Warum soll PersonX bitte Fragen an den NDR stellen?
Hatte Person X denn auf die zugänge geantwortet?
Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02)
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht..“
Wenn ja dann zumindest das hier anführen:
BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535 sowie auf den BFH, Beschluss vom 14.02.2008 – Az. X B 11/08
Beschluss, VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535
„Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zu ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte […] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist“.
Festnageln das die prüfen müssen ob voraussetzungen erfüllt sind und nicht Person X
Das von Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen lässt es in Ermangelung notwendiger Angaben gar nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen der/die Leistungsbescheid/e nicht beigefügt wird/werden, keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das/die Fälligkeitsdatum/en nicht bekannt werden, die Mahnung/en nicht beigefügt ist/sind und auch die Zahlungsfrist/en auf die Zahlungserinnerungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen.
Remonstrationspflicht und BGB hinweisen:
Vorsorglich weise ich Sie noch auf § 839 BGB hin. Sollten Sie Ihre Ihnen obliegenden Pflichten verletzen indem Sie nicht in ausreichendem Maße die perso?nlichen Vorrausetzungen „des Anordnenden“ zu dem Ihnen vorliegenden „Vollstreckungsersuchen“ pru?fen, haben Sie mir den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Remonstrationspflicht gema?ß § 36 Abs. 2 BeamtStG zu verweisen.
All solche dinge halt
LG Tübingen beschluss als anlage, danke bitte und tschüß
vielleicht noch etwas "druck" ausüben:
Sollte sich herausstellen, dass Sie hier (vorsätzlich, da Sie nun mehrmals auf Unrechtmäßigkeiten hingewiesen wurden!) rechtswidrig handeln bzw. gehandelt haben, werde ich nicht zögern Strafanzeige zu stellen.
Gibt vieles das man machen kann
Und sollte es dann zur vollstreckung kommen, eilrechtschutz, klage vorm gericht, nachweise fordern, dann ist der NDR im zugzwang es vor gericht nachzuweisen das alles "konform" ist
Ich weise darauf hin, bin kein anwalt und das ist keine rechtsberatung