auch ein Rundfunkempfangsgerät bereithalte. Die Vorinstanzen haben die Klagen jeweils abgewiesen. In den Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die Regelung des Rundfunkbeitrags mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.Beim Bundesverwaltungsgericht sind zahlreiche weitere Verfahren anhängig, die ebenfalls die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag in Gestalt der Haushaltsabgabe zum Gegenstand haben.Das Verfahren BVerwG 6 C 6.15 ist zusammen mit sechs weiteren Verfahren für den 16. März 2016, das Verfahren BVerwG 6 C 15.15 zusammen mit acht weiteren Verfahren für den 17. März 2015 terminiert.

BVerwG 6 C 6.15, 15.15 - Termin zur mündlichen Verhandlung: 16. und 17. März 2016

Zudem sind nun auch offenbar die Aktenzeichen für die Verfahren von Sixt sowie einer "Lebensmittelkette" (wohl nicht Rossmann - Rewe?) ersichtlich, jedoch bisher ohne Terminierung der Verhandlungen:
Zitat
Heranziehung von Gewerbebetrieben zum Rundfunkbeitrag

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Heranziehung ihrer Gewerbebetriebe zu Rundfunkbeiträgen.Gewerbebetriebe wurden nach der früheren Rechtslage auf der Grundlage der von ihnen angemeldeten Rundfunkgeräte zur Rundfunkgebühr herangezogen. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Der Rundfunkbeitrag ist für jede Betriebsstätte gestaffelt nach der Zahl der dort Beschäftigten zu zahlen; zusätzlich ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes zugelassene Kraftfahrzeug zu entrichten, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.Die Klägerin der Verfahren BVerwG 6 C 12.15 - 14.15 betreibt eine Lebensmittelkette mit zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet. Sie unterhält in Nordrhein-Westfalen drei Zentrallager/Logistik-zentren, gegen deren Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sie sich wendet. Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 6 C 49.15 betreibt eine Autovermietung. Die Klägerinnen haben mit ihren Klagen im Kern geltend gemacht: Der Rundfunkbeitrag sei eine allgemeine Steuer. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder sei deshalb nicht eröffnet gewesen. Auch in materieller Hinsicht sei die Beitragserhebung verfassungswidrig, weil unwiderleglich vermutet werde, dass ein Rundfunkempfang stattfinde, aber zahlreiche Betriebe existierten, in denen keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, indem Betriebe mit vielen Betriebsstätten gegenüber Betrieben mit wenigen Standorten benachteiligt würden, auch wenn sie nicht mehr Mitarbeiter hätten. Das Abstellen auf die Kopfzahl der Beschäftigten bedeute eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Betrieben mit einem großen Anteil von Teilzeitbeschäftigten. Entsprechendes gelte für die unterschiedliche Behandlung von privaten und nicht privaten Kraftfahrzeugen.Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. In den Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die speziellen Regelungen des Rundfunkbeitrags für Gewerbebetriebe mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sind.
BVerwG 6 C 12.15, 13.15, 14.15, 49.15

http://www.bverwg.de/presse/pressegespraech/rechtsprechungsvorschau.php, 6. Senat
http://www.bverwg.de/medien/pdf/jahresbericht_2016.pdf


Infos um welche Lebensmittelkette es sich voraussichtlich handelt gerne in die weitere Diskussion...


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v
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Und wer sich das "Live und in Farbe" ansehen möchte, sei an die vom BVerwG erbetene Anmeldung zur Raumplanung erinnert.

Siehe unter:
Anmeldung zu den 16 Revisionen am Bundesverwaltungsgericht - 16./17.3.2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16984.0.html


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

l
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Infos um welche Lebensmittelkette es sich voraussichtlich handelt gerne in die weitere Diskussion...

https://www.wbs-law.de/medienrecht/rundfunkbeitrag-netto-scheitert-vor-gericht-61220/

Hat die Firma Netto nach der verlorenen Klage am NRW Oberverwaltungsgericht Münster weitergemacht?


