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Autor Thema: VG Karlsruhe Antrag auf Aussetzg. §80 (5) / Eilrechtsschutz abgelehnt > weiter?  (Gelesen 3679 mal)

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Edit "Bürger":
Ein ähnlicher Fall wie unter
VG DD Antrag §80Abs.5 + Antrag auf Anordnung der aufschieb. Wirkung abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15788.0.html



In einer aktuellen Klage vor dem VG Karlsruhe wurde ebenfalls der Antrag nach §80 gestellt.

Kurze Rückblende: Im Klageantrag vom November `15 wurde beantragt
Zitat
die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom [...] wiederherzustellen

Kernaussage der Antwort, welche aus den nachfolgend hochgeladenen insgesamt 6 Seiten besteht:
Der Antrag ist zulässig (S. 3-4), da aber ohnehin keine Aussicht auf Erfolg besteht, wird der Antrag abgelehnt (S. 4-5).

Die Rechnung über 52,50€ ist eine Woche später ebenfalls bereits eingegangen.

Knackpunkte:
  • In der zwischenzeitlich bereits eingereichten Klagebegründung wurden keinerlei Punkte bezüglich Verstoß gegen das Grundgesetzt, bzw. sonstiges deutsches Recht aufgenommen. Es wird (bisher?) lediglich mit europäischem Recht argumentiert. Da in der Vergangenheit noch keine gerichtliche Prüfung in Bezug auf europäisches Recht durchgeführt wurde (und das VG dies nicht darf?), erscheint dem Kläger dieses einfache Abstempeln des Antrags als aussichtslos sehr fragwürdig. Dies konnten freilich weder das Gericht, noch der SWR wissen, da beide bereits vor Ablauf der Frist zur Klagebegründung bereits weitere Schreiben an den Kläger schickten mit der Kernaussage, die Klage wäre aussichtslos. Hierzu ist anzumerken, dass sich der Kläger durch eine solche Vorgehensweise sowohl vom Beklagten, als auch von der eigentlich unabhängigen Justiz massiv unter Druck gesetzt und verunsichert fühlt.
  • Auf Seite 4, letzter Absatz fehlt dem Kläger generell das Verständnis: es wird Bezug genommen auf die "Bescheide des Antragsgegners vom 02.03.2015, 01.04.2015 und 19.08.2015". Bezieht sich diese Passage auf Bescheide, die in anderen Verfahren ergangen sind? Im vorliegenden Fall stammen die Bescheide nämlich vom 02.03.2015, 02.02.2015, sowie 15.10.2015. Vom 01.04.2015 existiert lediglich eine Mahnung ohne Rechtsbehelf, während zwischen diesen beiden Schreiben nicht einmal ein weiteres Infoschreiben beim Kläger eingegangen ist. Bezieht sich die Passage also auf Bescheide des Antragsgegners an den Kläger, so hat das VG offensichtlich keinerlei Überblick über die Situation und lehnt den Antrag frei Schnauze ab.

Bitte hierzu dringen Rückmeldung, wie bezüglich der beiden Punkte Rückfrage beim VG gestellt werden muss. Ist hierfür eine Erinnerung an das VG erforderlich, oder ein formloses Schreiben?
Die Zahlung ist ja unabhängig davon fällig, da Einwendungen nicht "von der vorläufigen Zahlung des fälligen Betrages" entbinden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2016, 15:09 von Bürger«

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2016, 08:28 von seppl«

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Zunächst vielen Dank für die umfangreiche Moderationsarbeit im Hintergrund!


Die "Antwort" ans VG ist trotz zwischenzeitlicher Erkrankung im Wesentlichen fertiggestellt, siehe Anhang. Anmerkungen wie immer gern gesehen.

Unklar ist jedoch noch der Titel. Gemäß Rechtsmittelbelehrung Seite 6 kann lediglich Beschwerde eingelegt werden. Dies hieße jedoch, vor den Verwaltungsgerichtshof zu ziehen mit entsprechender Anwaltspflicht?
Im §68 GKG Abs. 1, Satz 1 heißt es jedoch, Beschwerde kann eingelegt werden, "wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt." Der Streitwert liegt doch aber bei 116,37€. Generell sind mir Voraussetzungen und genaue Unterschiede zwischen Erinnerung und Beschwerde nicht ganz klar. Gibt es im Forum einen Vergleich hierzu?


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Leseempfehlung, wenn behauptet wird, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht

Das OVG Bautzen hat erst kürzlich im Sinne des Klägers geurteilt:
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0/topicseen.html


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Leseempfehlung, wenn behauptet wird, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht

Das OVG Bautzen hat erst kürzlich im Sinne des Klägers geurteilt:
OVG Bautzen: nach Beschwerde PKH-Ablehnung des VG DD aufgehoben u bewilligt PKH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17881.0/topicseen.html

Danke für den Querverweis mit interessanten Hinweisen.
Der Kläger am VG Karlsruhe hatte sich mit dem Thema Prozesskostenhilfe noch nicht beschäftigt, da er hier aus Gründen des Einkommens vermutlich ohnehin keinen Erfolg hätte (wird es aber nochmal im Detail durchrechnen). Nichtsdestotrotz kann die vorhandene Passage aus der Beschwerde zum Thema Überprüfung auf Bundesebene noch gut in das bereits vorab angehängte Schreiben integriert werden.

