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Autor Thema: Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung  (Gelesen 1973 mal)

m
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Guten Tag,

hier kurz ein fiktiver Problemfall: Person X hat  2 Beitrags-/Festsetzungsbescheiden  fristgemäß widersprochen , worauf niemals ein Widerspruchsbescheid erfolgte. Aber nach einem Monat  plötzlich eine "Mahnung" mit der Aufforderung . Daraufhin hat Person X Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Verwaltungsgericht gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben. Dann kommt die Post von   Verwaltungsgericht „ Sehr geehrter …... In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren …...... wird anliegender Schriftsatz mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. ( Anwort von Firma B ). Wird das Verfahren nunmehr für erledigt erklärt? Ihr Rechtsschutzbedürfnis dürfte entfallen sein , da der Antragsgegner die Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aussetzen will. „  Was muss  Person X jetzt tun ?


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P
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... wird anliegender Schriftsatz mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.  ...
...da der Antragsgegner die Vollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aussetzen will.

Das hat auf Person PG den Anschein, dass der BS/die RFA eingeräumt hat, dass das Widerspruchsverfahren noch läuft und dass bisher noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

Demzufolge könnte Person X die Hauptsache, wahrscheinlich die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen, für erledigt erklären.
Gleichzeitig sollte Person X aber beantragen, die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Begründung könnte sein, dass der Beklagte durch sein langes Nicht-Erstellen des Beitragesbeschedes bei dann plötzlicher Mahnung die Klage provoziert hat.

Sicherheitshalber sollte Person X aber anonymisiert den über das Gericht erhaltenen Schriftsatz des Beklagten hier hochladen.


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K
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Was muss  Person X jetzt tun ?

Person X sollte genau überprüfen, ob in ihren Festsetzungsbescheiden ein Leistungsgebot enthalten ist. Ein Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung. Ein Leistungsgebot erkennt man an folgender, beispielhafter Formulierung:

"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von ... Euro bis spätestens ... auf eines der angegebenen Konten."

Sofern ein Leistungsgebot nicht vorliegt, handelt es sich nicht um eine Anforderung öffentlicher Abgaben im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Alleine die Festsetzung des Rundfunkbeitrages ist nicht vollstreckbar. Vollstreckbar ist die Aufforderung zur Leistung. Diese ist im Leistungsgebot enthalten. Sofern ein Leistungsgebot nicht vorliegt, kann keine Aussetzung der Vollziehung erfolgen. Deshalb ist die entscheidende Frage immer, ob die Festsetzungsbescheide jeweils ein Leistungsgebot enthalten. Es muss jeder Festsetzungsbescheid im Einzelfall auf das Leistungsgebot überprüft werden, weil es verschiedene Bescheidversionen gibt. Ältere Bescheidversionen enthalten ein Leistungsgebot, neuere jedoch nicht.

Ein anonymisiertes Hochladen der betreffenden Bescheide würde in der Diskussion weiterhelfen.


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Bei mir hatte der Rundfunk parallel zur Zustimmung zur Aussetzung an das Gericht auch den überfälligen Widerspruchsbescheid erstellt. Daraufhin habe ich dem Gericht mitgeteilt:

"Mir liegt inzwischen der Widerspruchsbescheid vor. Ferner wurde die Vollziehung der Bescheide bis zum Abschluß des Verfahrens ausgesetzt. Das Eilverfahren kann daher als erledigt betrachtet werden."

Die Kosten des Verfahrens musste der Rundfunk tragen. Wichtig ist, dass man schreibt, die Eilsache ist aufgrund des nun erfolgten Handels des Rundfunks erledigt.
Vermeiden muss man Formulierungen, mit denen man etwas zurückzieht. Denn wer zurückzieht, zahlt in der Regel das Verfahren.



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