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Autor Thema: Wie lange kann ALG II-Empfänger den Rundfunkbeitrag boykottieren?  (Gelesen 7981 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.243
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Heute hat eine fiktive Person A auch mehrmals versucht bei der fiktiven Stadtkasse Y anzurufen und Auskunft zu erhalten. Leider ist keine fiktive Person B ans Telefon gegangen.
Auch wenn in einem fiktiven Fall ein Anruf bei der Stadtkasse von jeweils mehreren hundert Boykotteuren täglich sicher eine gewisse Wirkung haben könnte, sollte man sich nicht scheuen den Sachverhalt schriftlich zu verfolgen.

Es könnte in einem fiktiven Fall von Vorteil sein, mit der Stadtkasse und mit der zuständigen LRA den Sachverhalt schriftlich und per Einschreiben zu klären, damit im Falle einer gerichtlichen Klärung die entsprechenden Dokumente bereits vorliegen.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass lediglich ein begründeter Antrag auf Befreiung und ein begründeter Widerspruch im Fall einer Ablehnung der LRA gesendet worden ist.

Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass die Klage auf einen Widerspruchsbescheid zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag und die Kopien der notwendigen Dokumente bei einer Akteneinsicht gerichtskostenfrei waren. 


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 44
  • befreit seit 02/2019, rückwirkend bis 2016
Ich weiss nicht warum nicht gelesen wird, was geschrieben wird

Es wurde schon mehrfach darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgrund über den beigefügten Leistungsbescheid ergibt. User A hätte überhaupt nicht gewusst, was da noch begründet werden müsste. Die Absicht von User A wurde von der LRA erkannt->Treffer versenkt !
Statt noch über andere Versandformen sinnlos zu philosophieren, sollte begriffen werden, dass User A das nicht zum Spaß mitteilt.
Und warum sollte man jemanden, der nicht mal seinen Beitragsbescheid liest, empfehlen sich mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetz zu befassen, dass nicht einmal Fachanwälte verstehen? Was soll das werden-Beschäftigungstherapie ?

Anrufen ? Das ist Schall und Rauch, nicht rechtssicher, Zeit- u. Geldverschwendung

Und übrigens: ein begründeter Widerspruch hat genauso wenig aufschiebende Wirkung, wie ein begründeter. Man muss nicht nur den Widerspruch begründen, sondern auch die aufschiebende Wirkung. Das steht übrigens auch im Beitragsbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung. 

Man braucht nämlich als Beitragszahler kein Jurastudium abgelegt zu haben.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.243
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Was soll das werden-Beschäftigungstherapie ?

Auch eine Beschäftigungstherapie kann Sinn und Zweck eines Boykotts sein.

Warum sollten Fachanwälte das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht verstehen, aber Beitragszahler kein Jurastudium ablegen brauchen? Wissen die Beitragszahler ohne Jurastudium etwa mehr als Fachanwälte mit Jurastudium?

Es ist richtig, dass die gesetzliche Regelung gilt, ein Widerspruch hat bei Anforderung von öffentlichen Abgaben keine aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Diese kann jedoch im Falle eines Falles mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden.


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