Was muss Person X jetzt tun ?
Person X sollte genau überprüfen, ob in ihren Festsetzungsbescheiden ein Leistungsgebot enthalten ist. Ein Leistungsgebot ist die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung. Ein Leistungsgebot erkennt man an folgender, beispielhafter Formulierung:
"Bitte zahlen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von ... Euro bis spätestens ... auf eines der angegebenen Konten."Sofern ein Leistungsgebot nicht vorliegt, handelt es sich nicht um eine Anforderung öffentlicher Abgaben im Sinne von
§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Alleine die Festsetzung des Rundfunkbeitrages ist
nicht vollstreckbar. Vollstreckbar ist die Aufforderung zur Leistung. Diese ist im Leistungsgebot enthalten. Sofern ein Leistungsgebot nicht vorliegt, kann keine Aussetzung der Vollziehung erfolgen. Deshalb ist die entscheidende Frage immer, ob die Festsetzungsbescheide jeweils ein Leistungsgebot enthalten. Es muss jeder Festsetzungsbescheid im Einzelfall auf das Leistungsgebot überprüft werden, weil es verschiedene Bescheidversionen gibt. Ältere Bescheidversionen enthalten ein Leistungsgebot, neuere jedoch nicht.
Ein anonymisiertes Hochladen der betreffenden Bescheide würde in der Diskussion weiterhelfen.