Hallo liebe Mitstreiter,
eine fiktive Klage gegen den Rundfunkbeitrag ist fiktiv vom VG München als unbegründet abgewiesen worden. Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hätte (Art. 29 I VfGHG, § 124a I S. 1, § 124 II Nr. 3 VwGO).
Fiktiv könnte ich mir nun folgende weitere Vorgehensweise gut vorstellen:
1. Der RA könnte die Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a IV VwGO beim VG München beantragen.
2. Beim BayVGH München ist sodann innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des fiktiven Urteils die Begründung einzureichen, weshalb die Berufung zuzulassen ist.
Da bereits für Prozesshandlungen (Punkt 1), durch die ein Verfahren vor dem BayVGH eingeleitet wird, ein Prozessbevollmächtigter, z.B. ein RA o.ä., benötigt wird, wäre ich für fiktive Vorschläge dankbar, welche RA in München in kompetenter Weise im Zuge von Rundfunkbeitragsklagen bereits hervorgetreten sind.
Mögliche RA sollten in München ansässig sein, um dem fiktiven Münchner Kläger eine leichtere direkte persönliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen und auch zur zusätzlichen Kostenvermeidung (z.B. wegen Reisekosten etc.). Das Angebot an RA in München erscheint dafür ausreichend bemessen zu sein.
Fiktive Vorschläge auch gerne per PM.