Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,1daraus u.a.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 HessVwVG – Geltungsbereichhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,2(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(2) 1Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. 2Verwaltungsakte der Ordnungs- und der Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
§ 2 HessVwVG – Vollstreckbare Verwaltungsaktehttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,3Verwaltungsakte können vollstreckt werden
1. wenn sie unanfechtbar geworden sind oder
2. wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.
§ 5 HessVwVG – Vollstreckungshilfehttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,6§ 12 HessVwVG – Rechtsweghttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,13(1) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte und Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von
Verwaltungsakten, mit denen eine
Geldleistung gefordert wird
Erster Titel
Allgemeine Vorschriften
§ 17 HessVwVG – Vollstreckung zugunsten anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtshttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,18§ 17a HessVwVG – Vorbereitung der Vollstreckunghttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,19§ 17b HessVwVG – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieherhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,91§ 18 HessVwVG – Voraussetzungen der Vollstreckunghttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,20(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn
1. der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,
2. die Geldleistung fällig ist,
3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,
4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.
(2) Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, stehen gleich:
1. die vom Pflichtigen schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat
und
2. die Beitragsnachweisung, wenn die vom Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst berechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch den Arbeitgeber vorsieht.
(3) Von dem Erlass eines Verwaltungsakts kann bei Nebenleistungen wie Säumniszuschlägen, Zinsen und Kosten abgesehen werden, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist und bei Forderung der Hauptleistung auf Säumniszuschläge und Zinsen dem Grunde nach hingewiesen worden ist.
§ 19 HessVwVG – Mahnunghttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,21(1) 1Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen. 2Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder nach Fälligkeit der Leistung, wenn die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheids fällig wird.
(2) 1Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. 2Sie ist dem Pflichtigen schriftlich zu übermitteln. 3Bei der elektronischen Übermittlung der Mahnung sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, wenn allgemein zugängliche Netze benutzt werden. 4Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag.
(3) Von der Mahnung kann abgesehen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Erfolg der Vollstreckung durch die Mahnung gefährdet würde oder
2. die Mahnung infolge eines in der Person des Pflichtigen liegenden Hindernisses diesem nicht zur Kenntnis kommen wird.
(4) Ohne Mahnung können vollstreckt werden:
1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme,
2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.
(5) Geldleistungen, die zu bestimmten Zeitpunkten periodisch zu erbringen sind, können durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung angemahnt werden.
§ 27 HessVwVG – Vermögensauskunft des Pflichtigenhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,29§ 29 HessVwVG – Vollstreckungsschutzhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,31(1) 1Die Vollstreckungsbehörde hat auf Antrag die Vollstreckung einzustellen, zu beschränken oder Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise aufzuheben, wenn und soweit die Vollstreckung oder die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen bedeutet. 2Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde hebt ihre Entscheidung auf oder ändert sie, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
§ 29a HessVwVG – Gütliche und zügige Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarunghttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,92
Zweiter Titel
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
a) Allgemeines
§ 30 HessVwVG – Pfändunghttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,32§ 33a HessVwVG – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuchhttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,36c) Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 45 HessVwVG – Pfändung einer Geldforderunghttp://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146134,48(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Pflichtigen zu zahlen, und dem Pflichtigen schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). 2Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) 1Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. 2Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. 3Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen.
(3) 1Bei der Pfändung des Guthabens eines Kontos des Pflichtigen bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Abweichend von § 14 Abs. 2 sind Anträge nach § 850l der Zivilprozessordnung bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
(4) 1Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungsverfügung ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Pflichtigen und des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung im Wege der Postzustellung selbst bewirken. 2Sie kann auch eine Vollstreckungsbehörde desjenigen Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungsverfügung ersuchen.
(5) Abs. 4 gilt auch, wenn
1. die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
2. der Pflichtige oder Drittschuldner außerhalb des Landes, jedoch innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und das dort geltende Recht dies zulässt.
Ausgewählte Links zu diesem Themen-Gebiet
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
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Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
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Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
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Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
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