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Autor Thema: Mein Widerspruch bzw. Vorlage zur Klagebegründung  (Gelesen 5002 mal)

J
  • Beiträge: 2
Hallo,

ich habe in der vergangenen zeit viel zum Thema Beitragservice gelesen. Ursprünglich wollte ich die Sache einem Rechtsanwalt in die Hand geben. Da mein Rechtschutz (ohne mein Wissen) gekündigt hat, durfte ich mir selbst was zusammenschreiben.

Das Ganze habe ich nur so ausführlich gemacht, damit ich gleich meine Vorlage für die Klagebegründung habe.
Evtl. möchtet Ihr Euren Senf dazugeben.

Was mich jedoch am meisten interessiert ist: Warum muss ICH klagen. Warum nicht der Gläubiger???

Nun zu meinem Widerspruch:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 02.03.2015, Posteingang am 06.03.2015, haben Sie mir einen Festsetzungsbescheid übersandt. Gegen diesen Bescheid erhebe ich fristgerecht Widerspruch mit folgenden Gründen:

1.   Formfehler Ihres Schreibens

Ihr formularbasiertes Schreiben enthält mehrere Formfehler bzw. Widersprüche, es widerspricht dem Datenschutz, es wirkt vertuschend und hat nötigenden Charakter, wie es sich für die öffentliche Hand nicht gebührt. Die Fehler sind z.T. derart gravierend, dass Ihrer Forderung widersprochen werden muss.

a)   Adressat/Gläubiger

Als Absender ist sowohl der "Bayrische Rundfunk" als auch der "ARD, ZDF, Deutschlandradio, Beitragsservice" genannt. Bei dem Einen handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, beim Anderen um eine Firma mit Geschäftsführer und Umsatzsteuernummer, die sich jedoch als öffentlich rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung bezeichnet. Selbst in der Rechtsbehelfsbelehrung und im Überweisungsträger wird nicht deutlich, um welche Abgabe es sich handelt und wer der Gläubiger ist.

Ich spreche im weiteren Schreiben ausschließlich den Bayrischen Rundfunk an, für weiteren Schriftverkehr mit dem sog. Beitragsservice erwarte ich einen Nachweis bzw. eine Legitimation durch den mutmaßlichen Gläubiger, den ich zunächst in der Landesrundfunkanstalt vermute.

b)   Datenschutz/Datenmissbrauch

Bei Ihrem Anschreiben führen Sie eine Beitragsnummer an, die auch im sichtbaren Adressfenster ablesbar ist und damit von jedem Dritten mit meiner Person in Verbindung gebracht werden kann. Dies ist höchst bedenklich und öffnet den Missbrauch Tür und Tor. Ich selbst kann nicht beurteilen, ob Ihr Anschreiben nicht eine Fälschung ist.

c)   Art der Forderung

Sie (Bayrischer Rundfunk) behaupten Sie hätten mich "über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert". Zum Einem ist dies unwahr, was Sie nicht widerlegen können, da Sie mich nicht informiert haben. Zum Anderen mahnen Sie ausstehende Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im gleichen Satz an.

Ihr gewählter Wortlaut zeigt, dass Sie selbst nicht wissen, was Sie angemahnt haben oder Sie wollen vertuschen, dass sich die Grundlagen (Beitrag/Gebühr) in der Vergangenheit geändert haben.

d)   Bescheid mit Säumnisgebühren

In dem von Ihnen aufgeführten Kontoauszug wird ein Säumniszuschlag erhoben. Dies ist unzulässig, da ich ohne Festsetzungsbescheid nicht in Verzug geraten kann und mir die Möglichkeit eines Widerspruchs eingeräumt werden muss, der erst mit Erhalt Ihres Festsetzungsbescheids gegeben ist.

e)   Androhung einer Ordnungswidrigkeit

In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Ihres Schreibens wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld bis 1000 Euro angedroht, obwohl der Beitrag eher per Vollstreckungsbescheid eingezogen wird und es noch nie ein Ordnungswidrigkeits-verfahren gegeben hat, wobei auch die Summe die Höchstgrenze angibt und in keinem Verhältnis zur Forderung steht.

