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Autor Thema: alles ignoriert >Vollstreckungsankündigung von der Stadt (NRW) >kurze Reaktion?  (Gelesen 8662 mal)

t

tez

  • Beiträge: 5
Hallo alle,

Mr A hat kürzlich in seinem Briefkasten einen Brief mit einer Vollstreckungsankündigung gefunden, welche/r von der "Finanzbuchhaltung" seiner Stadt (Land NRW) kommt.

Nun überlegt er, wie er darauf reagieren soll. Da er persönlich vor allem aufgrund von einem Pflegefall und damit einer Haushaltsauflösung die letzten Jahre schwer eingenommen war, hat er bisher auf kein Schreiben reagiert.

Bisheriges vorgehen von Mr A war sämtliche Briefe von Firmen und Unternehmen welche in keinem Vertragsverhältnis zu Ihm stehen als unerwünschte Werbung bzw. Spam anzusehen und eben so zu entsorgen. Auf Grund des städtischen Logos hat Mr A diesen Brief nun auf gemacht weil ja durch das bewohnen der Stadt eine Art Vertragsverhältnis besteht.

Jetzt überlegt sich Mr A also, wie er am sinnvollsten darauf reagieren soll, da Mr A es irgendwie nicht einsieht für eine nicht gewünschte und ebenso nicht erbrachte Dienstleistung zu zahlen. Mr A hat sich seid seinem Umzug vor ca 2 Jahren komplett von normalen Fernsehen distanziert und will damit auch nichts zu tun haben. Generell überlegt Mr A ein Schreiben an eben diese Finanzbuchhaltung zu schicken, welches ähnlich wie das Schreiben aus folgendem Thread
GEZ/RBB Vollstreckungsankündigung durch Finanzamt Berlin
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13550.msg91438.html#msg91438
zu schreiben nur ist Mr A sich nicht ganz sicher welche Informationen/Paragraphen o.ä. er dafür verwenden darf bzw. kann.


Nach zwischenzeitlicher Bedenkzeit überlegt er nun, ob er folgenden Brief der Stadtverwaltung zukommen lassen kann oder ob er das anders formulieren soll und wäre da für jede Anregung dankbar.

Zitat
Sehr geehrter Herr X,

leider ist Ihr Brief erst Mittwoch den 16.04.2015 eingegangen, weshalb ich auch erst heute dazu komme darauf zu antworten. Da mir keine Grundlage für die von Ihnen angekündigte Vollstreckung bekannt ist und meines Wissen neben einem Leistungsbescheid welchen ich bisher nicht bekommen habe auch ein vollstreckbarer Titel die Vorraussetzung für eine mögliche Vollstreckung ist bitte ich Sie höflich darum mir eine Kopie der titulierten Forderung postalisch auszuhändigen.

Mit freundlichen Grüßen

Person B


Gruß tez


Edit "Bürger":
Zusammengefügt aus 2 Beiträgen, daher in Teilen angepasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2015, 14:59 von Bürger«

t

tez

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Mister A hat nun wieder Post von der Stadt bekommen, diesmal war die angeforderte Kopie enthalten.

Wie erwartet scheint dieser Brief von nicht vom WDR sondern vom Beitragsservice zu sein, zumindest wenn Mister A von der Adresse ausgeht welche im Briefkopf steht. Kopie werde wird Mister A heute Abend sobald hier rein stellen. So da ja der Beitrasservice keine Rechtsfähige Organisation ist, überlegt Mister A wie er nun weiter vorgeht. Im Grunde würde er ja einen Text verfassen welcher einige abgewandelte Inhalte aus folgendem http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.msg91254.html Thread beinhaltet und der Stadtverwaltung entsprechend darauf hinweisen das die angebliche Forderung scheinbar von einer nicht rechtsfähigen Organisation stammt und möglicherweise ein Betrugsversuch darstellen könnte da. Wie gesagt mehr heute Abend wenn Mister A zuhause ist.


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t

tez

  • Beiträge: 5
So, leider erst heute die Rückmeldung mit den Scans, da der Scanner scheinbar kaputt war und Person A erstmal zu Person X mit Scanner musste.

Also für Person A sieht das definitiv nach einem Schreiben der nichts rechtsfähigen Organisation aus. Dem entsprechend wird dem Mitarbeiter der Stadt dies nun mitgeteilt.


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Zitat
Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.

Ein nicht rechtsfähiger -Beitragsservice- kann nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein. Das der nicht rechtsfähige -Beitragsservice-  im Vollstreckungsverfahren eine Forderung der Landesrundfunkanstalt geltend macht ist nicht ersichtlich. Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung ist nicht benannt.
In diesem Zusammenhang wird wörtlich auf den Beschluss des  LG Tübingen vom19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14 verwiesen.
Es wurde auch kein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) von einer Landesrundfunkanstalt erstellt, versand noch mir zugestellt.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Zahlungserinnerungen (Mahnung(en)) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen.

Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“

Desweiteren sei auf den BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 verwiesen.
"Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist "


Mit freundlichen Grüßen


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t

tez

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Es wird gedankt, wurde in leicht abgewandelter Form(persönliche Note) verwendet.


