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Autor Thema: Bei Eltern gemeldet - Zahlungsaufforderungen am Studienort  (Gelesen 2830 mal)

g
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Folgendes Problem:

Person A ist bei seinen Eltern in einem anderen Bundesland gemeldet, da er die Wohnung im Studienort bei Antritt eines Auslandssemesters untervermietet hat. Bei Rückkehr hat er nicht daran gedacht sich umzumelden.
Für die Zeit der Untermiete und die Zeit danach wird der aufsummierte Betrag der monatlichen Raten gefordert. Hilft es Person A einen Meldebescheid an die Beitragsbehörde zu schicken? Oder kann die Behörde unter Umständen durch Auskunft des Vermieters, dass Person A die Wohnung gemietet hat, trotzdem den Betrag fordern und muss Person A zahlen, wenn er rechtliche Konsequezen vermeiden will?


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L
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Wenn Person A "rechtliche Konsequenzen" vermeiden will, muss Person A zahlen. Immer. Und sofort. Ohne irgendetwas anzuzweifeln. Und an jeden. Damit dürfte die Grundfrage beantwortet sein. Kann ich bitte noch die Adresse von Person haben, damit ich dort auch unbegründete und überhöhte Fantasierechnungen hinschicken kann?!  >:D

Sollte Person A allerdings Interesse daran haben, das eigene Recht durchzusetzen, sind für diesen rein fiktiven Fall aber mehr Informationen nötig:
Wann genau hat sich Person A wo angemeldet? Also in welchem Zeitraum war A in der Wohnung gemeldet, und wann war A im Elternhaus gemeldet? War A unter Umständen sogar komplett abgemeldet?
Hatte A die Wohnung im Studienort bei der GEZ dem ARD ZDF Beitragsservice angemeldet? Wenn ja, ab wann?
Hat A jemals vorher Schutzgeld Rundfunkgebühren oder -beiträge bezahlt?
Es gibt hierbei nämlich gewisse Konstellationen, die es sehr einfach machen, dass Person A zu ihrem Recht kommt.

Und zuletzt: In welchem Stadium befindet sich Person A? Informationsschreiben / Festsetzungsbescheid / Mahnung / Gerichtsvollzieher?
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. April 2015, 20:31 von Bürger«

g
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A hat sich in diesem hypothetischen Fall nie bei der GEZ registriert und nie Rundfunkgebühren gezahlt . A war von 2011-2013 am Studienort gemeldet und hat im September 2013 sich am Studienort (BaWü) komplett abgemeldet und sich in NRW angemeldet (Elternhaus). Bis April 2014 war die Wohnung untervermietet. 2014 folgte der Wiedereinzug von A am Studienort, ohne seinen offiziellen Wohnsitz zu ändern.

In diesem rein hypothetischen Fall kam der letzte Brief (die zu vor beinahe wöchentlich kamen) Ende Februar und forderte zur Nachzahlung von 4xx€ auf, ansonsten würden zusätzliche Gebühren drohen. Seit dem kam kein Brief mehr.

Muss A nun überhaupt irgendetwas tun? Vielen Dank für die Antwort schon mal.


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g
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Update:

A bekam nun seit Anfang 2015 Festsetzungsbescheide und soll nun in diesem hypothetischen Fall plus der regulären Rundfunkbeiträge auch zweimal Mahngebüren zahlen, die sich zusammen auf 121 Euro belaufen. Die Gesamtsumme betrüge nun 569,96.

Auf dem letzten Schreiben könnte sich demnach folgende Formulierung wiederfinden: "Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel. Damit ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckungen gegeben."

Muss sich A spätestens hier jetzt Sorgen machen? Später dann noch mehr zahlen zu müssen als ohnehin schon, würde A gerne vermeiden.

Was sind hier die Optionen für A? Hoffe auf qualifizierte Antworten.


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P
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Eine Person X würde sich fragen:

in welchen Zeiträumen Festsetzungsbescheide zugestellt wurden
in welchen Zeiträumen keine Reaktion erfolgte
was, also welche Beträge und wie Wortlaut und Angabe der Bescheide genau gemahnt wurde

Sollten fiktive Bescheide in einer Mahnung bereits länger als 4 Wochen (1 Monat) zurück liegen, würde sich eine Person X fragen, ob sie diese Bescheide überhaupt erhalten hat.
Mögliche Fälle dabei, nein es ist kein Erhalt feststellbar, dann sollte sofern eine Mahnung noch nicht so lang her ist dazu ein Schreiben erfolgen, welches anzeigt, dass zu den Mahnungen die zugrundeliegenden Bescheide fehlen. (Fax mit Sendenachweis)

In einem fiktiven Fall könnten selbst Mahnungen bereits so weit zu rückliegen, dass einer Person X unklar wäre ob diese tatsächlich mal in der Post waren. -> Es würde also ein Schreiben kommen, in welchem die Ankündigung zur Vollstreckung enthalten ist, natürlich könnte auch gleich die Stadtkasse oder ein GV so ein Schreiben senden, mit der Bitte umgehend einen Betrag xxx zu begleichen.

Sollte es also soweit gekommen sein, müsste überlegt werden, wie dagegen vorgegangen wird. Dazu gibt es bereits eine ganze Menge Zeug hier im Forum.

Sollten Bescheide nicht länger als 1 Monat zurück liegen -> Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schreiben. Fax sollte reichen, händische Unterschrift auf dem ausgedruckten Widerspruch nicht vergessen.
Ein Widerspruch sollte lang sein, besser mehr als 8 Seiten, denn bei 8 Seiten erfolgt die Beantwortung aktuell wahrscheinlich in Jahresfrist, wichtig nicht irgendwas direkt abschreiben, es scheint aktuell so weit, dass die Widerspruchsbescheide aus vielen Textbausteinen zusammen gesetzt werden ohne richtigen Bezug zum Widerspruch, bzw. das mit einem sehr allgemeingehaltenem Textbaustein ein ganzer Block im Widerspruch abgedeckt wird.

Sollte sich eine Person A in einem Bundesland aufhalten, wo es kein Widerspruchsrecht gibt, gilt die Rechtsbelehrung, oder die Möglichkeit innerhalb einer Frist direkt zu Klagen.

Fristen beginnen, immer erst mit der Bekanntgabe, das Datum der Bekanntgabe ist normal bzw. vereinfach ausgedrückt das Datum, wann es zugestellt wurde. Es kann auch passieren, dass ein Bescheid, wenn diese mit Einfachpost zugestellt wird, eine Laufzeit von mehr als 15 Tagen erreicht.


Beispiele:

Beitragsbescheid 01.02.2015 für 01 zugestellt 15.02.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.03.2015 für 02 zugestellt 15.03.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.04.2015 für 03 zugestellt 15.04.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.05.2015 für 04 zugestellt 10.05.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.07.2015 für 05 und 06 zugestellt 18.07.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.08.2015 für 07 zugestellt 15.08.2015 Frist für Widerspruch noch offen

Beispiel
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html

Dauer der Antwort auf die erste Zurückweisung vom 26.05.2014 in Form eines rechsmittelfähigen Widerspruchsbescheid um zu klagen
26.05.2014 + 3 Tage Postweg bis 27.07.2015


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2015, 18:25 von PersonX«

 
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