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Unter der Netto Flagge existieren 3 große Logistik Zentren in NRW:

Kerpen, Krefeld und Bottrop.

Könnte durchaus sein, dass es sich um Netto handelt.


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Unter der Netto Flagge existieren 3 große Logistik Zentren in NRW:
Wenn "Netto", welcher "Netto"? Hat ja immerhin 2 davon; einen mit Hund im Logo einen ohne Hund.

Beide gehören mehrheitlich übrigens zu Edeka; bei dem mit Hund mischen die Dänen noch etwas mit.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Es dürfte in der Tat Netto sein:

Zitat
Ein Urteil zweiter Instanz im Fall eines Unternehmens sprach im vergangenen Mai das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Es wies die Klage des Discounters Netto ab. Das Verfahren ist jetzt in höchster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

u.a.http://www.sueddeutsche.de/news/panorama/prozesse-autovermieter-sixt-verliert-prozess-um-rundfunkbeitrag-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-151102-99-09682, 02.11.2015


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Neben den 16 Verhandlungen am 16./17. März finden am 15. Juni diesen Jahres acht (!) weitere mündliche Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkrecht statt.

Weitere Infos dazu folgen...

Bis dahin kann sich als Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlungen im März ja schon mal mit den Richtern des zuständigen 6. Senats beschäftigt werden:

Vorsitzender Richter N e u m a n n (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. H e i t z
Richter Dr. M ö l l e r
Richter H a h n
Richter Dr. T e g e t h o f f


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Neben den 16 Verhandlungen am 16./17. März finden am 15. Juni diesen Jahres acht (!) weitere mündliche Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkrecht statt.

Weitere Infos dazu folgen...

Bis dahin kann sich als Vorbereitung auf die mündlichen Verhandlungen im März ja schon mal mit den Richtern des zuständigen 6. Senats beschäftigt werden:

Vorsitzender Richter N e u m a n n (zugleich Fachsenat nach § 189 VwGO)
Richter (stellv. Vorsitzender) Dr. H e i t z
Richter Dr. M ö l l e r
Richter H a h n
Richter Dr. T e g e t h o f f

Zu Dr. Werner Neumann:

http://www.welt.de/print/welt_kompakt/webwelt/article10584165/Rundfunkgebuehr-fuer-Computer-bleibt.html

Zitat
Die Richter ließen auch das Argument, Rundfunk- oder TV-Sendungen per PC kämen leicht zeitverzögert beim Nutzer an, nicht gelten. Auch sahen sie bei der Gebührenpflicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Rundfunkgebühr diene dem legitimen Zweck der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten, sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann. Die Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte und Computer entspreche zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Zu Dr. Möller:

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=141108B6B61.08.0

Zitat
VGH Baden-Württemberg - 08.05.2008 - AZ: VGH 2 S 2163/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und Dr. Möller
beschlossen:...

...3 a) Die Klägerin will im Hinblick auf die Rundfunkgebühr, um deren Festsetzung im vorliegenden Fall gestritten wird, geklärt wissen, „ob sie eine ‚neue’ Beihilfe im Sinne des Art. 87 des EG-Vertrages darstellt“. Diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Was den Beihilfecharakter als solchen anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich offengelassen, ob die deutsche Rundfunkfinanzierung den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EG erfüllt. Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 6 B 14.06 - juris Rn. 11). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Revisionsrechts hat auch nicht die weitere Frage, ob die Rundfunkgebühr - ihre Beihilfequalität unterstellt - als eine neue Beihilfe oder aber als eine bestehende Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzuordnen ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Bezug auf den hier vorliegenden Streitfall (noch) dem irrevisiblen Landesrecht angehört. Zwar wurden die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GBlBW S. 745) mittlerweile durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 1. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt aber noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrages“ sind die Rechtsvorschriften in der Fassung zu verstehen, die sie durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten haben, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4).