Es handelt sich hierbei ganz offensichtlich um einen Versuch zur Einschüchterung und zur Nötigung, wie es in Zeiten der GEZ durch sog. Drücker-Kolonnen üblich war.

f)   Hinweis auf Härtefallregelungen

Vor der Erhebung oder zumindest in Ihrer Rechtsbehelfsbelehrung müsste eine Abfrage oder ein Hinweis auf Härtefallregelungen zu finden sein. Gerade zum Thema Barrierefreiheit sollte diese Abfrage oder der Hinweis obligatorisch sein. Wo kann sich ein behinderter Mensch erkundigen ob oder Ihnen mitteilen dass, es für Ihn eine Ausnahmeregelung gibt?

2.   Privatautonomie / Vertrag zu Lasten Dritter

Als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung Ihrer Rundfunkbeiträge führen Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) an. Hier berufe ich mich auf die Privatautonomie, die verfassungsrechtlich in der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankert ist. Beim RBStV handelt es sich offensichtlich um kein Gesetz, sondern um einen Vertrag, der zwischen zwei oder mehreren Parteien (der Landesregierungen, Rundfunkanstalten etc.) geschlossen wurde, wobei selbst hier ein tatsächliches Zustandekommen angezweifelt werden darf, was abhängig von Unterschriften und Beschlussfassung geprüft werden müsste.

Wie auch immer, bin ich kein Vertragspartner. Ich habe weder eine Anmeldung bei Ihnen vorgenommen noch beabsichtige ich in Zukunft Ihren Service in Anspruch zu nehmen. Da ich mit Ihnen keinen Vertrag eingegangen bin, bin ich auch nicht an Ihre Forderungen gebunden. Es gilt der Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt. Eintreibungen von Forderungen zu Lasten Dritter stellen sogar eine strafbare Handlungen dar.

3.   Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Ich darf davon ausgehen, dass Sie Daten von mir speichern. Soweit mir bekannt ist, ist die Datennutzung bzw. -übertragung an einem Stichtag zur Erfassung gebunden und bei Nutzung anderer Stellen müssen gem. § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 2 RBStV evidente Gründe vorliegen. Außerdem müssen Daten spätestens nach zwölf Monaten gelöscht werden, wenn diese nicht überprüft wurden, was bislang scheinbar nicht der Fall gewesen ist.

Ich fordere Sie daher auf Auskunft zu erteilen, welche persönlichen Daten von mir gespeichert sind, wann und von wem bzw. welcher Behörde abgefragt und an wen übermittelt wurden und warum diese nicht bereits gelöscht wurden. Ich vermute einen Verstoß gegen gültiges Recht und werde dementsprechende Rechtsmittel wählen, sofern Sie meine Bedenken nicht ausräumen können.

4.   Rechtsnatur Ihrer Forderung

Ihre Forderung wird von Ihnen als Beitrag bezeichnet. Ein Beitrag wird zur Deckung von Kosten erhoben, die für die Bereitstellung einer öffentlichen Leistung entstehen und belasten denjenigen, der einen Sondervorteil erfährt. Das BVerfG spricht von einer Vorzugslast und ordnet die Abgabe als nichtsteuerlich ein und rechtfertigt zunächst diesen Beitrag.

Gem. Anna Terschüren "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland - Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells" (Herausgegeben von Prof. Dr. Frank Fechner, Institut für Rechtswissenschaft an der TU Ilmenau, 2013), handelt es sich jedoch um eine Zwecksteuer, da "faktisch die Allgemeinheit anstelle abgrenzbarer Nutzergruppen" belastet wird. Die Doktorandin (Bestnote mit "summa cum laude") und  ehem. NDR Mitarbeiterin beweist in Ihrer Dissertation, dass der Rundfunkbeitrag von der Rechtsnatur "kein Beitrag" ist.

Dr. Terschüren kommt vielmehr zu dem Schluss, dass bei Betrachtung der Prüfungsergebnisse deutlich wird, "dass der RBStV in seiner bestehenden Form nicht zulässig ist."
Außerdem fehlen die Kompetenzen des Gesetzgebers und der Rundfunkanstalten für die Einrichtung bzw. den Einzug der bestehenden Zwecksteuer. Und es fehlt auch die Grundlagen zur Bemessung der Abgabepflicht die nur als nichtsteuerliche Abgabe verfassungskonform wäre. (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Aktenzeichen Vf. 8-VII-12).

