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Autor Thema: Steuerl.Absetzbarkeit d. Rundfunkbeitrags: "Kosten d. privaten Lebensführg."  (Gelesen 8132 mal)

D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
Sorry, dass sehe ich absolut nicht so!

Man hat eine Pauschale für Spenden in Höhe von Euro 200.- pro Jahr.  Der Zwangsbeitrag MUSS ZUSÄTZLICH geltend gemacht werden können und zwar in voller Höhe von Euro 216.- für 2013, Euro 216.- für 2014 usw..

Denn, erstens, gebe ich wenn ich kann.  Somit sind die Euro 200.- pro Jahr durchaus realistisch und werden auch ausgeschöpft.

Da ich aber (zweitens) auch noch ZUSÄTZLICH zur Kasse gebeten werde und (siehe Paragraph 1, RBeiStV) zur Finanzierung des Staatsfunks herangezogen werden soll, müssen auch meine Zwangsfinanzierungs-beiträge berücksichtigt werden.  Und zwar zusätzlich UND in voller Höhe!  Schliesslich sind gesetzlich auferlegte und aufdiktierte Zwangsbeiträge NICHT Teil meiner Lebenshaltungskosten.

Ich warte übrigens noch immer auf eine Antwort von meinem FA.  Wenn ich bis Dienstag nichts von denen gehört habe, rücke ich denen persönlich auf den Leib und verlange eine schriftliche Stellungnahme.

Gruß!

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

V
  • Beiträge: 63
@Daniel61

Es gibt keine "Pauschale für Spenden von € 200,-" !!!

Vielleicht meinst Du den sog. Sonderausgaben-Pauschbetrag von € 108,- bei Ledigen bzw. € 216,- bei Verheirateten, der automatisch berücksichtigt wird, wenn nicht höhere Sonderausgaben, wie z.B. Spenden geltend gemacht werden.

Oder Du hast vielleicht mal € 200,- Spenden geltend gemacht und in die ESt-Erklärung eingetragen, ohne dass Du diese tatsächlich gezahlt hattest oder vielleicht in den Klingelbeutel o.ä gezahlt hattest und somit aber keinen ordnungsgemäßen Zahlungsnachweis bzw. Spendenbescheinigung hattest, weil Du dachtest, man könnte eine "Pauschale" für Spenden geltend machen. Sollte das zuständige Finanzamt dies tatsächlich berücksichtigt haben, heißt das nicht, dass diese Berücksichtigung einkommensteuerrechtlich korrekt ist.


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D
  • Beiträge: 311
  • liberté, égalité, fraternité!
"Spenden von der Steuer absetzen, Spendenbescheinigung

Die Spendenbescheinigungen

Bis zu einer Spendensumme von 200 Euro pro Einzelspende genügt den Finanzbehörden ein „vereinfachter Spendennachweis“: Anstatt einer Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (oder Ausdruck beim Onlinebanking) sowie zusätzlich ein Beleg des Empfängers mit bestimmten Pflichtangaben. Ein vorgedruckter Überweisungsträger beinhaltet in der Regel diese geforderten Pflichtangaben. Viele Empfänger stellen aber auch bei Spendensummen unter 200 Euro auf Wunsch eine Spendenbescheinigung aus.

Spenden dürfen in Höhe von bis zu 20 Prozent der persönlichen Einkünfte von der Steuer abgesetzt werden. Überschreitet jemand diese Grenze, kann er aber Spenden unbegrenzt in kommende Jahre „vortragen“ und dann von der Steuerschuld abziehen."

http://www.fairhelfen.de/steuer-spendenbescheinigung.htm

@VoprsichtStufe:  Danke für die Info!

Mir wurde von meinem FA gesagt, dass eine "Pauschale" von bis zu Euro 200.- pro Jahr ohne Probleme anerkannt würde - selbstverständlich gegen Nachweis(e).  "Pauschale" war vllt. das falsche verwendete Wort dafür.  Selbstverständlich leiste ich "Spenden" gegen "Quittung" bzw. "Nachweis" durch Überweisung und somit Konto-Auszug.  Damit hatte ich bisher auch noch nie Probleme...

Gruß!

D61


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