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Autor Thema: Berufung, was passiert, wenn sich kein Anwalt finden lässt?  (Gelesen 4513 mal)

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Aus der Fragestellung dieser Meldung

Anwalt in Berlin gesucht der mich unterstützt gegen die GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11663.msg103855/topicseen.html#msg103855

ergibt sich eine weitere Fragestellung:

Wie sieht es aus, wenn Anwaltspflicht besteht, es aber keinen Anwalt gibt, welcher das Verfahren führen will, weil
Fall 1: der Aufwand aus Sicht des Anwalts nicht durch die angebotene Höhe der Zahlung gedeckt sein wird, es sich also für den Anwalt nicht lohnt tätig zu werden
Fall 2: bitte auflisten, es gibt sicher noch weitere Fälle, oder eine bessere Beschreibung des ersten Falls, sofern verständlich

Mit Berufung besteht im Prinzip immer Anwaltszwang -> wie sieht es mit dem rechtlichen Gehör aus, wenn sich kein Anwalt finden lässt, hat dann eine Partei A Pech, oder welche Möglichkeiten stehen dann offen?


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http://causa-lenniger.grundrechtepartei.de/488

Zitat
der Anwaltszwang vor deutschen Gerichten ist futsch…

Am 01.12.2009 trat der Lissabon-Vertrag und mit ihm zusammen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Kraft. Das bedeutet, dass gemäß Artkel 47 Abs. 3, Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor deutschen Gerichten der Anwaltszwang endgültig zu verschwinden hat. Der Art. 47 der  Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet:

Nun ja, vielleicht könnte das hilfreich sein, aber auch dort wird in 3 auf Prozesskostenhilfe abgestellt, was wenn sich trotz dieser kein Anwalt finden lassen möchte?


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Hallo

Wenn ich das Internet unter  http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/prozesskostenhilfe.html richtig verstehe -  Zitat: "... Prozesskostenhilfe ... Der Antrag kann innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bietet die Möglichkeit, dem Rechtsschutzsuchenden den beim Oberverwaltungsgericht erforderlichen Rechtsanwalt beizuordnen...."
gibt es einen Pflichtanwalt - auf Antrag.
oder?



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Da ist dann wieder der Pferdefuß - "und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat" - diese Einschränkung sieht der Artikel 47 (3) der CHARTA DER GRUNDRECHTE
DER EUROPÄISCHEN UNION nicht vor.

Zitat
( 3 ) Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Aus dem Teil "soweit diese Hilfe erforderlich ist" kann nicht geschlussfolgert werden, dass es dabei um Erfolg gehen soll, sondern das bezieht sich auf die Eigenmittel der jeweiligen Person.
Eine Einschränkung, dass diese nur für einen Erfolgsfall zustehen soll, kann nicht abgeleitet werden.

---> Frage
Achtungen, vielleicht wäre auch auf das Bestehen möglicher Ausnahmen zu prüfen?
http://www.iww.de/pak/archiv/zpo-leserforum-ist-eine-olg-zulassung-im-beschwerdeverfahren-vor-den-olg-erforderlich-f32101

-> zu beachten wäre aber, dass diese für die ZPO gelten soll, das aktuelle Verfahren aber wahrscheinlich im Verwaltungsrecht angesiedelt ist, aber möglicherweise gibt es dazu Parallelen.

Zitat
Ausnahmen vom Anwaltszwang beachten 
Von dem nach § 78 Abs. 1 S. 1und 2 ZPO postulierten Anwaltszwang gibt es allerdings Ausnahmen. So bestimmt § 78 Abs. 5 ZPO, dass § 78 Abs. 1 ZPO auf solche Prozesshandlungen keine Anwendung findet, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Eine solche Ausnahmebestimmung findet sich für das Beschwerderecht in § 569 Abs. 3 ZPO. War der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen, betrifft die Beschwerde die PKH oder wird die Beschwerde von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten i.S.d. §§ 142, 144 ZPO erhoben, kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Dies führt nach § 78 Abs. 5 ZPO also dazu, dass überhaupt kein Anwaltszwang für das Beschwerdeverfahren besteht. 


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Ja. das verstehe ich auch so.
Aus dem Teil "soweit diese Hilfe erforderlich ist" kann nicht geschlussfolgert werden, dass es dabei um Erfolg gehen soll, sondern das bezieht sich auf die Eigenmittel der jeweiligen Person.
Eine Einschränkung, dass diese nur für einen Erfolgsfall zustehen soll, kann nicht abgeleitet werden.

Nun würde ich mal das OVG anschreiben und fragen. "... Ich habe im Internet unter  http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/prozesskostenhilfe.html gelesen (Zitat "Prozesskostenhilfe ... Der Antrag kann innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bietet die Möglichkeit, dem Rechtsschutzsuchenden den beim Oberverwaltungsgericht erforderlichen Rechtsanwalt beizuordnen....".
Verstehe ich das richtig, dass ich bei Ihnen einen Pflichtanwalt beantragen kann, wenn ich eine Beschwerde einreichen muss?"

 



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Fall es eilig sein sollte, immer persönlich vorbei gehen. Und die Frage unmittelbar stellen. Die Antwort schriftlich notieren.


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