Terschüren hebt abschließend noch hervor, dass "es ausdrücklich Absicht ... war, durch den Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit möglichst umfassend zu belasten. Terschüren fährt fort: "Somit gestaltete der Gesetzgeber 'sehenden Auges' eine unzulässige Abgabe, die von vorneherein Verstöße gegen die Grundrechte der Abgabepflichtigen mit sich brachte und durch kompetenzwidrige Regelungen die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben umgeht. Die Gründe, warum die ehemalige Rundfunkgebühr schon nicht als nichtsteuerliche Abgabe einzuordnen war, treten nun noch deutlicher hervor. Denn bis zur Reform hatte der Burger die Freiheit, keine Abgabe entrichten zu müssen, wenn er tatsächlich keine Rundfunkempfangsgeräte besaß. Diese Freiheit ist durch die Umstellung auf eine Geräteunabhängigkeit abhanden gekommen, ohne dass die Ausgestaltung der Abgabe auch die positiven Aspekte einer Steuerfinanzierung beinhaltet.

5.   Grundlage der Erhebung

Als Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags führen Sie an, dass ich eine Wohnung bewohne. Demnach könnte ich Ihren Service kostenfrei in Anspruch nehmen, wäre ich obdachlos und hätte ein oder mehrere Rundfunkgeräte. Stattdessen muss ich jedoch eine Abgabe entrichten, wenn ich - wozu ich gesetzlich verpflichtet bin - einen Wohnsitz anmelde und ich diesen alleine bewohne oder zumindest noch kein anderer Ihre Abgabe entrichtet.

Durch das Nutzen einer Wohnung ist nicht auf die Nutzung Ihres Services zu schließen. Dies verhält sich so, wie wenn ich behaupte, dass jeder der atmet meinen CO2-Ausstoß nutzt um seine Pflanzen gedeihen zu lassen und ich deshalb z.B. von Ihnen eine Abgabe fordere, da ich dies in einem Vertrag mit meiner Ehefrau niedergeschrieben habe.

Auch gem. Terschüren ist die Rechtfertigung "des Innehabens einer Raumeinheit ungeeignet, auch hinsichtlich der Entwicklung der Medien und Endgeräte". Und die vermutete Nutzung, die hinter der Wohnung als Bemessungsgrundlage steckt, passt nicht zum Belastungsgrund.

Im Ergebnis führt die genannte Grundlage Ihrer Erhebung "1 Wohnung" auch zu einem weiteren Grund für einen Widerspruch, nämlich bzgl. "Gleichheit des Bürgers vor den öffentlichen Lasten".

6.   Gleichbehandlung im sozialstaatlichen Sinne

Auch wenn der RBStV durch eine pauschale, einheitliche Erhebung eines Beitrags je Wohnung etc. eine Gleichbehandlung vorsieht, so widerspricht er der Gleichbehandlung im sozialstaatlichem Sinne.
Das Gebot der Gleichheit (aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG) besagt, dass alle Menschen in einer Gesellschaft bei der Finanzierung staatlicher Leistungen gleich belastet werden müssen, wobei mit "gleich" nicht mit gleich hohem Beitrag, sondern mit Gleichheit im Verhältnis der Belasteten zueinander und gegenüber nicht Belasteten gemeint ist.

Bei nichtsteuerlichen Abgaben wie Beiträgen und Gebühren „hat sich die Gleichbehandlung … am Belastungsgrund, also dem Ausgleich eines Sondervorteils zu orientieren. Die finanzielle Sonderbelastung von Individuen oder Gruppen außerhalb der allgemeinen Steuerfinanzierung ist besonders rechtfertigungsbedürftig, da die Abgabepflichtigen grundsätzlich schon Steuerzahler sind und ihnen hierdurch zusätzliche Lasten auferlegt werden." Weder diese Rechtfertigung noch die Gleichbehandlung ist beim RBStV gegeben. Siehe auch Anna Terschüren "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland".

