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Autor Thema: BVerfG – Voraussetzungen einer willkürlichen Gerichtsentscheidung  (Gelesen 4682 mal)

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
BVerfG – Voraussetzungen einer willkürlichen Gerichtsentscheidung

Leitsätze:
  • Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missbraucht wird.
  • Die Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz (Art. 20 III GG) führt nicht dazu, dass das BVerfG Gerichtsentscheidungen auf ihre Übereinstimmung mit einfachem Recht überprüft. Das BVerfG greift erst ein, wenn die Begründung der Entscheidung eindeutig erkennen lässt, dass sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben hat, also objektiv nicht bereit war, sich Recht und Gesetz zu unterwerfen.

weiterlesen auf:
http://esolde.uni-bayreuth.de/entscheidungen/311-grundrechte/allgemeine-grundrechtslehren/grundrechtsbindung/des-staates/judikative/150-bverfg-voraussetzungen-einer-willkuerlichen-gerichtsentscheidung



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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 7.409
Liegt nicht bereits dann Willkür/Rechtsbeugung vor, wenn höheres Recht nicht beachtet wird?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.409
@907

Auf der von Dir genannten Website steht auch ein anderes interessantes Urteil vom Bundesverwaltungsgericht: http://esolde.uni-bayreuth.de/entscheidungen/163-allgemeines-verwaltungsrecht/handeln/verwaltungsakt/merkmale/behoerde/700-bverwg-verwaltungsaktbegriff-in-abgrenzung-zu-einem-scheinverwaltungsakt

Demnach es sich nur dann um einen Verwaltungsakt handelt, wenn ein von einer Behörde Zwischenbeauftragter nach außen nicht in Erscheinung tritt.


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K
  • Beiträge: 2.247
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300806B10B38.06.0

Zitat
...
das Oberverwaltungsgericht hat seine von der Beschwerde beanstandete Rechtsauffassung, dass die Stadtwerke K. AG als juristische Person des Privatrechts keine Verwaltungsakte erlassen konnte, darauf gestützt, dass sie weder Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 LVwG noch Beliehener im Sinne von § 24 Abs. 1 LVwG und somit lediglich Verwaltungshelfer sei, der allenfalls in die technische Abwicklung des Gebühreneinzugs einbezogen werden dürfe.

...
Denn aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde hier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger.
...


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht für sich allein eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missbraucht wird.

Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation (juristischer Syllogismus). Derartige Rechtsnormen legen fest, unter welchen tatsächlichen Bedingungen ein bestimmter rechtlicher Erfolg eintreten soll. Wenn die Tatfrage (quaestio facti) zu bejahen ist, dann soll die Rechtsfolge gelten.

Zitat
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html

Tatbestand
 die Allgemeinheit hat keinen Vorteil von Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften

Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation
Wenn die Allgemeinheit keinen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß eine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Rundfunkbeitrag
Tatbestand
der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler. Man muss dann davon ausgehen, dass auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe. Ist dies nicht der Fall --> „Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.“ Die Bewahrung der bundesstaatlichen Ordnungs- und Ausgleichsfunktion der Art. 104a bis 108 GG mache es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen (BVerfGE 55, 274). Es ist auch möglich die Nichtnutzer vom Konsum des Gutes "Darbietungen durch Rundfunk" auszuschließen -- > Verschlüsselung der Sender.

Einkommensteuerpflichtige einschließlich nichtveranlagte Steuerpflichtige* nach Größenklassen des Gesamtbetrags der Einkünfte
Insgesamt(Jahr 2010):   38 706 068
*Zusammen veranlagte Steuerpflichtige werden als ein Steuerpflichtiger gezählt.
Quelle: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/OeffentlicheFinanzenSteuern/Steuern/LohnEinkommensteuer/Tabellen/DreijLohnEinkommensteuerstatistik.html

Ende 2014 waren mehr als 2,53 Millionen Wohnungen in Deutschland von den Gebühren befreit.
Anzahl Beitragszahlerkonten(Jahr 2014): 44 500 000
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation
Wenn die Allgemeinheit einen Vorteil aus Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe, müsste berücksichtigt werden, dass keine Erhebung des Rundfunkbeitrags erfolge.

