Bitte beim Kern des Eingangsthemas bleiben."Achtung! WIDERSPRUCHSBESCHEID zurückgewiesen wegen unzulässiger Form? FAX?"Dass der Beitragsservice durchaus und zwar im Namen und im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die Bescheide aufsetzen und versenden "darf", dürfte ja nun hinlänglich bekannt sein.
Dass dabei nicht zweifelsfrei erkennbar ist, wer nun eigentlich der Gläubiger ist und noch andere formale Unzulänglichkeiten damit einhergehen ist eine andere Sache und wird im Forum schon andernorts behandelt. Bitte also
nicht hier.An
wen der Widerspruch gerichtet wird ist solange egal, wie mindestens
einer der in der Rechtsbehelfsbelehrung als Adressat für den Widerspruch angegebenen Empfänger adressiert wird.
Auch dies ist im Forum hinlänglich bekannt - und nicht Gegenstand hiesigen Themas (bzw. hiermit geklärt).
Inwiefern für den Verwaltungsakt selbst eine Unterschrift oder Namensnennung erforderlich ist, ergibt sich je nach Bundesland nach dem dafür geltenden Verwaltungsverfahrensgesetz.
Sofern das Bundes-VwVfG greift, gilt z.B.
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
Im Übrigen ist eine angebliche "Nichtigkeit"
behaupten noch etwas anderes, als diese gerichtlich
feststellen zu lassen
Das aber jetzt bitte nicht hier weiterdiskutieren, denn hier geht es
ausschließlich um die
Zulässigkeit bzw. Erfüllung der Formanforderungen im Falle eines Widerspruchs
per FAX.
Danke.