7.   Inhaltliche Nicht Erfüllung

Meines Wissen dient der Rundfunkbeitrag dazu, den Bildungsauftrag der Rundfunkanstalten zu finanzieren. Von Erfüllung eines Bildungsauftrags kann allerdings keine Rede sein, wenn statt sachlicher Informationen und ausgewogener Berichterstattungen, einseitige Darstellungen, Indoktrinationen, Propaganda und Kriegshetze verbreitet wird. Falsche Darstellungen und nachweislich veraltetes Filmmaterial wird regelmäßig mit aktuellen Krisen in Verbindung gebracht, was von vielen Kritikern aufgezeigt und online dokumentiert wird.

Nach den geltenden Gesetzen ist es verboten, Kriegshetze finanziell zu unterstützen. Wer Kriegshetze durch Zahlen dieses Zwangsbeitrags finanziell unterstützt, macht sich somit strafbar (vgl. Art. 26 Abs. 1 GG).

Hinzu kommt dass Sie, die Rundfunkanstalten, sich auch durch Werbung finanzieren und ähnlich einem Wirtschaftsbetrieb Löhne, Gehälter und Gagen von Künstler ausbezahlt, die ggf. in Ihrer Höhe höchst fragwürdig sind. Die Vermutung einer interessenskorrumpierten Programmgestaltung und Verschwendung von Beiträgen bzw. Steuergelder liegt sehr nahe. Deshalb lehne ich Ihren Service grundlegend ab und auch die damit verbundene Grundlage zur Erhebung und Eintreibung Ihrer Forderungen.

Abschließende beantrage ich aufschiebende Wirkung des Widerspruches bis zum 10.04.2015 anzuordnen und ich bitte um Auskunft über meine personenbezogenen Daten wie unter Pkt. 3 ausgeführt, ebenso bis zum 10.04.2015.

Ich verbleibe mit besten Dank und

mit freundlichen Grüßen
...


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P
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Zitat
Was mich jedoch am meisten interessiert ist: Warum muss ICH klagen. Warum nicht der Gläubiger???

Eine Person A muss nicht gleich klagen, Sie kann Widerspruch einlegen und dann warten bis ein Widerspruchsbescheid kommt, kommt dieser kann Klage erhoben werden, okey sollte dann vielleicht auch.

Die Frage hat sich PersonX aber auch schon gestellt, in der Bevölkerung ist teils sogar der Glaube vorhanden, dass (Angst) dass Sie bei Nichtzahlung dazu verklagt werden, vielleicht sollte tatsächlich die Grundlagen geändert werden, dass die Partei, welche etwas will kagen muss.

Zitat
Abschließende beantrage ich aufschiebende Wirkung des Widerspruches bis zum 10.04.2015 anzuordnen und ich bitte um Auskunft über meine personenbezogenen Daten wie unter Pkt. 3 ausgeführt, ebenso bis zum 10.04.2015.
  ->ein e zuviel und möglicherweise Ergänzen um den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 (4) VwGO

Zitat
Sie (Bayrischer Rundfunk) behaupten Sie hätten mich "über ausstehende Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge informiert". Zum Einem ist dies unwahr, was Sie nicht widerlegen können, da Sie mich nicht informiert haben. Zum Anderen mahnen Sie ausstehende Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge im gleichen Satz an.

Das würde PersonX ändern, weil, solange Sie nicht wissen, wer Ihnen das Schreiben tatsächlich gesendet hat nur die Vermutung darüber aufstellen können wer Sie nicht informiert habe. Besser als zu schreiben, "was Sie nicht widerlegen können" ist die Aufforderung an den vermeintlichen Gläubiger den Nachweis zu erbringen, wann und wie Sie informiert wurden.

Zitat
In der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Ihres Schreibens wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld bis 1000 Euro angedroht, obwohl der Beitrag eher per Vollstreckungsbescheid eingezogen wird und es noch nie ein Ordnungswidrigkeits-verfahren gegeben hat, wobei auch die Summe die Höchstgrenze angibt und in keinem Verhältnis zur Forderung steht.

Das Geld wird gar nicht eingezogen, die Satzung der Vertrag und die Ratifizierung dazu, welche dieses Gebilde in den Status als Gesetz erhebt, wird fest gelegt, das die Schuld eine Schickschuld wäre, also von Ihnen den vermeintlichen Zahlungspflichtigen eigenständig und auf Ihr eigenes Risiko zu erbringen wäre.
->
PersonX würde daher diesen Punkt noch etwas abändern

Zitat
2.   Privatautonomie / Vertrag zu Lasten Dritter
PersonX kann und wird nicht beurteilen, ob das zum Erfolg führen wird -> kann aber die Empfehlung geben, dass Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen dazu zu lesen, und diesen Punkt um den EuGH und dem Europaischen Wettbewerbsrecht zu erweitern, wo Rundfunk grundsätzlich als zustimmungspflichtige Dienstleistung betrachtet wird.