"je mehr sich die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen verflüchtigt, die persönliche Finanzierungsverantwortung des Abgabenschuldners sich also in der Allgemeinheit einer Gemeinlast verliert, desto mehr nähert sich der Beitrag der Steuer an und verliert seine Berechtigung neben der Steuer“.
 Kirchhof

Art. 100 GG
1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Gilt (3) auch Verwaltungsgerichte?
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.

Art. 25 GG

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.

Die Verfassungswidrigkeit dieser Abgabe kann der Beschwerdeführer schon nach Art. 2 Abs. 1 GG rügen. Danach kann jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen, ein seine Handlungsfreiheit beschränkendes Gesetz gehöre nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; st. Rspr.).
Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html


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V
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(...)
Art. 100 GG
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Gilt (3) auch Verwaltungsgerichte?
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zuständig für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art.

(...)

Für Verwaltungsgerichte gilt nach meinem Verständnis der Punkt (1) -> "Hält ein Gericht ein Gesetz (...)"


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Zitat
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz,
Aber genau das ist die Problematik, wenn ein Gericht ein Gesetz schlicht nicht für verfassungswidrig halten will?

Viel entscheidender ist hier die Klärung der Frage, ob ein von einer Entscheidung des BVerfG abweichen wollendes niederes Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes der bereits vorher vom Bundesverfassungsgericht geklärten Problematik eingeholt hat und wo man darüber fündig wird?

Müssen derartige Entscheidungen des BVerfG genauso öffentlich sein, wie seine Urteile und Beschlüsse?

Ist es nicht Sache eines Klägers, derartige Urteile und Beschlüsse des BVerfG in seiner Klage vorzubringen, anhand deren ein niederes Gericht verpflichtet sein könnte, im Falle von Meinungsverschiedenheiten, eine weitere Entscheidung des BVerfG einzuholen?

Wäre diese so eingeholte Entscheidung des BVerfG allgemeingültig oder allein individual auf die beim niederen Gericht vorgetragene Klage anzuwenden?

Müsste das BVerfG möglicherweise bei jeder neuen Klage eine neue derartige Entscheidung verkünden, kämen diese doch gar nicht mehr zu ihrer eigentlichen Tätigkeit?


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Hallo Pinguin,

einige Rechtsanwälte und auch Herr Rechtsanwalt Bölck tragen die Notwendigkeit der Vorlage beim BVerfG vor. Das interessiert die Verwaltungsrichter dennoch wenig und sie befassen sich damit nicht. Sie sagen sich: soll sich doch die nächste Instanz darum kümmern, falls der Bürger noch genug Geld und Puste hat.

Grüße
Viktor


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P
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Zitat
Sie sagen sich: soll sich doch die nächste Instanz darum kümmern, falls der Bürger noch genug Geld und Puste hat.

Genau aus diesem Grund sollten Klagen in Verfassungsfragen kostenfrei ab der ersten Instanz sein.

Die Bürger könnten/sollten dieses Recht anzeigen und einfordern.

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Zitat
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http://rechtsstaatsreport.de/kostenrecht-bei-grundrechtsverletzungen/
http://rechtsstaatsreport.de/folgenbeseitigungsanspruch/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2015, 17:33 von PersonX«

  • Beiträge: 7.409
Genau aus diesem Grund sollten Klagen in Verfassungsfragen kostenfrei ab der ersten Instanz sein.
Eigentlich müsste man das dann gleich auf EU-Ebene lösen? Und zwar für alle natürlichen Personen = Bürger der EU; geht aber wohl nur via EU-Verordnung.


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