Eine Person mietet bei der anderen Person eine Wohnung.
Darüber wird ein Dokument erstellt --> Mietvertrag.
Person, die mietet --> Mieter
Person, die vermietet --> Vermieter/Eigentümer
Aus dem Mietvertrag gehen Rechte und Pflichten für beide Seiten.
Für das Mietrecht gelten im deutschen Recht die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
BGB enthält keine Verpflichtung aus dem Vorgang (Mieten) und aus dem Dokument (Mietvertrag) gegenüber der LRA.
Eine Verpflichtung geht nur aus dem RBStV. Nur wenn eine Person, eine Wohnung, die als Wohnung legaldefiniert wurde, selbstbewohnt. D.h. eine Person muss ein Dokument vorweisen (wie ein Mietvertrag, aber ein anderes Dokument des Rundfunkrechts), nach diesem dieser Person im Rundfunkrecht gestattet wird, die Wohnung selbst zu bewohnen. In diesem Dokument muss die Person als Inhaber stehen. Fehlt dieser Dokument, darf die Person keine Wohnung im Rundfunkrecht bewohnen, da ihr dafür notwendige Rechte fehlen.
Ist ein interessanter Punkt.
So ungefähr hat eine Person X ebenfalls seinen Widerspruch begründet.
Ist schon ein paar Monate her, dass das geschah. Person X lässt sich überraschen, was dabei herauskommt.
In der Zwischenzeit ist Person X auch wieder umgezogen. Das könnte vor Gericht zu ihren Gunsten ausgelegt werden, dass Person X nur vorrübergehend (d.h. nur wenige Monate) in einer Wohnung zur Untermiete gewohnt hat, dort noch kürzer auch wirklich gelebt hat (beruflich an einer anderen Ecke Deutschlands) und deshalb nicht von einer Wohnung im Sinne des Rundfunkrechts auszugehen ist.
Die Hauptmieterin Y war vom Beitrag befreit.