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Autor Thema: Selbstanzeige einer Person X nach erfolgter Anmeldung  (Gelesen 2658 mal)

e

erc

  • Beiträge: 34
Hallo zusammen,

vielen Dank für die unermüdliche Arbeit bisher! Ich konnte viel (leider zu viel) hier lesen.

Meine Fragen zu einem möglichen Fall:

Eine Person X ist angemeldet und zahlt die Beiträge, so wie es die Pflicht als Vereinsmitglied ist.

Wie sind die Möglichkeiten einer Selbstanzeige von Person X?
- Beihilfe von Korruption, Menschenhandel, Bestechung, Steuerhinterziehung (weil ein Beitragszahlerverein z.b. an FIFA mit XYZ-Euro zahlt)
- Beihilfe der Verschwendung von Beitragsgeldern (Milliardenausgaben zur Sicherung von Fußballübertragungsrechten)
- Unterstützung der Nötigung von Schuldigen Zwangsangemeldeten
- Unterstützung der Amtsanmaßung (Bescheide dürfen doch nur von Berechtigten Personen ausgestellt werden? Gehört der Beitragszahlerverein dazu?)
- und was sonst noch so dazu gehört...

Sind mehr als genug Tatbestände, die es nicht länger zu ignorieren gilt?

Vielen Dank zu euren Meinungen zum Fall der Person X


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j
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Das halte ich für sinnvoll, wenn auch wenig aussichtsreich, weil es abgebügelt werden wird ... wie Alles bisher, egal wie gut begründet und wie  wahr und allgemein bekannt der Sachverhalt ist.
Aus meiner Sicht ist die hier thematisierte Beihilfe zur Begehung einer Straftat" an den ÖRR bzw. dessen Inkassotruppe "Beitragsservice" in Form der Zahlung der Zwangsgebühr wegen dessen zahlreichen Rechtsverstößen eine klare Sache.
Merkel sprach von "Zwangsmitgliedschaft". Dann ist das also eine Art "Schutzgeld" oder was?
Immerhin ist der BS ein Firmennetzwerk (von Dienstleistern), die vom Staat mit der Erbringung einer Leistung beauftragt sind und gleichzeitig eine Art Kaperbrief ausgestellt bekommen habt, daß sie sich Kohle einfach vom Volk erpressen sollen - und sei es unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen wie Verhaftung (in diesem Falle für mich eigentlich Freiheitsberaubung von Amts wegen) zur Unterstützung von Dingen, deren Verfassungsmäßigkeit von einem relevantem Teil der Wahlbürger als zweifelhaft angesehen wird.
Die teilw. Nichterfüllung der beauftragten Leistung verbunden mit dem Erpressen des vollen "Schutzgeldes" für eine nur teilw. erbrachte Leistung reicht im normalen Leben eigentlich für eine Haftstrafe.
Mir scheint wesentlich, daß der ÖRR Straftaten begeht. Dabei primär: Hetze und mediale Vorbereitung eines Angriffskrieges, Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung durch Schaffung von tiefem Misstrauen zwischen Volk und Regierung usw.
Das darf man als Bürger durch eine (abgepresste) finanzielle Zuwendung nicht unterstützen. Deshalb halte ich eine Selbstanzeige für zwingend, wenn man schon gezahlt hat. So ist das jedenfalls bei mir. Ich bin jetzt ein Mittäter.


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Solange keine Straftaten o.Ä. durch die Gerichte festgestellt wurden, kann sich nicht auf eine Mittäterschaft berufen werden. Selbst die Beweise, die es schon gibt, sind für die Gerichte kein Grund, die Zahlung einzustellen.


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erc

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Das halte ich für sinnvoll, wenn auch wenig aussichtsreich, weil es abgebügelt werden wird ... wie Alles bisher, egal wie gut begründet und wie  wahr und allgemein bekannt der Sachverhalt ist.

...

Mir scheint wesentlich, daß der ÖRR Straftaten begeht. Dabei primär: Hetze und mediale Vorbereitung eines Angriffskrieges, Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung durch Schaffung von tiefem Misstrauen zwischen Volk und Regierung usw.
Das darf man als Bürger durch eine (abgepresste) finanzielle Zuwendung nicht unterstützen. Deshalb halte ich eine Selbstanzeige für zwingend, wenn man schon gezahlt hat. So ist das jedenfalls bei mir. Ich bin jetzt ein Mittäter.

@Jorgk
halte uns mal auf dem Laufenden. Danke :)


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