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Autor Thema: Festsetzungsbescheid vom BS > Widerspruch Variante 1 oder 2?  (Gelesen 11821 mal)

S
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Hallo,

ich hat in einem früheren Thread von mir schon eimal darauf hingewiesen das es Sinn machen könnte das Beitragskonto und mit ihm die Beitragsnummer nicht anzuerkennen,da man es ja selber nicht eröffnet hat.
Die GEZ schreibt ihnen sie sollen den Betrag unter Nennung der Beitragsnummer überweisen,man stelle sich vor der Schriftverkehr mit dem Beitragservice würde bei jedem von uns  nur noch über Name und Anschrift laufen ich denke der Bs. hätte dann ein riesen Problem.
Meine Schreiben gehen in die Richtung das ich ja gar kein Konto hätte und es aus diesem Grund auch keinen Fehlbetrag geben könnte sollte ich jedoch zur Zahlung verpflichtet werden dann nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in Bar. So kann man mir keine Zahlungsverweigerung vorwerfen. Sollte mir die Gez irgendwann Barzahlung ermöglichen werde ich mir einen größeren Betrag in Rubel besorgen, wo steht das ich in Euro zahlen muss ;D ;D ;D.
Wie gesagt gesamter Schriftverkehr ohne Beitragsnummer kann uns doch keiner zwingen diese zu verwenden.
Achja mein Fehlbetrag beläuft sich mitlerweile auf über 660Eu. ;D ;D ;D

Gruß Stephan


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Hallo,

vielen Dank für deine Rückmeldung Stephan.

Nun wurde von Person A bereits Wiederspruch eingereicht. Person A hatte sich Anfang 2014 beim BS angemeldet, allerdings ohne Kontodaten zu hinterlassen.

Wie könnte Person A auf das neue Schreiben vom BS reagieren ? Die Frist sollte schließlich eingehalten werden da der BS damit droht den Wiederspruch andernfalls für ungültig zu erklären.



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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

Da es sich lediglich um ein reines Infoschreiben handelt, hat die erwähnte "Frist" eh keine rechtliche Relevanz.
Auf einen Widerspruch hat ein ordnungsgemäßer Widerspruchsbescheid zu erfolgen, alles andere ist Augenwischerei und soll wohl nur der Verunsicherung dienen.
Eine Person D hat auf ihren Widerspruch in etwa den gleichen Infobrief erhalten. Die Mühe darauf zu reagieren wird sie sich nicht machen, da sie solche Scheinfristen eher als dreiste Frechheit wertet.

Im Übrigen kann der BS sowieso nicht über einen Widerspruch entscheiden, da muß sich die LRA schon selber bemühen.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
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"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

S
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Siehe zum aktuellen Schreiben auch Punkt 4 vom:

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416

Eine Person D hat auf ihren Widerspruch in etwa den gleichen Infobrief erhalten. Die Mühe darauf zu reagieren wird sie sich nicht machen, da sie solche Scheinfristen eher als dreiste Frechheit wertet.

Bei enormer Langeweile kann A aber auch mit ebenso rechtlich belanglosen Schreiben solche Scheinfristen selbst festsetzen, in der Hoffnung einen Doppelbluff zu landen.   :)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schreiben: "Erhalten wir innerhalb der nächsten vier Wochen keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat."

Ich prüfe derzeit die von Ihnen erläuterten rechtlichen Hintergründe und möchte Ihnen mitteilen, dass ich eine etwas längere Bedenkzeit benötige. Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich Ihnen bis Ablauf des kommenden Jahres davon Mitteilung machen werde, ob sich mein Widerspruch erledigt hat. Diese Frist erkläre ich hiermit für verbindlich. Sollten Sie in der Zwischenzeit - ohne Rücksprache - einen Widerspruchsbescheid erlassen, werde ich allein aufgrund von Ihnen nicht eingehaltener Fristen gegen diesen Rechtsmittel einlegen.

Auch wenn Sie zunächst auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids verzichten, möchte ich Sie bitten meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu bearbeiten bzw. in der Zwischenzeit eine Vollziehung zu unterlassen.

Danke und mfG

A


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Hallo zusammen,

erneut bedankt sich eine Person A für die Rückmeldungen.

