Um den Fall mal weiterzuspinnen.
Person A hat damals Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (inkl. Begründungen).
Der Märchenservice hat nun Person A, neben üblichen Erinnerungen mit 3 Schreiben in vergleichsweise kurzer Abfolge belästigt, die Person A ein paar Fragen aufwerfen:
Zum einen ein Antwortschreiben auf den Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, welches ich zur allgemeinen Erheiterung anhänge(oder auch nicht, denn selbst ein PDF mit lediglich 150 dpi hat immernoch wesendlich mehr als die maximalen 200KB).
Grob gesagt bestätigt man ihr, dass man Widerspruch einlegen kann, was Person A ja bereits getan habe.
In Punkt 2 ist uninteressant, da Person A bislang nicht einen Cent an den Märchenservice gezahlt hat.
Das nächste Schreiben ist ein sogenannter "Festsetzungsbescheid" auf dem eine Teilsumme angegeben ist, welche in einem bestimmten Jahreszeitraum angeblich angefallen ist.
Das ganze garniert mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Erwähnt wird auch, dass dieser Bescheid ein vollstreckbarer Titel sei und damit sei auch eine Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollsteckung gegeben.
Das letzte Schreiben ist eine Zahlungserinnerung, die Person A von seiner Stadt bekommen hat. In der allerdings auch die Zwangsvollstreckung angedroht wird, falls Person A nicht zahlt.
Person A ist wieder einmal etwas ratlos, lässt sich eventuell auch etwas von den Schreiben verunsichern.
Bislang hat doch noch niemand über den Widerspruch entschieden...
muss Person A nun erneut Widerspruch einlegen auch wenn der erste nicht geklärt wurde?
Oder ist nicht vielmehr der Festsetzungsbescheid gegenstandslos, da er sich ja auf etwas bezieht was noch offen ist?
Sollte Person A nun wirklich Tatenlos die Zwangsvollstreckung abwarten, welcher Aufgrund der Vorgeschichte die Vollstreckungsgrundlage fehlt?