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Autor Thema: Argumente (Verwaltungsrecht) gegen die Zwangsabgabe?  (Gelesen 7677 mal)

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Hallo
Person X ist der Ansicht, dass die formal gewählte Rechtsform der Rundfunkanstalten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es liegt ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor. Faktisch werden die Rundfunkanstalten zu einer Körperschaft denaturiert, bei der den Wohnungsinhabern die Rolle der (Förder-)Mitglieder zugewiesen ist. Es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Ein Austritt bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Die Zwangsmitgliedschaft wurde durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen.

Zitat
Genau besehen fehlte den Rundfunkanstalten auch seit jeher und fehlt wohl bis heute die zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt. Denn
eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung
einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft.35
Quelle: http://rw22big3.jura.uni-sb.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=678

35 Scheuner, Voraussetzungen und Form der Errichtung öffentlicher Körperschaften
(außerhalb des Kommunalrechts), in: Listl/Rüfner (Hrsg.), Staatstheorie und Staatsrecht, 1978,
S. 605 (612).

"Die Gründung einer öffentlichen Körperschaft erfordert sogar das Parlamentsgesetz."
Quelle:google books

Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungswegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz#Gesetz_im_formellen_Sinn

Eine staatliche Maßnahme, die ohne gesetzliche Ermächtigung in Rechte des Bürgers eingreift, ist rechtswidrig.

Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.

Fazit von Person X:Öffentliche Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft wurde nicht durch ein Parlamentsgesetz gegründet sondern durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht (Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen.

Was meint ihr, ist dafür VG zuständig oder nicht?
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2015, 17:01 von Bürger«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

g
  • Beiträge: 43
wahnsinn!

>und ich meine, nein, daß das B-Verfassungsgericht darselbst eigentlich und als direkt zuständig
angerufen werden sollte -unter Umgehung der VG-lichen Wege.

Aber wie könnte das gehen?
Irgendwann früher hatte ich auch so ähnlich (sorry, bin juristischer Laie) argumentiert.
Damals (...also irgendwo hier im Forum) meinte ich sinngemäß,
daß es eigentlich unangemessen sei, die Landesrundfunkanstalten zu verklagen,
sondern eben das Rundfunkgesetz darselbst anzugreifen, und damit wären wir an der verfassungsrechtlichen Frage
des letzteren direkt.
(holprig ausgedrückt, jetzt, -sorry)

Du schreibst:
"...Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art...."

>Damit stellen wir uns (besser geschrieben: der juristische Weg, den zu gehen wir aufgerufen sind, stellt uns... -oder doch nicht?)
eigentlich massive Hindernisse in den Weg:
Wie  sollte eine KlägerIn vor dem VG klagen müssen mit Argumentationen, über welche zu befinden ein VG formal-juristisch
gar nicht befugt ist?!

Es geht doch um VERFASSUNGSwidrigkeiten, und nicht um Nichtverfassungsrechtliche Tatbestände...-

>...hmmm?...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2015, 17:01 von Bürger«

T
  • Beiträge: 334
Der oben zitierte Text von Michael Martinek über die Rechtsnatur und Zuständigkeit der ARD im Wandel (2008) ist ein interessantes Dokument, zeigt es doch, wie selbst unter Rechtsexperten und wie im Falle des Autors Professor für Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes eine präzise Definition der Rechtsnatur der Rundfunkanstalten und ihrer "Arbeitsgemeinschaft" umstritten ist.

Die Bemerkung über die fehlende Organisationsgewalt zur eigenmächtigen Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft ist sicherlich ein zentrales Thema, denn bei der gegenwärtigen Auseinandersetzung mit dem Zwangsbeitrag geht es ja letztlich um die Frage, wie Rundfunkanstalten überhaupt hoheitliche Rechte ausüben können. Diese Frage wird um so brisanter, wenn europarechtlich und wohl auch gemäß natürlicher vernunftgeleiteter Ansicht eines juristischen Laiens der Rundfunk eine Dienstleistung darstellt und dementsprechend von einer privatautonomen Willensbildung der an der Dienstleistung beteiligten Personen wohl kaum abgesehen werden kann.

Solche Fragen sollten die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit doch eher überschreiten, aber die gegenwärtigen Diskussionen zeigen einen erheblichen Klärungsbedarf auf.


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T
  • Beiträge: 268
Das sind sehr interessante Texte, sowie die Beiträge hier. Danke für die investierte Zeit für Recherche und Gedanken an die Ersteller!

Jedoch ist zu beachten, dass all die Argumente entsprechend vor Gericht diskutiert werden müssen. Die Richter der Verwaltungsgerichte haben es bisher sehr gut hingekriegt sich um den heißen Brei herumzudrücken. Bei den höheren Instanzen müssen deswegen solche kritischen und heftigen Tatbestände zur Sprache kommen, die Kläger welche z.B. beim BVerfGE bereits angekommen sind, sollten das unbedingt erörtern.