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d
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Guten Abend,

Mr B steckt in der selben Situation wie Mr A (wahrscheinlich wie auch viele andere 8) ), nur ist die Vollstreckungsbehörde keine Fibu, sondern eine Stadtkasse aus NRW. Sollte aber keinen großen Unterschied machen.

Mr B ist noch ein Neuling und noch nicht so tief in dem Thema drin und würde sich gerne noch Zeit verschaffen zum Recherchieren.
Daher überlegt Mr B ähnlich wie Mr A beim erste Schreiben nach dem Leistungsbescheid anzufragen.

Könnte auch direkt mit dem Schreiben von 12121212 die Vollstreckungsbehörde konfrontieren? Oder braucht man den Leistungsbescheid als Nachweis, dass bestimmte Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind?

Ziel ist natürlich die Zwangsvollstreckung zu unterbinden.

Viele Grüße


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Wer die Vollstreckungsbehörde ist ..... spielt keine Rolle.
Das Finanzamt ( auch Vollstreckungsbehörde ) kennt die Kontonummer .... und macht sofort Konto dicht.
Dagegen "Erinnerung " beim AG möglich ( wenn Geld bereits weg - dann Erinnerung zwecklos .... da bereits "Sache" erledigt..)

Die Argumentation ziehlt ja auch darauf ab das es keinen Bescheid gibt ( der erstellt,versand,empfangen wurde..),
und somit die Vollstreckungsvoraussetzungen (sowieso bei richtig benannten Gläubiger)  nicht vorliegen ..(-:

Der "Versuch" der Vollstreckung erfolgt ja immer in der irrigen Annahme des "vermeintlichen Gläubigers" das
ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt (Voraussetzung der Vollstreckung) .

angreifen der "Formfehler" und "schlichtes bestreiten" halte ich momentan für effektiver  und kostengünstiger als
zu klagen ( gegen Bescheide)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2015, 15:56 von 12121212«

  • Beiträge: 375
  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
@12121212
sieht gut aus!
Hätte da noch ein Vorschlag zur "Einleitung" - damit sie sich auch mal wieder Gedanken zum Grundgesetz machen!
Das ist scheinbar auch bei denen in Vergessenheit geraten...

Zitat
Vorweg möchte ich gemäß unserem Grundgesetz auf den Art. 34 GG hinweisen.
Zitat:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Für Ihre Forderung gibt es keine rechtliche Grundlage.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.

Ein nicht rechtsfähiger -Beitragsservice- kann nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrages sein. Das der nicht rechtsfähige -Beitragsservice-  im Vollstreckungsverfahren eine Forderung der Landesrundfunkanstalt geltend macht ist nicht ersichtlich. Eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung ist nicht benannt.
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Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid(e) nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitstdat(um/en) nicht benannt werden, die Mahnung(en) nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfrist(en) auf die Zahlungserinnerungen (Mahnung(en)) nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen.

Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht …“

Desweiteren sei auf den BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 verwiesen.
"Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist "


Mit freundlichen Grüßen


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

d
  • Beiträge: 11
Bei Person B gibt es nichts neues. Ausser, dass Person B vor 3 Wochen ein Schreiben an die Vollstreckungsbehörde aufgesetzt hat. Mit Inhalt aus den hier bekannten Musterschreiben , Sinngemäß Vorrausetzungen für Vollstreckung sind nicht erfüllt u.s.w.

Keine Antwort bisher von der Vollstreckungsbehörde. Es hat auch noch kein GV vorbeigeschaut.

Statt dessen hat Person C, (lebt im selben Haushalt wie B) nun genau das selbe Schreiben "Benachrichtigung über bevorstehende Zwangsvollstreckung" (wortwörtlich) von der Vollstreckungsbehörde bekommen wie Person B.

Also geht die gleiche Antwort noch mal zurück. Oder was meint ihr noch ne Woche warten, um eventuell ne Reaktion abzuwarten wie die Vollstreckungsbehörde bei Person B reagiert?

Gibt  bei Tez (Person A) eigentlich was neues?


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d
  • Beiträge: 11
kleines Update

Scheint so das es auch Stadtkassen gibt, die nur die Standardschreiben rausschicken und selbst nicht auf Antworten von "Ankündigungen zur Zwangsvollstreckung" reagieren.

Mr B berichtet, dass einige Zeit vergangen ist ohne das eine Reaktion auf das Antwortschreiben erfolgt ist. Nach mehreren Monaten kam dann eine Antwort vom BS. Mr B geht davon aus, dass die Stadtkasse ebenfalls die Antwort bekommen hat, denn kurze Zeit kam ein Brief von der Stadtkasse.
In dem Brief war aber keine Antwort auf die Antwort von MrB, sondern der gleiche Standard Schrieb, also die gleiche Ankündigung zur Zwangsvollstreckung wie vor x Monaten, nur mit neuem Datum.



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  • Beiträge: 1
@tez:
Wie ging Dein Fall denn weiter?


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