Gesetz dem Falle der BS würde sich darauf einlassen, wäre es dann nicht besser ein festes Datum als eine Frist zu nennen, im Falle eines Widerspruchbescheides könnte der BS sich doch andernfalls auf "Ablauf des kommenden Jahres" berufen und dies der fiktiven Person A übel nehmen und die eingelegten Rechtsmittel dann nicht anerkennen. Gegebenenfalls ein Datum wie den 30.06.2016 ?

Gibt es eine gesetzliche Grundlage wie lange eine Frist maximal gefordert oder für verbindlich erklärt werden muss/kann ?

"Ich prüfe derzeit die von Ihnen erläuterten rechtlichen Hintergründe und möchte Ihnen mitteilen, dass ich eine etwas längere Bedenkzeit benötige. Ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ich Ihnen bis Ablauf des kommenden Jahres davon Mitteilung machen werde, ob sich mein Widerspruch erledigt hat. Diese Frist erkläre ich hiermit für verbindlich. Sollten Sie in der Zwischenzeit - ohne Rücksprache - einen Widerspruchsbescheid erlassen, werde ich allein aufgrund von Ihnen nicht eingehaltener Fristen gegen diesen Rechtsmittel einlegen."

Könnte die erfundene Person A ebenfalls darauf hinweisen das ein Widerspruchsbescheid ohnehin nicht vom BS erlassen werden darf sondern dies von der LRA geschehen muss ? Würde dies Sinn machen ?

Mfg

rodeoric


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Januar 2016, 23:41 von rodeoric«

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Ja, und wegen der Frist, am besten so formuliert, dass diese laufen sollte bis ein tatsächlich unabhängiges Gericht die Regelungen mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Dazu könnten auch gleich Aktenzeichen mit geschrieben werden, der ersten Klage/Klagen. Als Grund könnten eine Person A angeben, dass damit Zeit und Kosten aller Beteiligen gespart werden. Das Aktenzeichen vom Bundesverfassungsgericht steht im Forum, auch zu lesen wären die Aktenzeichen März 2016 Bundesverwaltungsgericht, weil diese Verfahren sicherlich in Berufung gehen bzw. das Bundesverfassungsgericht diese Verfahren noch abwarten wird. Wegen der frechen Mitteilung würde die Erläuterung bei der Rundfunkbeitragsklage zu lesen sein, insbesondere wegen dem Punkt, weil nicht aufgedrängt wird. Bei der Rundfunkbeitragsklage kann zu dieser Argumentation eine passende Antwort gefunden werden.


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Eine Person B hat auf diese Art von Schreiben nicht reagiert und hatte ca. 8 Monate später einen Widerspruchsbescheid im Briefkasten liegen. B würde jederzeit wieder so handeln, da es sich einerseits um ein rechtlich irrelevantes Schreiben einer fraglichen Einrichtung, zu der B kein Rechtsverhältnis pflegt, handelt und andererseits B annimmt, dass B mit einer Antwort einen weitereren Handlungsverlauf seitens örR nicht sonderlich steuern kann. Für B wäre eine Antwort auf solch ein Schreiben nur ein überflüssiger Schritt innerhalb eines aufgezwungenen Spiels.


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Hallo,

erneut danke für die beiden Kommentare.

Wenn eine Person A nun genauso handeln würde wie eine Person B, dann würde diese dem BS doch zustimmen und die vier wöchige Frist missachten und zustimmen das der Widerruf hinfällig wird. Das möchte eine Person A definitiv vermeiden. Recht haben und Recht bekommen sind schließlich zweierlei. Daher würde eine Person A sicher gern ein Schreiben aufsetzen, seit es noch so Gegenstandslos aber es bringt Arbeit für den BS und verschafft ein wenig Zeit könnte eine Person A zumindest denken.

Daher sollte eine Person A eventuell doch so handeln, wie es eine außenstehende Person S in einem vorherigen Post beschrieben hat ?




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Es handelt sich um kein rechtlich relevantes Schreiben für A. Es handelt sich also bei dieser 4 Wochen-Frist auch um keine verbindliche Frist für A. Vielmehr handelt es sich um eine Art Bluff, der als Ziel die Verunsicherung hat und möglichst nocheinmal einen Teil der Beitragsverweigerer zum zahlen verleiten soll, ohne dass örR einen Widerspruchsbescheid ausstellt und damit eine weitere Klage riskiert.

