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Autor Thema: Wann ginge es wirklich vor Gericht? (Reaktion zu Antwort des BS auf Widerspruch)  (Gelesen 1707 mal)

B
  • Beiträge: 6
Hallo,

eine fiktive Person A habe auf seinen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid nun Antwort erhalten analog
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Interessant ist v.a. das Ende der Antwort wo stehen könnte vom BS:
Zitat
Wir haben Sie über die rechtlichen Hinbtergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen bitten wir Sie um entsprechende Mitteillung. Sie erhalten dann einen rechtsmittelkräftigen Bescheid."

Nun fragt sich Person A, wann es denn tatsächlich vor Gericht käme, denn an diesem Punkt würde Person A wohl den Schatz einziehen. Zum einen besitzt Person A keine Rechtsschutzversicherung. Zum Anderen hat Person aus beruflichen Gründen gar keine Zeit, vor Gericht zu erscheinen oder den damit verbundenen Papierkrieg zu führen.



Zweitens fragt sich die hypothetische Person A, wie ihre Reaktion auf obiges Antwort-Schreiben aussehen könnte. Wäre folgendes eine gute Idee?
in Anlehnung an
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

bzgl. Ihres Schreibens vom 06.02.2016 stelle ich hiermit fest, dass dieses keineswegs als rechtskräftige Abhilfe bzgl. meines Widerspruchs zu werten ist, auch wenn Sie dies mit Ihrer Formulierung
"Wir haben Sie über die rechtlichen Hinbtergründe unserer Entscheidung informiert und zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichtet. Sollten Sie trotz unserer Ausführungen den Klageweg beschreiten wollen bitten wir Sie um entsprechende Mitteillung."
gern suggerieren möchten und fordere hiermit den im Widerspruchsverfahren mir selbstverständlich zustehenden rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid ein, auch wenn ich dies nicht müsste.

Es bleibt Ihnen auch unbenommen, dennoch weiterhin auf die Erstellung eines rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheids zu verzichten.
Vorsorglich weise ich Sie hiermit jedoch darauf hin, dass ich etwaige Vollstreckungsversuche Ihrerseits trotz meines Widerspruchs und Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mit allem Nachdruck und zu Ihren Kosten abwehren und ggf. den direkten Klageweg beschreiten werde.


Ich beantrage die Aussetzung des Vollzuges gem. § 80 Abs. 4 VwGO bzw. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches bzw. meiner Widersprüche.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten!

Sollte mein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden oder vor Verfahrensende Vollstreckung eingeleitet werden, werde ich umgehend und zu Ihren Kosten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen.

Sollte nicht innerhalb einer angemessenen Frist über meinen Widerspruch entschieden werden, werde ich direkt Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.

Mit freundlichen Grüßen



Freundliche Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2016, 01:44 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.749
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Da die Reaktion auf die Antwort des BS weitestgehend dem Beispiel unter
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
entspricht, ist dazu kaum noch etwas zu sagen. Es kommt auf den Versuch an.
Und sofern beim Widerspruch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vergessen wurde, sollte es nicht schaden, diesen hiermit nachzureichen.

Zur ersten Frage - bei der ich 2 Konstellationen sehe:



1) Person A könnte schon "übermorgen" (oder auch erst in Monaten) einen offiziellen WiderspruchsBESCHEID erhalten. Ab dessen Zustellung/ Bekanntgabe bestünde 1 Monat Frist zur Einreichung der Klage, welche aber fristwahrend vorerst auch als weitestgehend unbegründeter Klageantrag ausreichen würde - siehe dazu bitte unter
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424
Im Fall 1) sprechen wir also von mind. 1 Monat bis mglw. mehreren Monaten bis zur Erfordernis einer Klageeinreichung.



2) Bei Person A wird ungeachtet der Hinweise in ihrere Reaktion die Zwangsvollstreckung angebahnt.
Dann könnte Person A mglw. schon übermorgen eine "Mahnung" im Briefkasten haben, die i.d.R. um einige Wochen der tatsächlichen Einleitung einer Vollstreckung vorausgehen würde - siehe hierzu bitte
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
denn auch da gäbe es die Möglichkeit einer weiteren Reaktion seitens Person A ganz ähnlich ihrer Reaktion auf die jetzige Antwort vom BS auf ihren Widerspruch.

Sofern ARD-ZDF-GEZ dann dennoch unbeirrt die Zwangsvollstreckung trotz unbearbeiteten Widerspruchs tatsächlich einleiten, verblieben vermutlich noch ein paar Wochen bis dann eine erste
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung" der örtlichen Vollstreckungsstelle eintrudeln würde.
Hier könnte Person A zum letzten "Schuss vor den Bug" ansetzen und letztmalig zur Bearbeitung ihres Anliegens auffordern - siehe u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"

Sofern auch dies verhallen sollte, müsste Person A dann weitere Rechtsmittel, d.h. u.a. direkte Klage sowie Antrag auf "Eilrechtsschutz" etc. prüfen.
Dies hier jedoch zu erörtern würde zu weit führen und wäre zudem uzm jetzigen Zeitpunkt viel zu spekulativ.

Im Fall 2) sprechen wir also ebenfalls von ca. 1 Monat bis mglw. mehreren Monaten bis zur Erfordernis einer Klageeinreichung.



Bitte weiter mit dem regulären (und teilweise "irregulären) Ablauf vertraut machen unter

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


Im Weiteren bitte unbedingt noch weiter generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine derlei allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2016, 02:10 von Bürger«
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