Eine Person X würde sich fragen:
in welchen Zeiträumen Festsetzungsbescheide zugestellt wurden
in welchen Zeiträumen keine Reaktion erfolgte
was, also welche Beträge und wie Wortlaut und Angabe der Bescheide genau gemahnt wurde
Sollten fiktive Bescheide in einer Mahnung bereits länger als 4 Wochen (1 Monat) zurück liegen, würde sich eine Person X fragen, ob sie diese Bescheide überhaupt erhalten hat.
Mögliche Fälle dabei, nein es ist kein Erhalt feststellbar, dann sollte sofern eine Mahnung noch nicht so lang her ist dazu ein Schreiben erfolgen, welches anzeigt, dass zu den Mahnungen die zugrundeliegenden Bescheide fehlen. (Fax mit Sendenachweis)
In einem fiktiven Fall könnten selbst Mahnungen bereits so weit zu rückliegen, dass einer Person X unklar wäre ob diese tatsächlich mal in der Post waren. -> Es würde also ein Schreiben kommen, in welchem die Ankündigung zur Vollstreckung enthalten ist, natürlich könnte auch gleich die Stadtkasse oder ein GV so ein Schreiben senden, mit der Bitte umgehend einen Betrag xxx zu begleichen.
Sollte es also soweit gekommen sein, müsste überlegt werden, wie dagegen vorgegangen wird. Dazu gibt es bereits eine ganze Menge Zeug hier im Forum.
Sollten Bescheide nicht länger als 1 Monat zurück liegen -> Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schreiben. Fax sollte reichen, händische Unterschrift auf dem ausgedruckten Widerspruch nicht vergessen.
Ein Widerspruch sollte lang sein, besser mehr als 8 Seiten, denn bei 8 Seiten erfolgt die Beantwortung aktuell wahrscheinlich in Jahresfrist, wichtig nicht irgendwas direkt abschreiben, es scheint aktuell so weit, dass die Widerspruchsbescheide aus vielen Textbausteinen zusammen gesetzt werden ohne richtigen Bezug zum Widerspruch, bzw. das mit einem sehr allgemeingehaltenem Textbaustein ein ganzer Block im Widerspruch abgedeckt wird.
Sollte sich eine Person A in einem Bundesland aufhalten, wo es kein Widerspruchsrecht gibt, gilt die Rechtsbelehrung, oder die Möglichkeit innerhalb einer Frist direkt zu Klagen.
Fristen beginnen, immer erst mit der Bekanntgabe, das Datum der Bekanntgabe ist normal bzw. vereinfach ausgedrückt das Datum, wann es zugestellt wurde. Es kann auch passieren, dass ein Bescheid, wenn diese mit Einfachpost zugestellt wird, eine Laufzeit von mehr als 15 Tagen erreicht.
Beispiele:
Beitragsbescheid 01.02.2015 für 01 zugestellt 15.02.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.03.2015 für 02 zugestellt 15.03.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.04.2015 für 03 zugestellt 15.04.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.05.2015 für 04 zugestellt 10.05.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.07.2015 für 05 und 06 zugestellt 18.07.2015 Frist für Widerspruch abgelaufen
Beitragsbescheid 01.08.2015 für 07 zugestellt 15.08.2015 Frist für Widerspruch noch offen
Beispiel
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.htmlDauer der Antwort auf die erste Zurückweisung vom 26.05.2014 in Form eines rechsmittelfähigen Widerspruchsbescheid um zu klagen
26.05.2014 + 3 Tage Postweg bis 27.07.2015