4 Vor diesem Hintergrund könnten die Zweifel, die die Beschwerde an der Vereinbarkeit der Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages mit Gemeinschaftsrecht hegt, die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn dargelegt wäre, inwiefern das maßgebliche revisible Recht - hier das Gemeinschaftsrecht - einer weiteren grundsätzlichen Klärung bedarf (s. Beschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 210 Rn. 11). Einen solchen gemeinschaftsrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde aber nicht auf. Für bestehende Beihilfen, deren nachträgliche Kontrolle gemäß Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 einem besonderen, hier noch nicht durchgeführten Verfahren der Europäischen Kommission unterliegt, enthält Art. 1 Buchst. b Nr. I, V der Verordnung eine Begriffsbestimmung. Danach sind bestehende Beihilfen u.a. diejenigen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden. Als bestehende Beihilfen gelten ferner solche, die zu dem Zeitpunkt, in dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Als neue Beihilfen, deren Überprüfung dem genannten besonderen Verfahren nicht unterliegt, gelten dagegen alle diejenigen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen, soweit diese Änderungen nicht rein formaler oder verwaltungstechnischer Art sind (Art. 1 Buchst. c VO Nr. 659/1999 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Maßstab für die Einstufung als neue Beihilfe oder als umgestaltete (bestehende) Beihilfe die ihr zugrunde liegenden Bestimmungen sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen. Namentlich kommt es darauf an, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Natur der gewährten Vorteile oder die Tätigkeiten des Empfängers geändert worden sind (Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-44/93 - Slg. 1994, I-3829 Rn. 28 f.; s. auch EuG, Urteil vom 30. April 2002 - Rs. T-195/01 u.a. - Slg. 2002, II-2309 Rn. 111). Die Beschwerde macht zwar geltend, die Rundfunkfinanzierung sei „immer wieder geändert“ und „immer wieder erhöht“ worden. Sie legt aber keine konkrete Rechtsfrage dar, die über die vorbezeichneten Erkenntnisse zur Abgrenzung zwischen bestehenden und neuen Beihilfen hinaus einer weitergehenden Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Damit fehlt es zugleich an der Darlegung, dass in einem zukünftigen Revisionsverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung gemäß Art. 234 Abs. 3 EG zur Auslegung einer entscheidungsrelevanten gemeinschaftsrechtlichen Regelung einzuholen sein wird....



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 7.388
@Rochus

Lies Dir den zitierten Text des Herrn Dr. Möller genau durch; das Problem liegt schlicht in der ungenügenden Ausarbeitung der Ausgangsklage. Wäre klar vom Kläger herausgearbeitet worden, warum, wieso, weshalb eine neue Beihilfe entstanden ist, wäre das Berufungs-Urteil u. U. entgegengesetzt ausgefallen.

In der Berufung werden keine wesentlich neuen Klagepunkte mehr abgehandelt.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

k
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wie angekündigt, dort die Informationen und Diskussion zu allen weiteren Verfahren am BVerwG und dem Thema Ruhendstellung/ Aussetzung Vollziehung:

Jetzt 28 BVerwG-Verfahren: Aktenzeichen Vorinstanzen & Termine f. Ruhendstellung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17606.0.html


Im hiesigen Beitrag würde ich gerne die Diskussion zu den urteilenden Richtern und bisherigen Entscheidungen fortsetzen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2016, 14:23 von koybott«

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Hier der Termin zu zwei Verhandlungen Gewerbetreibender Rundfunkbeitrag für Gewerbebetriebe Klage Termin: 07. Dezember 2016 , zu dem sich auch bereits Harald Simon geäussert hat
Zitat
23.09.2016
Das Bundesverwaltungsgericht will am 7. Dezember die Verfahren von Sixt und Netto (Az.: BVerwG 6 C 49.15 / BVerwG 6 C 12.15 - 14.15) über den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verhandeln (Digitalfernsehen).
Mal sehen, wie viele Textbausteine aus den bereits gefällten Urteilen wiederverwendet werden.