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Fand die historische Betrachtung in "Rechtsnatur und Zuständigkeit der ARD im Wandel" sehr interessant.

Auf Seite 14 im oben verlinkten pdf heißt es aber schon recht eindeutig:
Zitat
Der Durchbruch wurde erst im Jahre 1962 erzielt: Durch das Länderabkommen über
die  Koordinierung  des  ersten  Fernsehprogramms  und  den  Finanzausgleich  wurden
wesentliche  gemeinsame  Aufgaben  der  ARD  erstmals  auf  staatsvertragliche
Rechtsgrundlage gestellt. Mit der Neufassung der Satzung im Jahre 1962 wird man die
ARD  in  der  Tat  als  öffentlich-rechtliche  Institution  zu  qualifizieren  haben.  Als
besonders  bedeutsam für  die  Wesensänderung  der  Kooperation war  dabei,  dass  die
Rundfunkanstalten  von  nun  an  eine  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung  zur
Zusammenarbeit traf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2015, 17:02 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
..
Was meint ihr, ist dafür VG zuständig oder nicht?
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.

Weil die Verwaltungsgerichte nicht über die verfassungsrechtlichen Fragen entscheiden dürfen, stellen sie sich taub und blind zu den Eingriffen in die Grundrechte. Wer soll diese Leute wegen Rechtsbeugung anklagen? Sicherlich gibt es genug Staatsrechtlicher, die dem Recht auf die Sprünge helfen könnten.

Ohne das Recht zu verbiegen, müssten die Verwaltungsgerichte die Verfahren zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.


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T
  • Beiträge: 268
Hier ist die kleine Vorgeschichte der Verhandlung beim VG mit Hr. Bölck:
Verhandlung VG Stuttgart am 6.3.2015 um 13.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12823.msg90056.html#msg90056

Und das ist die Erklärung zur durchgängien Ignorierung der Richter zur Vorlage einer Klage an das Bundesverfassungsgericht:
Eines noch: Herr Richter sagte, dass er sich nur an ein einziges Mal erinnern konnte, wo es tatsächlich eine Vorlage direkt an das BVerfG gab. Da ging es halt um die Rentenansprüche für die Beamten  ;) Na das ist aber so eine Überraschung...


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Der Begriff der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts

Es herrscht zudem die Überzeugung, "dass die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts prinzipiell für alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten und nicht auf Sondermaterien beschränkt sind” Obwohl eine allgemein anerkannte Definition fehlt, herrscht weitgehend Einigkeit darüber, welche Grundsätze “allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts” sein sollen. Zu ihnen sollen vor allem folgende gehören:

- das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
- das Gleichheitsgebot
- das Prinzip der Rechtssicherheit
- die Grundsätze über Bestand, Widerruf und Rücknahme von Verwaltungsakten
- die Grundsätze über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
- der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung
- die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
- die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (wie rechtliches Gehör)
- die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Entschädigung
- des öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und des Folgenbeseitigungsanspruchs sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Quelle: http://www.db-thueringen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-3081/Gretschner.pdf

Rechtsstaatlichkeit bedeutet Ausübung staatlicher Macht auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzten mit dem Ziel der Gewährungsleitung von Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.

Wenn die Zwangsmitgliedschaft nicht gegründet wurde(mit dazu notwendigen Gesetz), sondern durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht(Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde, dann basiert die Ausübung staatlicher Macht nicht auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzten. Erlassene Gesetz sei verfassungswidrig.

An das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft verstößt in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Die Gründung einer öffentlichen Körperschaft erfordert sogar das Parlamentsgesetz

Das ist mir als Argument zu wenig. Gibt es Hinweise darauf in Landesverfassung oder in anderen Gesetzen?


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
suche Pendant im Landesrecht zum "Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet bedarf eines Bundesgesetzes nach Art. 87 GG."

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 87
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
für NRW
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.8.2015
Zitat
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

des öffentlichen Rechts

§ 18 Errichtung und Aufhebung

Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1520071121100236135


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Rechtsstaatlichkeit bedeutet Ausübung staatlicher Macht auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzten mit dem Ziel der Gewährungsleitung von Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit.

Wenn die Zwangsmitgliedschaft nicht gegründet wurde(mit dazu notwendigen Gesetz), sondern durch den Wechsel des Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht(Wohnung bzw. Betriebsstätte statt Rundfunkempfangsgerät) geschaffen wurde, dann basiert die Ausübung staatlicher Macht nicht auf der Grundlage von verfassungsmäßig erlassenen Gesetzten. Erlassene Gesetz sei verfassungswidrig.

An das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft verstößt in seiner jetzigen Form gegen das Grundgesetz.

Wen kann man auf https://fragdenstaat.de/ oder www.abgeordnetenwatch.de/ fragen und die Aussage ve­ri­fi­zie­ren lassen?
Die Aussage: "Die Zwangsmitgliedschaft kann nur durch Gesetz errichtet werden."


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