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Autor Thema: Zwangsvollstr./Erinnerg. > ausgesetzt > Stellungnahme BS > nun Vermögensauskunft  (Gelesen 13172 mal)

s
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Hallo zusammen,

Person A hat ein großes Problem mit der GEZ.
Und zwar hat Person von der Stadt eine Vollstreckungsankündigung erhalten.
Daraufhin hat Person A ein Widerspruchsschreiben an die Stadtverwaltung geschickt (siehe unten)
Dann kam die Meldung der Stadtverwaltung, dass die Vollstreckung zunächst ausgesetzt wird bis die GEZ dazu Stellung nimmt.
Nach einem Monat kam ein Schreiben der GEZ, dass alle Vorwürfe zurückgewiesen werden (war ja klar), kam aber normal per Post und nicht als Einschreiben.
2 Wochen später kam wieder eine maschinell erstellte Vollstreckungsankündigung der Stadtverwaltung.
Person A hat daraufhin wieder das gleiche Widerspruchsschreiben an die Stadtverwaltung geschickt mit der hinzugefügten Bemerkung, dass die GEZ die Vorwürfe nicht korrekt darstellt und Person A deshalb die Aussetzung der Zwangsvollstreckung fordert.
Daraufhin kam angehängtes Schreiben der Stadtverwaltung dass eine "Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstaatlichen Versicherung" erfolgen soll.
Es geht um einen Betrag von über 400€. Person A findet, dass die GEZ eine große Abzocke ist und da die Leistungen der GEZ in keinster Weise genutzt werden, möchte Person A nicht zahlen.
Was kann man nun gegen dieses Schreiben unternehmen??

Vielen Dank vorab für Hilfe & Ratschläge

edit: Das Widerspruchsschreiben ist hier aus dem Forum und ist folgendes:

Zitat
Anschrift


Frankfurt am Main, den 23.06.2015

In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers  Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts
Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main
Aktenzeichen des Gläubigers: XXXXXXXXXXXX
Buchungszeichen: XXXXXXXXXX
gegen

den
– vermeintlichen Schuldner
XXXXXXXXXXXXX

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.

Es wird beantragt:
Die Stadtverwaltung Frankfurt am Main ( „beauftragter Vollstrecker“) wird angewiesen, den Auftrag des Gläubigers Hessischer Rundfunkt Anstalt des öffentlichen Rechts zurückzuweisen.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt, können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Des Weiteren lege ich hiermit vorab Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor.  Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.

Der Gläubiger behauptet vermutlich, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.

Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat
“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“
Zitat Ende

Des Weiteren berufe ich mich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Mit meiner Forderung berufe ich mich auf das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14
„Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht "automatisch" erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift“

Im Übrigen habe ich niemals eine Anmeldung bei der zuständigen Rundfunkanstalt mit meiner Unterschrift bestätigt, daher ist die Pflicht einer Beitragszahlung nicht gegeben.

Der Gläubiger hat weder das Recht, im eigenen Auftrag eine Anmeldung ohne meine Einwilligung durchzuführen, noch gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Beitragskontos bei der zuständigen Rundfunkanstalt oder Beitragsservice auf meinen Namen, falls dies bereits geschehen ist.

In dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist eine Anmeldung gegen den Willen eines Bürgers nicht geregelt, somit ist die Handlung des Gläubigers rechtswidrig und unterliegt einer Nachprüfung, die ich nach Erhalt eines Bescheides bei der zuständigen Rundfunkanstalt beantragen werde.

Mit freundlichen Grüßen

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die Stellungnahmen von ARD-ZDF-GEZ sind allbekannt. Die hiesige dürfte nicht wesentlich davon abweichen ;)

...ggf. also nochmals volles Rohr - evtl. schon in Anlehnung an diese, unter
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
nachzulesende umfängliche BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

im Zusammenhang u.a. mit

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


...mögliche Anregung insbesondere bzgl. Stadtkassen und explizit im Zusammenhang mit fehlender Zustellung/ Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungsgrundlage (Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe)
GEZ-Vollstreckung
http://gezvollstreckung.npage.de/gez-vollstreckung.html


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s
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Hallo zusammen,

nun hat Person A folgende Anwort erhalten (siehe Anhang)
Die Vorwürfe wurden alle zurückgewiesen (war ja klar, Abzocker :(
Was kann Person A nun arbeiten? Bitte um Hilfe, sie ist ratlos.