Ist bekannt wie die Az. zugeordnet sind...und auf welcher Strecke Rossmann verblieben ist?

Mit dem heutigen Jahrespressegespräch 2016 hat das BVerwG in seiner Rechtsprechungsvorschau auf der Internetseite folgende "Wichtige Entscheidungen im Jahr 2016" nun auch offiziell angekündigt
[...]
Zudem sind nun auch offenbar die Aktenzeichen für die Verfahren von Sixt sowie einer "Lebensmittelkette" (wohl nicht Rossmann - Rewe?) ersichtlich, jedoch bisher ohne Terminierung der Verhandlungen:
Zitat
Heranziehung von Gewerbebetrieben zum Rundfunkbeitrag

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Heranziehung ihrer Gewerbebetriebe zu Rundfunkbeiträgen.Gewerbebetriebe wurden nach der früheren Rechtslage auf der Grundlage der von ihnen angemeldeten Rundfunkgeräte zur Rundfunkgebühr herangezogen. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Der Rundfunkbeitrag ist für jede Betriebsstätte gestaffelt nach der Zahl der dort Beschäftigten zu zahlen; zusätzlich ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes zugelassene Kraftfahrzeug zu entrichten, das zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.Die Klägerin der Verfahren BVerwG 6 C 12.15 - 14.15 betreibt eine Lebensmittelkette mit zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet. Sie unterhält in Nordrhein-Westfalen drei Zentrallager/Logistik-zentren, gegen deren Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sie sich wendet. Die Klägerin des Verfahrens BVerwG 6 C 49.15 betreibt eine Autovermietung. Die Klägerinnen haben mit ihren Klagen im Kern geltend gemacht: Der Rundfunkbeitrag sei eine allgemeine Steuer. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder sei deshalb nicht eröffnet gewesen. Auch in materieller Hinsicht sei die Beitragserhebung verfassungswidrig, weil unwiderleglich vermutet werde, dass ein Rundfunkempfang stattfinde, aber zahlreiche Betriebe existierten, in denen keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten würden. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, indem Betriebe mit vielen Betriebsstätten gegenüber Betrieben mit wenigen Standorten benachteiligt würden, auch wenn sie nicht mehr Mitarbeiter hätten. Das Abstellen auf die Kopfzahl der Beschäftigten bedeute eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Betrieben mit einem großen Anteil von Teilzeitbeschäftigten. Entsprechendes gelte für die unterschiedliche Behandlung von privaten und nicht privaten Kraftfahrzeugen.Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen. In den Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die speziellen Regelungen des Rundfunkbeitrags für Gewerbebetriebe mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar sind.
BVerwG 6 C 12.15, 13.15, 14.15, 49.15

Es dürfte in der Tat Netto sein:

Zitat
Ein Urteil zweiter Instanz im Fall eines Unternehmens sprach im vergangenen Mai das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Es wies die Klage des Discounters Netto ab. Das Verfahren ist jetzt in höchster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

u.a.http://www.sueddeutsche.de/news/panorama/prozesse-autovermieter-sixt-verliert-prozess-um-rundfunkbeitrag-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-151102-99-09682, 02.11.2015


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Hier dazu ein Artikel aus
Deutsche Handwerks Zeitung
vom 27.09.2016:

Gebühren für die Öffentlich-Rechtlichen
Rundfunkbeitrag:
Was rechtlich gilt und sich ändern könnte


... Die Verhandlung der Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto ist nach Angaben des Gerichts für den 7. Dezember angesetzt worden. (Az.: BVerwG 6 C 49.15 sowie BVerwG 6 C 12.15 - 14.15) ...

