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Autor Thema: VG Ansbach > Klage wird abgewiesen (trotz Antrag auf Ruhendstellung)  (Gelesen 3187 mal)

h
  • Beiträge: 16
Hallo,

Person A wollte hier nur mal seine Erfahrung mit VG Ansbach kundtun mit dem Ergebnis eines 31-seitigen  Urteils:
- Klage wird abgewiesen
- Käger trägt die Kosten des Verfahrens
- Kläger kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe listet

Prinzipiell hat Person A beantragt:
- Die Aufhebung der Gebührenbescheide
- festzustellen, dass kein Beitragsverhältnis besteht
- dem Beitragsservice die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen
- das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht auf einen Einzelrichter zu übertragen
- das Verfahren ruhen zu lassen bis eine höchstrichterliche Klärung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Rundfunkbeitrags erfolgt ist

Thematisiert wurden die üblichen Themen wie Säumniszuschlag, Verstoß gegen Gleichheitsgebot, Rundfunkbeitrag als Steuer, Wettbewerbswidrigkeit usw.
Person A hat darum gebeten die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter, sondern auf die Kammer zu übertragen. Außerdem wurde schon in der Klage explizit auf das Urteil vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingegangen um einige Feststellungen schon von vornherein zu entkräften - im Urteil ist man darauf jedoch nicht mehr eingegangen.

Ebenfalls hat Person A mehrmals darum gebeten, dass Verfahren wegen BVerfG AZ AR 1409/15 und BVerwG AZ 6 C 7.15 ruhen zu lassen. Jedoch wurde darauf im Urteil gar nicht mehr eingegangen. Stattdessen wurde auf mehreren Seiten einfach das Urteil vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof kopiert.

Immerhin wurde die Klage wirklich von der Kammer (3 Richter + 2 ehrenamtliche) und nicht von einem Einzelrichter entschieden.

Person A muss sich nun gut überlegen wie es weitergeht. Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu klagen scheint jedenfalls nicht wirklich aussichtsreich. Es wäre schön gewesen, das Verfahren wenigstens bis zum Urteil vom BVerfG bzw. BVerwG  aussetzen zu können  :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2015, 00:42 von Bürger«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
...
- Käger trägt die Kosten des Verfahrens
- Kläger kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe listet
...
Wie hoch sind die Kosten denn konkret?
Und was hat der zweite Punkt für eine Bedeutung, den verstehe ich nicht...!?

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2015, 00:42 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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...wurden Rechtsmittel (Revision/ Berufung) zugelassen?

Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu klagen scheint jedenfalls nicht wirklich aussichtsreich. Es wäre schön gewesen, das Verfahren wenigstens bis zum Urteil vom BVerfG bzw. BVerwG  aussetzen zu können  :(

Ich glaube nicht, dass als nächste Instanz der "Bayerische Verfassungsgerichtshof" zur Debatte stünde, sondern wohl vielmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - obwohl selbstverständlich auch dieser im gleichen Duktus handelt - siehe u.a. unter

Sixt Pressemitteilung „Urteilsbegründung macht uns fassungslos.“
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16688.0/topicseen.html


Person A muss sich nunmehr - vermutlich kurzfristig - entscheiden, ob sie für die kommende Instanz einen Anwalt beauftragt - denn i.d.R. besteht ab nun Anwaltspflicht.
Damit dieser Anwalt für die Berufung (bzw. für einen eventuell erforderlichen Antrag auf Zulassung der Berufung) ausreichend Bearbeitungszeit hat, sollte mit der Entscheidung wohl nicht allzu lange gewartet werden...


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h
  • Beiträge: 16
...
- Käger trägt die Kosten des Verfahrens
- Kläger kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe listet
...
Wie hoch sind die Kosten denn konkret?
Und was hat der zweite Punkt für eine Bedeutung, den verstehe ich nicht...!?

Meinst du die Kosten vom ersten oder vom zweiten Punkt? Der erste Punkt meint Verfahrenskosten und evtl. Anwaltskosten der Gegenseite. Der zweite Punkt meint vermutlich, dass Person A den Streitwert (knapp 500Euro) beim Gericht hinterlegen kann um die Vollstreckung im Falle einer Berufung abwenden kann. Sonst könnte es passieren, dass man die zweite Instanz gewinnt, der Beitragsservice das Geld aber nicht mehr zurückzahlen kann, weil insolvent.


Vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zu klagen scheint jedenfalls nicht wirklich aussichtsreich. Es wäre schön gewesen, das Verfahren wenigstens bis zum Urteil vom BVerfG bzw. BVerwG  aussetzen zu können  :(

Ich glaube nicht, dass als nächste Instanz der "Bayerische Verfassungsgerichtshof" zur Debatte stünde, sondern wohl vielmehr der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - obwohl selbstverständlich auch dieser im gleichen Duktus handelt - siehe u.a. unter


Hier hat sich Person A scheinbar durch die langen Wörter verwirren lassen. Natürlich ist hier der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemeint!

...wurden Rechtsmittel (Revision/ Berufung) zugelassen?
Ja, gegen das Urteil kann lt. Rechtsmittelbelehrung Berufung eingelegt werden. Gegen den Beschluss in dem der Streitwert (knapp 500Euro) festgesetzt wurde ist Beschwerde zulässig.


Person A muss sich nunmehr - vermutlich kurzfristig - entscheiden, ob sie für die kommende Instanz einen Anwalt beauftragt - denn i.d.R. besteht ab nun Anwaltspflicht.
Damit dieser Anwalt für die Berufung (bzw. für einen eventuell erforderlichen Antrag auf Zulassung der Berufung) ausreichend Bearbeitungszeit hat, sollte mit der Entscheidung wohl nicht allzu lange gewartet werden...

Ja, Person A wird sich hierzu informieren und vielleicht einen der hier im Forum bekannten Anwalt kontaktieren.


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f
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Ja so unterschiedlich ist das.

Das VG Braunschweig hat jetzt in zwei mir bekannten Fällen beschlossen das Verfahren in Anwendung des §94 VwGO
Zitat
"[...] bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 12.03.15 (2 A 2311/14) in dem Revisionsverfahren 6 C 6.15 und des Bundesverfassungsgerichtes in einem sich eventuell daran anschließenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auszusetzen"

Beschluss vom 10.12.15 - AZ: 4A 120/15


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G
  • Beiträge: 1.548
Die Richter in Bayern dürfen wahrscheinlich nicht abweichend von der für sie bindenden Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichts urteilen, auch wenn sie wollten.


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