Liebe Forengemeinde,
zu aller erst ganz herzlichen Dank an alle Beiträger, dass dieses Forum für mich bisher immer einen spannenden und lehrreichen Lesestoff bot.
Bisher konnte ich mir auf alle fiktiven Fragen eine für mich verständliche Antwort zusammenstellen.
Ein besonderes fiktives Szenario bereitet mir aber gerade Kopfzerbrechen.
Person A wäre z.B. Student und könnte in 10.2014 eine "Bestätigung der Anmeldung" erhalten haben und zwangsangemeldet worden sein.
Person A würde dann z.B. in 11.2015 einen Versuch starten und für den Zeitraum 10.2014-03.2015 (z.B. Urlaubssemester wegen Erziehung der eigenen Kinder - so keine Bafoeg-Berechtigung, wenig eigene Mittel) einen rückwirkenden "Antrag auf Befreiung wegen Härtefall" stellen.
In 01.2016 würde der "Antrag auf Befreiung wegen Härtefall" vom BS mit einem Brief "Ihr Rundfunkbeitrag" teilweise inhaltlich aufgegriffen, ansonsten aber mit einem Hinweis auf den Rückstand beantwortet.
In 02.2016 würde Person A einen weiteren Brief "Zahlung der Rundfunkbeiträge" erhalten.
In 03.2016 würde Person A einen "Festsetzungsbescheid" vom SWR erhalten, der die Beiträge für das Urlaubssemester festsetzt und einen Säumniszuschlag beinhaltet.
Hierauf würde Person A innerhalb einer Woche reagieren:
• Zurückweisung des rückwirkenden Festsetzungsbescheids inkl. Säumniszuschlägen und Aufforderung zur Zusendung eines Grundlagenbescheids ohne Säumniszuschläge,
• hilfsweise: Widerspruch zum Festsetzungsbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Darin würde Person A den SWR vor allem auffordern, den "Antrag auf Befreiung wegen Härtefall" mit Verweis auf
LG Tübingen • Beschluss vom 19. Mai 2014 • Az. 5 T 81/14 und Beschluss vom 03. Februar 2016 Az. 5 T 311/15
zuerst rechtsmittelfähig zu bescheiden, bevor ein bestimmter Betrag festgesetzt und ein Säumniszuschlag erhoben wird. Deshalb würde Person A darin auch auffordern, den Betrag dann in einem Grundlagenbescheid/Ausgangsbescheid ohne Säumniszuschläge festzusetzen. Hilfsweise würde Person A dem Festsetzungsbescheid noch mit dem Hinweis auf Begründungen des Befreiungsantrags widersprechen, und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.
In 05.2016 würde der SWR reagieren mit einem Brief "Ihr Antrag auf Befreiung" und dem Hinweis auf die Möglichkeit zur "Zusendung weiterer Unterlagen" - immer ausschließlich in Bezug auf den Originalantrag aus 11.2015, nicht auf die Zurückweisung/den Widerspruch aus 03.2016. Person A hat ihrer Meinung nach alle Unterlagen im ersten Antrag mitgeschickt.
In 07.2016 würde der SWR den Befreiungsantrag mit einem "Bescheid des SWR" ablehnen, aber weder einen Betrag festsetzen, noch nennen und sich auch wieder nur auf den Originalantrag aus 11.2015 beziehen, nicht auf die Zurückweisung/den Widerspruch aus 03.2016.
Weitere Rückmeldungen seitens des SWR oder des BS zu den Schriftstücken betr. Zurückweisung oder den hilfsweisen Widerspruch/ Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Person A aus ihrem Brief von 03.2016 würden nicht erfolgen.
Person A würde nun aber nicht in dieser Sache klagen wollen, da womöglich während des Urlaubssemesters die Möglichkeit bestanden hätte, Grundsicherung zu erhalten, diese aber nicht beantragt wurde.
Trotzdem könnte A der Meinung sein, dass noch immer kein rechtsgültiger Ausgangsbescheid vorliegt und der Betrag aus dem Festsetzungsbescheid aus 03.2016 deshalb nicht vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden kann.
Müsste Person A damit rechnen, dass der SWR nun den Betrag im "Festsetzungsbescheid" von 03.2016 vollziehen lassen würde, da die "Aussetzung der Vollziehung" nur bis zum Vorliegen eines rechtsgültigen Bescheids über die Entscheidung der Befreiung gilt und dieser ablehnende "Bescheid des SWR" in 07.2016 vorliegt?
Oder müsste Person A damit rechnen, dass der SWR einen neuen "Festsetzungsbescheid" / "Ausgangsbescheid" für das Urlaubssemester ohne Säumniszuschläge erlassen würde, wie Person A den SWR aufforderte, da nun die Entscheidung zur Befreiung rechtsgültig mit dem ablehnenden "Bescheid des SWR" in 07.2016 beschieden wurde?
Anders gefragt:
Hätte der "Festsetzungsbescheid" aus 03.2016 noch eine Wirkung und müsste Person A nach Erhalt des ablehnenden "Bescheid des SWR" aus 07.2016 innerhalb von 4 Wochen nochmals tätig werden oder könnte A sich entspannt zurücklehnen und den Erhalt eines Ausgangsbescheid abwarten?
Herzlichen Dank!