Grundsätzlich richtet sich eine Frist nach einer Rechtsbelehrung und
zweitens möglicherweise auch nach der
Verwaltungsgerichtsordnung, des wegen wäre zu prüfen ob und nach welcher das Verfahren laufen soll.
z.B:
http://dejure.org/gesetze/VwGO/74.html § 74
[Klagefrist]
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Aus Sicht einer PersonX bei der Betrachtung eines Datums plus Frist, natürlich fiktiv.
Würde der 4.9.2015 das Zustelldatum sein
dann würde, wenn nichts anderes angeben ist, die Frist mit dem Tag
nach der Zustellung also am 5.9.2015 0:00:00 beginnen
und
mit dem gleichen Tag wie die Zustellung einen Monat später also
04.10.2015 23:59 enden.
Selbst, wenn angeben wäre, dass die Frist mit dem Tag der Zustellung beginnt,
so würde das Ende 03.10.2015 23:59 sein.
Es ist dringend geraten, bei dem VG vorzusprechen, die Unterlagen bei zu haben, vorallem, wann genau bei einer Person A was zugestellt wurde. Vorsprechen und sich entsprechend erklären lassen, wieso aus der Sicht des Richters die Frist abgelaufen sei.
Aber ---->
Bayern?--> Es da gab es mal einen offenen ungeklärten Punkt, weil dort ja entsprechend auch ohne Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden kann oder besser gesagt sollte.
Fehlt die Rechtsbelehrung oder ist diese schlicht fehlerhaft bliebe immer nur innerhalb von 1 Jahr ab Zustellung Zeit zu klagen. Falls das so wäre, und ein erster Bescheid nicht Bestandteil des Widerspruchbescheids wäre, so könnte für diesen eine Frist abgelaufen sein.
--> falls es halt sowas ist
Bayern, es gibt oder gab so eine Regel, dass trotz Widerspruch innerhalb von einem Jahr unabhängig vom Ausgang der Widerspruchsverfahren Klage erhoben werden sollte. Möglicherweise wird das gemeint. Um das zu beurteilen würden jedoch die
ganze Kette der Datumswerte und relevanten Sachen also Angaben zum Inhalt eines Widerspruchbescheids benötigt.
Es scheint so zu sein, dass es zwei Bescheide gab, aber nur einen Widerspruchsbescheid? Falls richtig, so fast dieser sicherlich beide Bescheide zusammen? Ja
Prüfen, wie und nach welchem Gesetz zugestellt wurde, dann wäre vielleicht so was möglich:
Die Klage sollte so geändert werden, dass sich die Klage gegen die Bescheide in der Fassung des aktuellen Widerspruchsbescheid bezieht.
Offene Punkte:
Die Frage ist z.B. wie der Verwaltungsakt erstellt und nach welchem Recht § dieser zugestellt wurde.
Lehrstuhl für Öffentl. Recht unter besond. Berücksichtigung v. Verwaltungsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15006.msg100108.html#msg100108dort das Schaubild
http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/juristische_fakultaet/jfoeffl4/lehrveranstaltungen/folien/Klagefrist.pdfim Schaubild würde z.B. ein Unterschied erklärt ->
das wäre zu Prüfen, nicht das gilt:
Klagefrist (§ 74 I VwGO)
mit dem Fall
Ausnahme: § 74 I 2 VwGO Monatsfrist ab Bekanntgabe des VA
weil gilt -> Widerspruch unstatthaft
oder
weil gilt Widerspruch entbehrlich
statt
Regel:
§ 74 I 1 VwGO Monatsfrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids
und Siehe hier
Re: Klage nach Wiederspruchsbescheid u.U. unbefristet möglichhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7626.msg74504.html#msg74504bzw. direkt
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE140006178&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointDie Frage ist halt, wie und nach was genau zugestellt wurde?In NRW
wird es auch richtig erklärt
Re: Widerspruch in NRW - §110 JustG eineschlägig?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13453.msg90558.html#msg90558-------------------------------------------
Zusammenfassend kann wahrscheinlich die Aussage getroffen werden:
Das eine Klage in Form einer "Anfechtungsklage" oder "Verpflichtungsklage" in Bayern, sofern die Rechtsbelehrung im Verwaltungsakt fehlerhaft ist, weil diese keine Klagefrist angibt, immer innerhalb von einem Jahr erhoben werden sollte, als nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, wenn in Bayern für den BR ebenso die VwGO gelten soll und zur Anwendung kommt.