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Autor Thema: Vollstreckung > Verzögerungstaktiken wegen Rückkehr ins Ausland?  (Gelesen 3546 mal)

y
  • Beiträge: 19
Person A (tatsächlich nicht ich  :laugh:) kommt aus einem fernen Land und studiert in Deutschland bis voraussichtlich Ende dieses Jahres / Anfang nächsten Jahres. Person A hat mich um Hilfe gebeten für folgenden Fall:

Person A "schuldet" dem bayrischen Rundfunk knapp 500 Euro, ca die Hälfte davon soll jetzt eingetrieben werden via Ladung zur Vermögensauskunft. Das Schreiben des GV per Einschreiben an Person A enthält das Vollstreckungsersuchen des bayrischen Rundfunks (ohne Unterschrift, sondern mit "Bayerischer Rundfunk. Der Intendant").

Das Schreiben des GV endet mit den Worten:
"Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann vertagt werden, wenn Sie im Termin glaubhaft machen, dass Sie die Forderung des/der Gläubigers/in binnen einer Frist von zwölf Monaten vollständig tilgen werden oder der/die Gläubiger(in) einer Ratenzahlung nicht widerspricht (§ 802b ZPO)"


Ich habe an folgende Optionen gedacht und bitte um unverbindliche Einschätzung in dieser Runde:

Option A) Person A geht zum Termin zur Vermögensabgabe, aber verweigert die Unterschrift wegen mangelnder Sprachkenntnisse (vermutlich würde dann ein neuer Termin gemacht werden evtl mit Dolmetscher?)

Option B) Person A ist zufällig krank und kriegt hoffentlich neue Termine nicht nicht allzu naher Zukunft. Evtl ließe sich das wiederholen bis zur Ausreise.

Option C) Person A bittet um Ratenzahlung. Sie bezahlt ein paar Raten und ist dann außer Landes (oder gäbe es Probleme bei der Ausreise?)


Angenommen die Verzögerungstaktik würde funktionieren: Was würde passieren, wenn Person A eines Tages wieder in die BRD einreist? Erst bei einem neuen Wohnsitz, der noch keine Zwangsgebühren entrichtet, würde die GEZ-Mafia aufmerksam werden auf Person A, oder?


Nähere Informationen (auch Schreiben mit geschwärzten Stellen) stelle ich gerne zur Verfügung (habe Erlaubnis von Person A).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2015, 21:34 von Bürger«

d
  • Beiträge: 13
Ich würde mich als Person A, wenn genügend Deutschkenntnisse vorhanden sind, für keine der 3 Optionen entscheiden. Stattdessen würde ich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 767 ZPO beim zuständigen Amtsgericht stellen. Zur Begründung würde ich ausführen, dass es

1. Kein Verwaltungsakt vorhanden ist, und dabei alle Punkte des Tübinger Gerichtsurteils durchgehen.
2. Ganz frech behaupten, dass ich mich als Ausländer außerhalb des Geltungsbereichs vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befinde. Die jeglichen Klausel des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages würden dann bei mir keine Anwendung finden. In diesem ist nicht eindeutig geregelt, ob die Personen mit einer anderen als deutsche oder einer doppelten Staatsangehörigkeit zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sind und evtl. auch androhen, dass man sich vorbehält auch die zulässigen Rechtsmittel seines Heimatstaates anzuwenden und dabei auch an die Öffentlichkeit zu gehen, sollte es bei den deutschen Behörden zu weiteren Rechtsstreitigkeiten kommen.

Das hat zwar mit der Verzögerungstaktik wenig zu tun, aber als Abwehr der Zwangsvollstreckung müsste es wohl erstmal ausreichen. Den ungefähren Wortlaut so einer Abwehrklage habe ich angehängt. Die bayerischen Gesetze müsst ihr durch die Gesetze eures Bundeslandes ersetzen. Sollte was nicht stimmen, bitte noch anpassen und die evtl. gemachten Fehler gründlich diskutieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2015, 21:34 von Bürger«

y
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Danke für deine Antwort, dsm-racer. Es handelt sich bereits um Bayern.
Aber wo befindet sich der Anhang?


Edit "Bürger":
Anhänge müssen erst von den Moderatoren freigegeben werden.
Diese Überprüfung orientiert sich in allererster Linie an den Foren-Regeln - und ist *keine* juristische Überprüfung des Inhalts der Anhänge!
Obiger Anhang ist nunmehr freigegeben.


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Die unbegründete bzw. unentschuldigte Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft resultiert i.d.R. zuerst in einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis der Länder (und offenkundig über noch nicht ganz geklärte Wege auch in die Schufa) - mit allen Konsequenzen...

Nachteile/ Folgen eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis
https://encrypted.google.com/search?hl=en&q=nachteile%20Eintrag%20ins%20Schuldnerverzeichnis
https://encrypted.google.com/search?hl=en&q=eintrag%20ins%20schuldnerverzeichnis%20folgen

...siehe u.a. auch unter
http://www.offenbach.ihk.de/recht-und-steuern/unternehmensrecht/unternehmensrecht-von-a-z/eintrag-im-schuldnerverzeichnis-voraussetzungen-und-konsequenzen/
Konsequenzen der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses
Zitat
"Der Schwerpunkt nachteiliger Konsequenzen für einen Schuldner, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, liegt auf praktischem Gebiet. Insbesondere bei der Kreditaufnahme wird es typischerweise zu Schwierigkeiten kommen, da Kreditgeber in aller Regel die Bonität des Kreditnehmers überprüfen."
Manchem wird das egal sein...
...anderen wiederum nicht.

Inwiefern dies bei fiktiver ausländischer, nur vorübergehend in Deutschland lebender Person A von Bedeutung ist, müsste diese selbst herausfinden...


Inwiefern der oben erwähnte
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 767 ZPO beim zuständigen Amtsgericht
sinnvoll anwendbar ist oder stattdessen die bislang i.d.R. für diesen Zweck verwendete "Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung" wegen "fehlender Bescheide = fehlender wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen"
vermag ich auf die Schnelle nicht zu beurteilen.

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.


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y
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Danke für den Beitrag.

Ist die "Erinnerung gem. §766 ZPO..." eigentlich schon zu spät am Tag des Termins der Vermögensauskunft?

Ich weiß, dass man bei einem GV nicht sofort die Vermögensauskunft leisten sollte, aber hier handelt es sich um einen mehr 2 Wochen vorher angekündigten Termin. Einwände an diesem Tag würden also nichts bringen, nehme ich an?


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Sofern GV vom Amtsgericht, spricht die Erfahrung, dass Einwände beim GV ohnehin keine große bzw. faktisch gar keine Wirkung entfalten, sondern wenn, dann beim Amtsgericht vorzubringen wären...
...allerdings dann bestenfalls auch zur Kenntnis des GV, damit dieser bestenfalls innehalten möge.

Erst am Tag der Vermögensauskunft vorgebrachte Einwände werden vermutlich (insbes. wenn beim GV vorgebracht) einerseits nicht (zumindest nicht sofort) gewertet, andererseits "per Knopfdruck" sehr wahrscheinlich in eine "Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerregister der Länder" münden...
...mit oben bereits erwähnten Konsequenzen.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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