Der Begriff der allgemeinen Grundsätze des VerwaltungsrechtsEs herrscht zudem die Überzeugung, "
dass die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts prinzipiell für alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten und nicht auf Sondermaterien beschränkt sind” Obwohl eine allgemein anerkannte Definition fehlt, herrscht weitgehend Einigkeit darüber, welche Grundsätze “allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts” sein sollen. Zu ihnen sollen vor allem folgende gehören:
- das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
- das Gleichheitsgebot
- das Prinzip der Rechtssicherheit
- die Grundsätze über Bestand, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten
- die Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
- der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
- die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (wie rechtliches Gehör)
- die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Entschädigung
- des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und des Folgenbeseitigungsanspruchs sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Quelle:
http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-3081/Gretschner.pdfRechtsstaatlichkeit bedeutet Ausübung staatlicher Macht
auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzten mit dem Ziel der Gewährungsleitung von Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.
Wenn die Zwangsmitgliedschaft nicht gegründet wurde(mit dazu notwendigen Gesetz), sondern durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht(Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde, dann basiert die Ausübung staatlicher Macht nicht auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzten. Erlassene Gesetz sei verfassungswidrig.
An das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft verstößt in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz.