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Autor Thema: Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung (...)  (Gelesen 3516 mal)

d
  • Beiträge: 138
Hallo Mitstreiter,
Person A hat mal eine Frage. A hat sich  heute erneut die "Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge" zu Gemüte geführt.

Dabei ist A aufgefallen, dass der Vorsitzende des Rundfunkrates in Hessen (Jörn Dulige) das Gesetzt Unterschrieben hat.

Link: http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/rundfunkbeitragssatzung_2012?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MjA4OTc1NjYmaWQ9NTM0NjY4MTkmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x

Nun seine Frage an euch. Ist dies Rechtsmäßig? Darf der Vorsitzende dieses Gesetz Unterschreiben?

A hat hier ein paar Zweifel. Denn in der "Satzung des Hessischen Rundfunks" ist folgende Information unter §13 folgendes zu finden:

§ 13 Zeichnung und Dienstsiegel
(1) Der Intendant/Die Intendantin zeichnet bei
Rechtshandlungen für die Anstalt
:
Hessischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Unterschrift


Link: http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/hr-satzung_2006?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9NjMxMjYzOCZpZD0zMzY2NDQzOCZmb3JjZURvd25sb2FkPTE_


Frage: Müsste es dann nicht so sein, dass der Intendant des HR (Dr. Helmut Reitze) dieses Gesetz Unterschreiben muss anstatt dem Vorsitzenden des Rundfunkrates?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2015, 15:36 von Uwe«

b
  • Beiträge: 775
Die Aufgaben des Rundfunkrats sind im Gesetz über den Hessischen Rundfunk festgelegt.
Zitat
§ 7
(1) Der Rundfunkrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Er beschließt die Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.
(3) Der Rundfunkrat erlässt Geschäftsordnungen für sich und den Verwaltungsrat.

§ 8
Die Satzung muss bestimmen über:
1. die ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats,
2. die Mehrheiten für das Zustandekommen der Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in besonderen Fällen,
3. die Vergütungen an die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats,
4. die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,
5. die Öffentlichkeit der Sitzungen.

§ 9
Aufgaben des Rundfunkrats sind ferner:
1. die Ernennung und Abberufung des Intendanten und die Bestätigung des vom Intendanten berufenen Stellvertreters,
2. die Beratung des Intendanten in den grundsätzlichen Fragen der Programmgestaltung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11f Abs. 4 bis 7 des Rundfunkstaatsvertrages und die Sorge für die Beachtung der Vorgaben der §§ 2 und 3,
3. die Genehmigung des Rundfunkhaushalts, der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie die Feststellung und Beschlüsse über die Verwendung des Betriebsüberschusses,
4. die Entlastung des Verwaltungsrats und des Intendanten,
5. die endgültige Entscheidung in Beschwerdesachen.

§ 10
Der Rundfunkrat kann Ausschüsse bilden.

Nach § 8 kann der Rundfunkrat also Satzungen über eigene Arbeit machen und keine über Zahlung von Gebühren/Beiträgen.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
Zitat
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Und die, für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde, ist laut Gesetz über den Hessischen Rundfunk die Hessische Staatskanzlei.

Zitat
§ 20
(1) Der Hessische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes, die von der Hessischen Staatskanzlei wahrgenommen wird. Er hat der Hessischen Staatskanzlei auf Anforderung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

Nach diesen Informationen müsste der Intendant unterschreiben und die Staatskanzlei danach genehmigen. Übrigens, bei WDR hat Intendantin unterschrieben und NRW-Staatskanzlei die Genehmigung erteilt.



Und dazu noch: in ganzen Staatsverträgen werden die Landesrundfunkanstalten nicht namentlich erwähnt. Sie gelten abstrakt für den allen öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Hauptgesetzesgrundlage (Organisation, Auftrag, Finanzierung, usw.) für den Hessischen Rundfunk ist aber das Gesetz über den Hessischen Rundfunk. Und in diesem steht:
Zitat
§ 18
(2) Die Ausgaben sind aus den Einnahmen, insbesondere den Rundfunkgebühren, zu decken. Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen muss auf die Dauer gewährleistet erscheinen.

Die Haupteinnahmequelle ist benannt und das sind keine Beiträge, sondern Gebühren. HR darf also keine Beiträge festsetzen und fordern.


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K
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Moin,

kleiner Tipp:

Bitte screenshots machen und speichern - mit Datum, Uhrzeit usw. !

http://www.hr-online.de/website/derhr/home/index.jsp?rubrik=2558

Die Seite(n) sind demnächst bestimmt umgebaut/aktualisiert !

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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