Zitat
mit Schreiben vom 02.03.2015, Posteingang am 06.03.2015
würde PersonX ändern, es geht die LRA gar nichts an, wann irgendwas bei Person A angekommen ist, im Zweifel muss die LRA beweisen, wann etwas bei Person A angekommen ist, deswegen reicht es, wenn erkennbar wird, gegen welchen Bescheid sich ein Schreiben einer Person A richtet.

weitere Punkte, müsste PersonX noch stärker nachlesen
was scheinbar fehlt, sind ein paar persönliche Gründe,

Leseempfehlung

Thema: "prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11749.msg79211.html#msg79211

wie PersonX das mit dem Datum meint
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345


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J
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Hallo,

ich wollte kurz zwischen berichten:

Ich habe selbst widersprochen und bei Gericht aufschiebende Wirkung beantrag.
Der Widerspruch hierfür kam promt und das Gericht Bayreuth hat meinen Antrag auch gleich abgelehnt.
Kosten 150,- €.

Eine weitere Klage erspare ich mir, dann bereits im Widerspruch zur aufschiebenden Wirkung ist das derart ausführlich "wegargumentiert" mit unzähligen Urteilen, das ich ohne Anwalt da nicht weiter komme und es mir persönlich zu viel Zeit kostet.

Das ganze liest sich natürlich wie Behauptungen: "...verstößt nicht gegen den Datenschutz... ist kein Vertrag zu Lasten Dritter ...kein ernstlicher Zweifel am zustandekommen ... etc."
Auf die Dr.-Arbeit Tüschrner etc. wird gar nicht eingegangen, klar.
Aber was soll ich da tun, wenn es noch nicht ein einziges Urteil gegen die Zulässigkeit gibt.

Wenn ich den Beschluß mal scannen soll, gebt bescheid.

PS: Das Weglöschen von Teilen eines Postings finde ich (egal aus welchem Grund) nicht in Ordnung, frei nach Bismark!?


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Ja schade eigentlich. Die Strategie der GEZ ist eben die Leute zu verwirren, anzulügen, einzuschüchtern... Habe auch mehrere Zeilen von Gerichtsbeschlüssen zitiert bekommen. Die Anstalten bzw. Beitragsservice wollen die Menschen und Richter mit der Zahl einfach erdrücken. Doch muss man genauer hinschauen. Sehr viele von diesen Urteilen welche für Rundfunk entschieden wurden (sind ja eigentlich alle mit paar Ausnahmen) haben lediglich einen oder zwei Gründe als Grundlage. Und selbst die Klagegründe warten heute noch auf eine Behandlung beim Bundesverfassungsgericht.

Doch bleibt jedem überlassen, ob weiterhin ein Schäfchen sein oder nur Schafspelz tragen und zurückbeissen...


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Ich habe selbst widersprochen und bei Gericht aufschiebende Wirkung beantrag.
Der Widerspruch hierfür kam promt und das Gericht Bayreuth hat meinen Antrag auch gleich abgelehnt.
Kosten 150,- €.

150 Zusätzlich zu dem was du dem Rundfunk schuldest ?


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Edit "Bürger" @Jamtastic und alle anderen:
Bitte *ALLE* immer und überall und gegenseitig auf den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum achten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Eine Rechtsberatung kann, darf und wird im Forum nicht gegeben werden!
Dieser Thread muss leider umfangreich moderiert werden. Da die Kapazitäten aber bereits gut ausgelastet sind, ist fraglich, ob bzw. wann dafür Zeit bleibt. Bis dahin muss der Thread geschlossen werden.
Bitte unterstützt die Moderatoren und somit auch das Forum und die Sache, in dem Ihr alle zukünftig selbst aktiv darauf achtet!!!
Das Forum ist auf die Unterstützung seiner Mitglieder angewiesen!
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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