Nun sollte man sich einmal überlegen und vllt. einen Interessenverband bilden, der gegen diese Ansicht eine Klage einreicht.
Lieber Daniel, ich freue mich, dass Du dieses Thema ansprichst, denn genau zu diesem Thema wurde kürzlich ein Fachartikel in der Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (kurz DStR) von mir veröffentlicht:
Michael Kuhlmey, Steuerliche Absetzbarkeit von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich, 53. Jahrgang, Ausgabe 28/2015, Seiten 1542 bis 1546Vor 2013 KONNTE man sich entscheiden ob man am Rundfunk partizipierte und in dem man ein Empfangsgerät vorhielt, es sich somit "leistete". Ab 2013 MUSS man sich den Rundfunkbeitrag "leisten", selbst dann wenn man weder am ÖRR partizipiert oder Empfangsgeräte besitzt.
Ich frage: WIE kann es sein, dass ein gesetzlich verfügter Beitragszwang für den ÖRR in Deutschland fiskalisch als "Kosten der privaten Lebensführung" dargestellt wird?
Die Frage ist berechtigt, denn genau darum geht es in meinem erwähnten Artikel. Meiner Ansicht nach handelte es sich bei der Rundfunkgebühr bis Ende 2012 unstreitig um Kosten der privaten Lebensführung, weil es jedem frei stand, ein Empfangsgerät bereitzuhalten oder eben nicht. Die Rundfunkgebühr hatte aus diesem Grund den Charakter einer freiwilligen Konsumausgabe. Aus diesem Grund war es sachlich gerechtfertigt, insofern von Kosten der privaten Lebensführung zu sprechen, die steuerlich nicht absetzbar sind. Meiner Ansicht nach ändert sich durch die Finanzierungsreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab 2013 jedoch der wirtschaftliche Charakter dieser Abgabe, nämlich von einer freiwilligen Konsumausgabe zu einer gesetzlich auferlegten Zwangsabgabe. Die Änderung des wirtschaftlichen Charakters der Abgabe führt zu einer veränderten steuerrechtlichen Beurteilung. Insofern stimme ich vollkommen mit Dir überein, dass nunmehr keine Kosten der privaten Lebensführung vorliegen.
Alleine daran zeigt sich doch bereits der grundgesetz- und verfassungswidrigen Charakter der Abgabe!
Ich komme zu dem Schluss, dass die steuerliche Nichtberücksichtigung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip darstellt. Das subjektive Nettoprinzip ist eine Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips, einem fundamentalen Grundsatz des Abgabenrechts. Das Leistungsfähigkeitsprinzip seinerseits leitet sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ab.
Hat jemand eine Idee hierzu? Oder Interesse sich einer AG anzuschliessen?
Es ist richtig, dass es in der Frage über die steuerliche Absetzbarkeit der ab dem 01.01.2013 geltenden Rundfunkbeiträge bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Auch dies habe ich in meinem Artikel erwähnt. Dass es zu dieser Frage bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, heißt aber nicht, dass man sich nicht doch ein paar Gedanken dazu machen kann. Und genau dies habe ich getan, denn im Rahmen meiner Recherchen zu dieser Frage habe ich mich an die Bundessteuerberaterkammer, den Bund der Steuerzahler, den Deutschen Steuerberaterverband und an das Bundesfinanzministerium gewandt. Die Antworten, die ich bekam, sahen kurz gefasst allesamt so aus: "Vielen Dank für Ihr Schreiben. Ihre Überlegungen haben wir mit Interesse gelesen, aber es tut uns leid, Ihnen mitzuteilen, dass wir keine Ahnung zu diesem Thema haben."
Ich möchte mit meinem DStR-Artikel ausdrücklich dazu auffordern und ermuntern, die Diskussion, die ich damit begonnen habe, weiterzuführen. Ich würde mich sehr freuen, wenn diese Diskussion hier in diesem Forum stattfinden würde, denn ich habe über dieses Forum viele Menschen kennengelernt, die es in brillianter Weise verstehen, sich ihre eigenen Gedanken zu machen und weiter zu denken.
Meine Idee wäre es, mit dem Bund der Steuerzahler in Kontakt zu treten und die Möglichkeit auszuloten, mit seiner Unterstützung einen Musterprozess über die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Rundfunkbeiträgen zu führen.