Vielen Dank vorab !!

Folgendes Scheiben wurde verschickt, die Anwort seht ihr im Anhang
Hoffe ihr könnt helfen

Zitat
Abs.:
XXXXXXXXXXXX
(im Beschluss angegebenes zuständiges Amt für die Beschwerde)

XXXXXXXXXXX
60275 Frankfurt am Main

Frankfurt, den 11.07.2015


In der Zwangsvollstreckungssache des
– vermeintlichen Gläubigers Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts,. Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main

gegen den
– vermeintlichen Schuldne   rXXXXXXXXXXXXXXXXXX
(im Folgenden auch Beschwerdeführer)

BuchungszeichenXXXXXXXXXXXXXXXXXX

lege ich hiermit BESCHWERDE ein gegen den Beschluss des Kassen- und Steueramtes Frankfurt vom 30.06.2015

Der Beschluss wird zurückgewiesen.

Es wird beantragt:

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers vom 30.06.2015
ist als gegenstandslos zurückzuweisen.

Gründe

I. Der vermeintliche Gläubiger betreibt gegen den vermeintlichen Schuldner eine Zwangsvollstreckung wegen angeblich rückständiger sog. “Rundfunkbeiträge”. Der vermeintliche Gläubiger ersuchte das Kassen- und Steueramt  Frankfurt um Vollstreckungshilfe.
Der angebliche Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.
Er bestreitet den Zugang /  die wirksame Bekanntgabe der vollstreckungsgegenständlichen Titel/ Leistungsbescheide, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind.

II. Der Beschwerdeführer hatte bereits im letzten Schreiben am 23.06.2015
Einwände vorgebracht, welche als Erinnerung gem. § 766 ZPO hätten gewertet und dem Amtsgericht zur Entscheidung hätten vorgelegt werden müssen.
(vgl. LG Dresden, Beschluss vom 09.02.2015, Gründe II 2., Az. 2 T 1013/14)
Mit Schreiben vom 23.06.2015 legte er gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung förmlich Erinnerung gem. § 766 ZPO ein.
Ein diesbezüglicher Hinweis in Ihrem Schreiben fehlte.
“Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen, so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.”


III. Das AG Dresden hat mit dem beschwerdegegenständlichen Beschluss ausgeführt, die “nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung” sei “unbegründet”. Im Erinnerungsverfahren könne nur geprüft werden, ob die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt seien. Hierzu gehöre nicht die Frage, ob die Beitragsbescheide wirksam bekannt gemacht worden seien.
Nach § 14 Abs. 2 SächsVwVG trete das Vollstreckungsersuchen, das nicht zugestellt werden müsse, an die Stelle des Vollstreckungstitels. Das Vollstreckungsersuchen des vermeintlichen Gläubigers liege vor und entspreche der vorgenannten Bestimmung. Ob die Beitragsbescheide ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden, müsse die vermeintliche Schuldnerin vom zuständigen Verwaltungsgericht prüfen lassen.

IV. Der Beschwerdeführer weist diese Begründung zurück.
Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht “an die Stelle” eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten, da dieser gar nicht existiert.
Ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersuchen und daher keine Vollstreckungsgrundlage.
Ohne Vollstreckungsgrundlage sind wesentliche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt. Eben diese formalen Voraussetzungen können jedoch im Erinnerungsverfahren geprüft werden (so auch die Ausführungen des AG Dresden) - und sie sind auch zu prüfen, insbesondere dann, wenn Einwendungen/ Bedenken seitens des vermeintlichen Schuldners vorgebracht werden.

V. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet.
Die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen sind gegeben.
Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vorliegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen hat. Einzig und allein kann ein den streitgegenständlichen sog. “Rundfunkbeitrag” festsetzender Verwaltungsakt, der formal bestandskräftig ist, und nicht ein ausschließlich an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht gerichtetes Vollstreckungsersuchen eine Grundlage für eine Vollstreckungshandlung sein; dieser stellt den Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 ZPO dar. An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es indessen. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch bekannt zu geben, §§ 705, 725 ZPO. Gerade dies erfolgt mit dem Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher bzw. an das Amtsgericht nicht. Dieses stellt vielmehr einen internen Vorgang zwischen Gläubigerin und Gerichtsvollzieher bzw. Amtsgericht dar, das die Eigenschaften eines Titels nicht zu ersetzen vermag. (vgl. AG Riesa, Beschluss vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14)
Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand daher wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt.

VI. Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das Bestreiten des Zugangs der Vollstreckungstitel bzw. “Beitragsbescheide” nicht durch die Ausführungen in der Stellungnahme des sog. “ Gläubigers Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts,. Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main ” entkräftet werden kann.

VII. Die Ausführungen des “ Gläubigers Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts,. Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main ” gehen inhaltlich fehl, da sie höchstrichterliche Rechtsprechung ignorieren.
Der vermeintliche Gläubiger behauptet im Wesentlichen, der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendung nicht angekommen sei.
Damit beruft sich der vermeintliche Gläubiger im Ergebnis auf einen vermeintlich “allgemeinen Erfahrungssatz” und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft.

Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R besagt unter Rd Nr. 20ff.:

“[...] Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15.5.1991 - 1 BvR 1441/90, NJW 1991, 2757; ebenso bereits Bundesfinanzhof <BFH> vom 23.9.1966, BFHE 87, 203) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung: S 73; Bundesgerichtshof <BGH> vom 5.4.1978 - IV ZB 20/78, VersR 1978, 671; BGH vom 24.4.1996 - VIII ZR 150/95, NJW 1996, 2033, 2035 aE).
Auch wenn nach der Lebenserfahrung die weitaus größte Anzahl der abgesandten Briefe beim Empfänger ankommt, ist damit lediglich eine mehr oder minder hohe Wahrscheinlichkeit für den Zugang einer Briefsendung gegeben. Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGH vom 27.5.1957, BGHZ 24, 308, 312). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang lässt sich auf eine - wenn auch große - Wahrscheinlichkeit nicht gründen (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). [...]
Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang -schlicht- bestreitet (BFH,14.3.89,BFHE156,66,71).
Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z.B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z.B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist). [...]
Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist.
Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“

Des Weiteren berief und beruft sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des
VG Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:
„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht [...] Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte [...] und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Nicht nur dem VG Schleswig-Holstein, sondern auch dem Amtsgericht Dresden, dem Landgericht Dresden und dem Verwaltungsgericht Dresden, dürfte “gerichtsbekannt” sein, “dass Gebühren- und Beitragsbescheide vom Norddeutschen Rundfunk [bzw. in Sachsen: vom Mitteldeutschen Rundfunk] nicht zugestellt werden”. (VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15 Beschluss vom 05.02.2015 sowie Az. 4 B 41/14 Beschluss vom 18.12.2014)

Das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 19 A 1863/06, Urteil vom 29.04.2008) bestätigt unter Rd. Nr. 44:
“Der zwischen den Beteiligten umstrittene Zugang des Bescheides des Beklagten vom [...] gibt dem Senat Veranlassung zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Jedenfalls dann, wenn der Zugang eines Bescheides als solcher streitig ist, es also nicht lediglich um die Frage des Zeitpunktes des Zugangs geht, sind an die Substantiierung des (schlichten) Bestreitens im Rahmen der Bekanntgabevermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW keine weiteren Anforderungen zu stellen. Abgesehen davon kommt der Beweis des ersten Anscheins in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn der nach der Lebenserfahrung bestimmte Folgen auslösende typische Sachverhalt, zu dem die Absendung des jeweiligen Bescheides gehört, feststeht. Davon ist in der Regel nicht allein im Hinblick darauf auszugehen, dass der in Rede stehende Bescheid mit einem "Ab-Vermerk" versehen und/oder sein Erlass im entsprechenden Teilnehmerkonto dokumentiert ist.
Zudem lässt allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass ihn ein mit einfachem Brief versandter Bescheid tatsächlich erreicht hat; es kann vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verloren gehen.”
Der BFH (Az. VII B 151/85, Beschluss vom 04.07.1986) stellt unter Rn. 8f. fest:
“Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
Die Entscheidung, ob ein Leistungsbescheid im vorgenannten Sinne ergangen ist, wird nicht dadurch entbehrlich, daß die um Vollstreckung ersuchende Behörde der ersuchten Behörde mitteilt, ein Leistungsbescheid mit Zahlungsaufforderung sei ergangen. Da der Leistungsbescheid Voraussetzung für die Einleitung einer Vollstreckung ist, hängt deren Rechtmäßigkeit und damit die Rechtmäßigkeit der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme davon ab, daß ein Leistungsbescheid tatsächlich wirksam ergangen ist. Demnach reicht es nicht aus, daß der Erlaß des Bescheids lediglich zugesichert wird.”

