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Autor Thema: Festsetzungsbescheid unwirksam? falscher Wohnsitz genannt (Haupt-/ Zweitwhg.)  (Gelesen 1498 mal)

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  • Beiträge: 3
Hallo ,

folgender Fall:
Person A hat einen Hauptwohnsitz, dort werden Rundfunkgebühren von der Lebensgefährtin für den gemeinsamen Haushalt entrichtet.
Parallel zum Hauptwohnsitz hat Person A eine Zweitwohnung, die er mit dem Kollegen B bewohnt.
Für diesen Haushalt werden keine Beiträge entrichtet

- mit Datum 2.10.15 hat Person A einen Festsetzungsbescheid erhalten.  Dort wird ein offenener Betrag i.H.V. 720 Euro gefordert. Bei Kontoauszug steht: 1 Wohnung - der Hauptwohnsitz von A.

- Person A legt Widerspruch ein und meldet dass für den Hauptwohnsitz die Beträge bereits entrichtet werden.

- Daraufhin schreibt der Beitragsservice dass es um die Zweitwohnung ginge - und es werden die Beiträge seit 1.1.13 gefordert, Bei Kontoauszug steht: 1 Wohnung - der Hauptwohnsitz von A.

Beseht für Person A die Möglichkeit, aufgrund des fehlerhaften Festsetzungsbescheids vorzugehen, dass er als unwirksam erklärt werden kann?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2015, 23:36 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Sofern sich die Adresse für den angeblich "geschuldeten" Betrag im FestsetzungsBESCHEID 1:1 mit derjenigen Adresse deckt, für die bereits Beträge entrichtet werden, dürfte es wohl eher unerheblich sein, ob dieser Wohnsitz nun als "Hauptwohnsitz" oder als "Zweitwohnung" gewertet wird > sofern für diese eine Adresse bezahlt wird, besteht keine doppelte Abgabepflicht.

Es müsste wohl weiterhin widersprochen werden - bis sie es entweder freiwillig kapieren und per WiderspruchsBESCHEID anerkennen...
...oder eben - je nach Ausgang dieses WiderspruchsBESCHEIDs - per Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden.

Beachte hierbei jedoch die rüden Tendenzen von ARD-ZDF-GEZ, mitunter auch trotz Widerspruch die Vollstreckung einleiten zu wollen. Hierbei ischeint ein (bestenfalls gleich mit dem Widerspruch gestellter) Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" nicht unerheblich zu sein.

Meist hilft es dann schon, ein waches Auge zu haben und einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich dann konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


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