Dann wird es darum gehen, ob der Rundfunkbeitrag weiterhin nach Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen berechnet wird. Sixt und Netto halten das für verfassungswidrig. ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2016, 21:30 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

P
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Wetten, dass dies die Antwort sein wird:

Zitat
"Der Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß. Eine über die Maßen vorhandene Benachteiligung von Unternehmen ist nicht gegeben.
Die im Rundfunkstaatsvertrag für Unternehmen festgesetzen, abgestuften Beitragssätze entsprechen noch den Grundsätzen einer zumutbaren Pauschalierung. Es handelt sich um keine Steuer, da der Beitrag lediglich für die Möglichkeit Rundfunk zu empfangen erhoben wird".

Warum soll beim Bundesverwaltungsgericht, dass schon vorher in seinen Urteilen im März gegenüber Privatpersonen ganz klar zu erkennen gegeben hat, auf welcher Seite es steht, jetzt für die Unternehmen etwas anderes rauskommen?
Es geht hier nicht um Recht, sondern um 8 Milliarden jährlich, die fest eingeplant sind und auf die niemand der Beteiligten aber auch gar niemand verzichten will.

Es gibt meines Erachtens nur ein einziges, wirklich stichhaltiges Argument für eine Verfassungswidrigkeit, das man nicht mit schwammigen Formulierungen kleinreden kann, wenn man das Gericht direkt damit konfrontiert:
Dies ist die ganz offensichtliche Ungleichbehandlung von Singlehaushalten gegenüber Mehrpersonenhaushalten. Die ist so offensichtlich, dass selbst das Bundesverwaltungsgericht zu "billigen" rhetorischen Winkelzügen greifen musste und sich nicht getraut hat, auf Zahlen
zurückzugreifen, die ja vorlagen und das Gegenteil beweisen hätten, und letztendlich nur eine einfache, unrichtige Behauptung aufgestellt hat.

Schade, dass hier die Unternehmen wohl nur "ihr" Ding durchbringen wollen und nicht noch weitere Argumente anführen.
Wenn dies zutrifft, halte ich das für einen großen Fehler und einer Neuauflage eines sehr ähnlichen Urteils wie das des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2014 steht damit nichts im Wege.

LG Peli

Ps. das hat nichts mit Pessimismus oder Fatalismus zu tun. Das Bundesverwaltungsgericht hat sehr klar gezeigt, wo es steht. Man konnte auch sehen, wo die Lücken sind, in die man gezielt reingehen sollte. Noch mal eine Niederlage, damit es wieder heißt " BVG bestätigt erneut Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags" sollte man sich sparen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2016, 21:32 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
Warum ist die Abgabe für Firmen verfassungskonform?

Weil sonst müssten Privatpersonen viel mehr zahlen, und nach dem Willen des Gesetzgebers wurde der Kreis der Abgabepflichtigen erweitert, damit die zahlenden (und nicht die damals nicht zahlenden) weniger zahlen.

Die Milliarden für die Armen in den Rundfunkanstalten müssen gesichert werden. Etwas Anderes ist verfassungswidrig.


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R
  • Beiträge: 1.126
Warum ist die Abgabe für Firmen verfassungskonform?

Weil sonst müssten Privatpersonen viel mehr zahlen, und nach dem Willen des Gesetzgebers wurde der Kreis der Abgabepflichtigen erweitert, damit die zahlenden (und nicht die damals nicht zahlenden) weniger zahlen.

Die Milliarden für die Armen in den Rundfunkanstalten müssen gesichert werden. Etwas Anderes ist verfassungswidrig.

Werden die Firmen und Behörden von der  Beitragspflicht ausgenommen, basteln die ÖRR sich die nächste Baustelle. Der Charakter eines Beitrags liegt u. a. darin begründet, dass die noch verbliebenen Zahlungspflichtigen nicht für die dann entstandenen Fehlbeträge mit aufkommen müssen. Siehe hierzu im Forum den Aufsatz von Dr. Klaus Meßerschmidt "Finanzierungsverantwortung jenseits des Steuerstaats".


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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