Der BFH (Az. I R 240/74, Urteil vom 08.12.1976) hatte bereits in Verbindung mit den dem § 41 VwVfG (“Bekanntgabe des Verwaltungsaktes”) vergleichbaren Regelungen des damaligen VwZG klar festgestellt:
“22 aa) Wird - wie hier - im Besteuerungsverfahren die Zustellung von schriftlichen Bescheiden dadurch ersetzt, daß die Bescheide dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden, so gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 17 Abs. 2 VwZG). Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Fiktion, sondern - wie die Worte "es sei denn" deutlich machen - lediglich eine widerlegbare Vermutung. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Damit stehen den Erleichterungen dieses Übermittlungsverfahrens für die Finanzbehörde die Erschwernisse beim Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs gegenüber. Risiken, die naturgemäß mit dem vereinfachten Übermittlungsverfahren nach § 17 VwZG verbunden sind, trägt die Behörde.
23 bb) Dem Adressaten stehen alle Möglichkeiten offen, den Nichtzugang, den Zugang erst nach Ablauf der Dreitagesfrist oder die Unrichtigkeit des vom FA vermerkten Postaufgabedatums geltend zu machen. Bestreitet der Adressat den Zugang des Schriftstücks überhaupt, so bedarf dieses Bestreiten in der Regel keiner näheren Substantiierung. Behauptet der Adressat, der vom FA vermerkte und der tatsächliche Tag der Aufgabe zur Post wichen voneinander ab, oder macht er geltend, das Schriftstück sei erst nach Ablauf der Dreitagesfrist zugegangen, so muß er sein Vorbringen allerdings durch nähere Angaben (Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1966 III 226/63, BFHE 87, 203, BStBl III 1967, 99). [...]”

Auch dies widerlegt die Ausführungen in den bekannten Stellungnahmen des sog. “ Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts,. Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main ”.

VIII. Ausführungen in “namens und im Auftrag des Mitteldeutschen Rundfunks” vom “ Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts,. Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main ” verfassten Stellungnahmen sind jedoch ohnehin nicht von rechtlichem Belang in diesem Verfahren, da es sich beim sog. “ Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts,. Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main ” um eine nach eigenen Recherchen “nicht rechtsfähige” Organisation handelt, welche in “Rechtsgeschäften” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation rechtsverbindliche Erklärungen abgeben könnte und somit bereits aus formalen Gründen diese Ausführungen nicht zu würdigen sind.

Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde macht der Beschwerdeführer daher auch ergänzend geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt bzw. nicht zweifelsfrei/ nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer eigentlich der Gläubiger sein soll. Der sog. “Hessischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts,. Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt am Main” als “nicht rechtsfähige” Organisation, kann “Rechtsgeschäfte” weder im eigenen, noch “namens und im Auftrag” oder gar “in Vertretung” für eine andere Organisation ausführen und somit nicht “Gläubiger” einer Forderung sein.
Ein Vollstreckungsersuchen einer solchen “nicht rechtsfähigen” Organisation wäre ohnehin nichtig und kann nicht als Vollstreckungsgrundlage herangezogen werden. Auch nicht i.S. des § 14 Abs. 2 SächsVwVG.
(vgl. LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015)
Auch hier tritt die Bedeutung der fehlenden Vollstreckungsgrundlage zu Tage, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Bescheide, deren Zugang der Beschwerdeführer jedoch bestreitet, kann ohne deren Vorhandensein ebenfalls nicht überprüft werden.

