Hier nun ein Ausschnitt aus dem Urteil, um die mich eine fiktive Person angehalten hat zu veröffentlichen:
Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide, wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Nach § 1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.
Man windet sich und windet sich.
Es ist ein einziges Rumgeeiere --- voll unter Niveau.
Für mich nichts handfestes oder greifbares.
Entweder steht etwas fest oder es steht nicht fest. Anzunehmen bedeutet für mich, es könnte vllt. so sein? Anzunehmen heißt, kann, kann aber auch nicht. Es ist schwammig, wie so alles in Sachen GEZ. Und derart Dinge von Gerichten einer Bananenrepublik.
Es wird mit allen Mitteln versucht, diese GEZ-Veralberung zu umschreiben und den Bürgern schmackhaft zu machen. D.h., diese GEZ-Veralberung muss so formuliert werden, dass man glauben könnte, es müsste so sein.
Behörden werden i.d.R. aus steuerlichen Mitteln finanziert.
Das unterscheidet eine Behörde von einer Anstalt.
Welche "öffentliche Verwaltung" nimmt die LRA denn wahr?
Mir ist nichts dahingehend bekannt. Welcher verwalterischen Tätigkeit gegenüber dem Bürger geht die LRA denn nach? Keiner.
https://de.wikipedia.org/wiki/VerwaltungDie Verwaltung ist eine weisungsgebundene Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens (Administration). Den institutionellen Rahmen einer Verwaltung bildet in der Regel eine Behörde.
Inwiefern ist dem Nichtnutzer gegenüber eine LRA weisungsgebunden? Es existiert zwischen LRA und dem Nichtbenutzer keinerlei Verhältnis, da eine Anstalt, sprich Rundfunkanstalt und nicht Rundfunkbehörde, zwingend Benutzer zu haben hat. Die Benutzung ist zwingende Voraussetzung.
Welche Weisungen darf die LRA dem Nutzer geben?
Maximal, dass der die GEZ-Gebühr rechtzeitig zu bezahlen hat.