Daraus folgt: Ob A reagiert und mitteilt am Widerspruch festzuhalten, oder ob A nicht reagiert; das ist einerlei. Die Konsequenz wäre die gleiche -> nämlich keine! Der Widerspruch von A gilt natürlich nach wie vor! Aus dem Widerspruch von A ergibt sich dem Gesetz nach die Pflicht für örR A einen Widerspruchsbescheid auszustellen, und das, ohne dass A diesen nocheinmal extra anfordern muss oder erklären muss am Widerspruch festzuhalten.

A kann dieses Schreiben also getrost ignorieren und lediglich als eine Art Eingangsbestätigung des Widerspruchs abheften.

Bitte nochmal eingehennd mit dem Beispielablauf vertraut machen.

Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


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Wenn, was wahrscheinlich ist, innerhalb der 3 Monate kein Widerspruchsbescheid innerhalb der nächsten 3 Monate kommt. Wie geht die Person dann weiter vor? (Mahnungen etc. und schreiben "Ihr Rundfunkbeitrag" werden ignoriert)
Abwarten? Warum gibt es diese Frist von drei Monaten genau, wenn diese offensichtlich sowieso nie eingehalten wird? Ich hatte es so verstanden, dass man dann bereits klagen könnte(müsste?), jedoch warten viele auf den Widerspruchsbescheid, und wenn es ein Jahr dauert, um dann ggf. erst zu klagen. Geht es hierbei mehr darum die Zeit in die Länge zu ziehen?


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Hallo Souly,

korrekt. Das was die frei erfundene Person A hier im Beispiel anwendet, soll nichts anderes bringen als Zeit zu schinden bis der BS eventuell rechtlich gekippt wird.

Bis dahin möchte die fiktive Person A dem BS natürlich Arbeit zubringen, dies geschieht in Form von langen Widersprüchen und wie hier bereits besprochen gegebenenfalls auch mit "sinnlosen" Schriften :)

Im Falle das die fiktive Person A dann doch irgendwann zahlen muss, da die in Deutschland ansässigen Rechtsverdreher das ganze für den BS entscheiden, kann Person A beruhigt sagen, die Mitarbeiter beim BS mussten etwas für Ihr Geld tun.  ;)

Daher zurück zum aktuellen Thema.


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Hallo zusammen,

angenommen die fiktive Person A hätte um einen Doppelbluff zu erhalten dem BS folgendes Schreiben zukommen lassen.





Die Vorgeschichte wäre im hier ausgedachten Fall ein Festsetzungsbescheid des BS auf dem Person A mit einem Wiederspruch reagiert. Daraufhin hat der BS ein Infoschreiben zugestellt um Person A etwas Angst zu machen und den Wiederspruch zu überdenken. Auf dieses belangelose Schreiben hätte Person A mit obigem Schreiben reagiert und würde eventuell vom BS folgendes Schreiben erhalten.




Wie könnte Person A in diesem erfundenen Fall reagieren ?

Sollte Person A einer Ratenzahlung zustimmen ? Selbstverständlich würde Person A auch hier versuchen den BS ein lächerliches Angebot zu machen um sich eventuell Zeit zu verschaffen bis ein höchstrichterliches Urteil gesprochen worden wäre, aber dafür dem Prozedere des Gerichtsvollziehers zu entgehen ?

Ein Wiederspruchbescheid wurde ebenfalls nicht zugestellt und die von Person A im ausgedachten Fall gesetzte Frist bis Ende des Jahres wird scheinbar auch einfach ignoriert oder überlesen :)

Es scheint zumindest wie vom BS erläutert keine weiteren Schreiben mehr beantwortet zu werden. Das fndet Person A sehr frech, schließlich soll Person A für diesen Service bezahlen.

Person A bedankt sich hiermit für das aufmerksame lesen und freut sich auf eure Eindrücke.



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Abgesehen davon, dass es hier (glaube ich), nicht ganz zum Topic passt, bedarf es bei der Antwort des BS hier keiner Reaktion. Wie bereits korrekt erkannt, handelt es sich hierbei nicht um den notwendigen Widerspruchsbescheid.


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Hallo Souly,

danke für deine Antwort.

Das ist Korrekt, aber ich möchte vermeiden das für jedes Schreiben ein neuer Thread geöffnet wird.

Es ist meiner Meinung nach dennoch schon sehr informativ mit was der BS argumentiert und welche Rechte sich dieser im ausgedachten Fall einräumt :)



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Guten Abend,

jemand noch weitere Ideen was Person in einem solch fiktiven Fall zu tun hätte ?

Mfg

rodeoric


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