Nach Würdigung all dieser Umstände ist der Beschwerde stattzugeben.

Der Beschwerdeführer behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor.


Ort, Datum          Unterschrift


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n
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LOL

Im obigen Schrieb: "Dem Vollstreckungsverfahren liegen Beitragsbescheide des Hessischen Rundfunks (HR) vom ... zu Grunde."

Genau DAS ist NICHT der Fall! Jeder Bescheid kommt vom nicht rechtsfähigen BS!


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Mach es ganz einfach: Stelle den Strafantrag gegen den "Beitragsservice" wegen Amtsanmaßung.

Strafantrag gegen den Beitragsservice/eh. GEZ wegen Amtsanmaßung
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Eine Kopie hiervon der Stadt Frankfurt zukommen lassen. Mit Hinweis auf die Paragraphen 27 und 30 des StGB.


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d
  • Beiträge: 138
Hallo,
ich bekomme bei Person X das ganze Verfahren noch nicht schlüssig zusammen.

Hat Person X irgendwann mal einen Festsetzungsbescheid erhalten, gegen den Widerspruch eingelegt wurde? Denn so wie ich das von Person X lese, vermute ich mal, dass dies nicht passiert ist. Das hieße im Umkehrschluss, das Person X auf einen etwaigen Festsetzungsbescheid nicht rechtzeitig reagiert hat und nach verstreichen eine gewissen Zeit hat dann der BS die Vollstreckung bei Person X eingeleitet.....

Da das gesamte Verfahren bei Person X ja schon weit fortgeschritten ist, könnte Person X folgendes machen:

Hier ist für Person X erst einmal die Seite des VG in Frankfurt:
https://vg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet?cid=2ef4ca04b56ffb0004eefa720c1bba71

Hier sollte sich Person X einmal einlesen und besonders folgenden Punkt beachten: Vorläufiger Rechtsschutz

Ob es zum jetzigen Zeitpunkt schon auf den "Eilrechtschutz" hinaus laufen sollte, darüber ist sich Person Y nicht so ganz sicher.

Aber Person X kann sich einmal folgendes durchlesen. Dies dürfte bei Ihr ähnlich sein:
Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980.msg62767.html#msg62767


Aus Sicht von Person Y kann hier auf jeden Fall nur noch mit einer Klage etwas erreicht werden.


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Mal kurz versucht den etwas verwirrend geschilderten fiktiven Fall auseinanderzuflechten...

Person A hat auf all ihre bisherigen Schreiben diese Antwort der Stadtkasse erhalten

in welcher jedoch lediglich steht
Zitat
Wir beabsichtigen daher, das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft und eidesstattlichen Versicherung einzuleiten.

Ein konkreter Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wurde aber noch nicht festgelegt?

Dann ist dieses Schreiben (vom fiktiven 30.06.?) wohl (wie auch im neuen Schreiben der Stadt mitgeteilt)
Zitat
kein Verwaltungsakt
bzw. eben kein "verbindliches" sondern eher ein "informatives" Schreiben.

Der Schuss mit einer "Beschwerde" gegen einen (nicht vorhandenen) "Beschluss" insofern wohl etwas zu früh...
...es hätte auch einfach als ergänzender Vortrag zur Erinnerung erfolgen können - bzw. ist ja vermutlich auch diese gegen eine weitestgehend unverbindliche "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" eingelegt worden.
Als Betroffener würde man meinen, das sollte als "Einwendung" genügen...
...leider nur sehen das die Vollstreckungsstellen regelmäßig anders.

Es scheint nun aber so, als müsse Person A einfach nur auf das nächste, dann vermutlich "offizielle" Schreiben zur "Abgabe der Vermögensauskunft" warten...
...könnte aber bis dahin eine gepfefferte, vollumfängliche Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen vorformulieren.

