Gemäß
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom 31. August 1991 (GVBl S. 636)
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(GVBl. 11/2011, S. 479), in Kraft getreten am 01. Januar 2013
§ 9
Informationspflicht, zuständige Behörden
(1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde.
Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
Welches sind die für die Landesrundfunkanstalten zuständigen Behörden?
Alleine diese Aussage drückt doch wohl aus, daß die LRA selbst keine Behörden sind und folglich auch keine hoheitlichen Rechte innehaben; sie sind maximal mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden, mehr nicht.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;