Liest ein weiterer Kläger aus dem verlinkten Fall richtig heraus: die Beschwerde wird ans VG geschickt. Laut §68 GKG bleibt diese auch gebührenfrei. Eine Rechtsvertretung wird aber nur benötigt, sobald tatsächlich eine Verhandlung stattfindet, also keine bloße Stellungnahme des OVG? Bitte hierzu dringend um Antwort.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. März 2016, 13:17 von Uwe«

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Hoffentlich wird das verständlich:

Das OVG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grund der zulässigen Beschwerde bewilligt und damit die Entscheidung des VG nachträglich  abgeändert, denn das VG hatte den Antrag auf Hilfe zuvor abgelehnt. Der Kläger kann also jetzt mit Prozesskostenhilfe eine Stufe weiter klagen.
Für den Kläger entstehen durch die Beschwerde keine Kosten.



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Leider folgende Erweiterung des geschilderten Falls:

Im betreffenden Ablehnungsbescheid wurden dem Kläger gerade einmal zwei Wochen für die Einreichung einer Beschwerde eingeräumt. Da dieser innerhalb der Zeit jedoch für 5 Tage krank geschrieben war mit Schmerztabletten, Antibiotika usw., hatte er per Email und telefonisch beim VG angefragt, bis wann er denn die Beschwerde einreichen müsste, bzw. ob er ein Attest zur Verlängerung der Frist einschicken könnte. Telefonisch erhielt er vom VG die Auskunft die Beschwerde wäre bis zum 20.03. ausreichend. Nach dem Telefonat erhielt er jedoch noch eine Antwort derselben Ansprechpartnerin vom VG, dass die Frist für die Beschwerde doch schon am 12.03. ablaufen würde. Der Kläger hatte sich nach dem Telefonat jedoch wieder versucht weiter auszukurieren und dementsprechend die nachträglich gesandte Email auch erst nach Ablauf der Frist gesehen.

Frage: was ist die schlimmstenfalls mögliche Konsequenz? Der Kläger rechnet nun damit, dass der Ablehnungsbescheid trotz mehrerer grober Fehler (Bezug auf nicht existierende Bescheide) gültig bleibt. Kann darüber hinaus noch etwas passieren, bzw. wie sind hierzu andere Einschätzungen?

Parallel werden noch die Unterlagen für den Kontakt zur RSV aufbereitet. Falls die Beschwerde doch noch zulässig sein sollte, besteht ja Anwaltszwang in der nächsten Instanz. Momentan ist jedoch fraglich wie weit die Kampfkraft des Klägers noch reicht, da er unter dem Druck doch deutlich mehr leidet als befürchtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Mai 2016, 13:45 von Uwe«

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Wie erwartet wurde die Beschwerde vom 2. Senat des VGH Mannheim als unzulässig abgehlehnt, da "wegen Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr durch einen Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt werden kann [...] Das Gericht kann daher die Beschwerde durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verwerfen." Person M war aus der vorher mitgelieferten Rechtsmittelbelehrung nicht einmal ersichtlich, dass bereits die Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden darf. Daher war die ganze Mühe ohnehin vergebens.

Zu diesem Punkt bleibt also abschließend für Person M: wenn du krank wirst, hast du einfach Pech gehabt. Die Frist verfällt auch ohne eigenes Verschulden.

Irritiert hat dennoch die letzte Passage im Schreiben: "Sie werden um Mitteilung bis zum 31.03.2016 gebeten, ob Sie die Beschwerde aus Kostengründen zurücknehmen. In diesem Fall verringern sich die anfallenden Gerichtsgebühren."

In § 68 - Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts heißt es doch aber in Absatz 3: Die Verfahren sind gebührenfrei.
Welche Gebühren sollten hier also verringert werden, wenn laut Gesetz eigentlich gar keine anfallen?

Außerdem ist die Frist bereits nicht mehr einzuhalten. Das Schreiben erreichte heute Nachmittag den Empfänger, am 31.03. soll die Antwort bereits da sein? Das ist schlichtweg ein Tritt in die Fresse, nicht mehr und nicht weniger. Die Antwort müsste noch am selben Tag des Empfangs wieder abgeschickt werden.


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Nachdem Person M seit Dienstag geschäftlich unterwegs war, hat er am Dienstag von einem Autobahnparkplatz aus beim VGH Mannheim angerufen und die im vorigen Beitrag angesprochenen Punkte noch selbst erfragt. Dies hier für alle Nachahmer nochmal in eigenen Worten aus dem Gedächtnis zusammengefasst:

1. Die Rechtsmittelfrist für die Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss beträgt 14 Tage. Außer plötzlichem Versterben gibt es keine Begründung, mit der die Frist zur Einreichung der Beschwerde aufgeschoben werden könnte. (Genau genommen ist das auch keine Begründung, aber die Beschwerde hat sich dann ja ohnehin erledigt.)

2. Bereits die Einreichung der Beschwerde muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Sollte man also bei Erhalt eines ablehnenden Beschlusses noch keinen kontaktiert haben wird es reichlich knapp bis beinahe unmöglich.

3. Die in der Ablehnung der Beschwerde genannte Frist (im vorliegenden Fall aufgrund der dazwischenliegenden Feiertage nur 1 Werktag) wird vom bearbeitenden Richter festgelegt. Durch Anruf bei der angegebenen Stelle kann man die Sachbearbeiter dort vorwarnen, dass die Zurücknahme oder Aufrechterhaltung der Beschwerde schriftlich 2-3 Tage länger benötigt. Der Vermerk wird dem Richter weitergeleitet.

4. Sofern man sich denn für die Zurücknahme der Beschwerde entscheidet, werden die Kosten für den Antrag nach §80 nachträglich halbiert. Man erhält also 50% der 52,50€ Gebühr zurück. Die Beschwerde selbst ist wie bereits geschrieben gebührenfrei.

5. Leider noch vergessen zu fragen, wird aber am Montag voraussichtlich nachgeholt: gibt es theoretisch eine Chance, dass der betreffende Richter die Beschwerde trotzdem durchliest, wenn man sie aufrecht erhält. Immerhin enthält der Ablehnungsbeschluss grobe Fehler.


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