Bitte noch mal die aktuellen Erkenntnisse nachlesen...
...hier bezogen auf "Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung" im fiktiven Sachsen
(für andere Bundesländer und Situationen entsprechend anzupassen)
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102095.html#msg102095
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102096.html#msg102096
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg102118.html#msg102118
..wobei dazu leider noch keine abschließenden Erkenntnisse vorliegen.

in Verbindung u.a. mit

Hochinstanzliche Urteile bzgl. Bestreiten/Nachweis der Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Beschlüsse/Urteile gegen ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13703.0.html


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g
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Ich darf mich hier mal anschließen.
Ort auch Frankfurt.
Gez Opfer war nie bei brd-Propagandafunk angemeldet und hatte nie ein Empfangsgerät,da kein Koprophage.
Hatte niemals Zugang einer Rechnung, eines Bescheids usw mit Rechtsbelehrung zu verzeichnen.

Opfer ist seit letztem Jahr von gez befreit, da alg2.
Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkpflicht ab Ende 2014 ist das einzige Schreiben bei dem ein Eingang zu verzeichnen ist.

Zur grossen Verwunderung des Opfers klingelte es vor ca. 4 Wochen und ein Vollziehungsbeamter der Stadtkasse Ffm wollte dem Opfer "helfen"!  Das Hilfsangebot  bestand darin einen Betrag in Höhe von ca 350€, den das Opfer angeblich dem HR für 013/014 schulde, einzutreiben. Dieses Ansinnen wies der Betroffene explizit zurück.

Daraufhin schrieb der Betroffene die Stadtkasse Ffm per Einschreiben an und legte Erinnerung gemäß § 766 ZPO(in der Form etwa wie hier schon gepostet) ein und wies auf den fehlenden Bescheid hin.

Das Opfer erhielt darauf vor wenigen Tagen ein Schreiben der stadtkasse Ffm in dem auf das Einschreiben gar nicht
eingegangen wird,sondern lapidar verkündet wird:
Zitat
Sehr geehrter .....

uns liegen vollstreckbare Forderungen in Höhe von.........vor.
Wir beabsichtigen daher das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft einzuleiten und bla bla bla...

Wir geben Ihnen die Gelegenheit dieses Verfahren durch Zahlung innerhalb von 14 Tagen abzuwenden.

Meine Frage hierzu wäre: 
Auf dieses schon fast den Tatbestand der Nötigung erfüllende Schreiben der Stadt, die sich hier zum Büttel macht, antworten oder Anschreiben zur Abgabe der Vermögensauskunft abwarten?
Hat jemand schon weitergehende Erfahrung?
MfG

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2015, 07:53 von Bürger«

m
  • Beiträge: 1
Ich möchte an den Threadstarter fragen ob er in der Sache weitergekommen ist? Wenn ja mit welcher Taktik bzw. Maßnahme. Weitere Person XY hat auf die gleiche Art und Weise

1.) Von der Stadt eine Vollstreckungsankündigung erhalten.
2.) Daraufhin hat Person XY ein Widerspruchsschreiben an die Stadtverwaltung geschickt.
3.) Nach einem Monat Schreiben von der GEZ, dass alle Vorwürfe zurückgewiesen werden.
4.) Tage später Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens.

Entsprechende Schriftverkehr ist angehängt. Gibt es weitere Tipps wie am besten darauf zu antworten ist.

Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2015, 22:22 von Bürger«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Auf ein solches Schreiben wartet Person A seit 9 Wochen - solange ist es jetzt her, dass der Beitragsservice auf eine entsprechende Zurückweisung der Vollstreckungsankündigung gegenüber der Stadt geantwortet hat. In diesem Antwortschreiben war offensichtlich auch eine entsprechende Kopie eines Briefes des Beitragsservices vom Vortag an die Stadt mit der Bitte das Vollstreckunsgersuchen des HR fortzuführen.

Ein möglicher Ansatzpunkt im Fall der Person XY wäre in diesem Thread zu finden:
Gibt es beispielhafte Ansichtsexemplare von Vollstreckungsersuchen aus Hessen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16148.0.html

Bitte über aktuelle Entwicklung berichten. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2015, 03:34 von Bürger«

 
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