Das Landgericht Tübingen hat am 9.9.2015 einen aktuellen Beschluß erlassen, in dem die Entscheidung des BGH (I ZB 64/14) vom 11.06.2015 auseinander genommen wird.
LG Tübingen, Beschluss vom 09.09.2015, 5 T 162/15http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683Wenn ich die Entscheidung richtig deute, dann ist der Sachverhalt der, dass bei einer Vollstreckung für "Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice" eben NICHT EINDEUTIG der Gläubiger benannt ist.
Das LG Tübingen begründest das zum einen damit, dass der Senat des BGH zuerst selbst hat ermitteln müssen, wer eigentlich der Gläubiger sei und zum anderen die Erwähnung von Südwestrundfunk und ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice zweifelsfrei zwei mögliche Gläubiger zulassen.
Es liest sich für mich so, dass solange nicht eindeutig der Südwestrundfunk (SWR) mit vollständiger Postanschrift als einziger Gläubiger in den Forderungs- und Vollstreckungsschreiben angeführt wird, nach LG Tübingen all diese Vollstreckungsschreiben unzulässig sind.
Wer kennt sich mit der Materie aus? Ich wäre dankbar für eure Meinungen.