Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR  (Gelesen 15359 mal)

F
  • Beiträge: 12
Gläubiger : ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Kann doch nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrags sein... (-:

Hat das BGH, im Bezug auf den Beschluss vom LG Tübingen, nicht gesagt dies sei in Ordnung?



Kann Person B, nachdem der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung in Berufung auf LG Tübingen, 19.05.2014 - 5 T 81/14 ¹ abgelehnt wurde, weil dieser ja vom BGH aufgehoben wurde, sich nun gegen die Eintragungsanordnung wehren in Berufung auf LG Tübingen, 08.01.2015 - 5 T 296/14 ²?


¹ https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=19.05.2014&Aktenzeichen=5%20T%2081/14

² https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=08.01.2015&Aktenzeichen=5%20T%20296/14




Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

1
  • Beiträge: 443
Der Beschluss ist hier..
https://openjur.de/u/792411.html

Hier geht es aber nicht um ein Vollstreckungsersuchen sondern um den Eintrag im Schuldnerverzeichnis...
Ich würde es zumindest versuchen...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

F
  • Beiträge: 12
Hier geht es aber nicht um ein Vollstreckungsersuchen sondern um den Eintrag im Schuldnerverzeichnis...

Verstehe jetzt nicht ganz was das heißen soll.


Weiß jemand wie es um den Beschluss des LG Tübingen vom 08.01.2015 - 5 T 296/14 steht? Hatte irgendwo gelesen der sei, laut inoffizieller Meldung, in Revision am BGH. Dazu konnte ich aber online nichts finden.

Noch immer die Frage, die ich vorhin gestellt habe:

Was bedeutet denn: "Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung."

Worin besteht der Unterschied oder der Zusammenhang mit der "Notfrist von zwei Wochen"?





Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

F
  • Beiträge: 12
Inzwischen ist noch einiges passiert. Grobe Zusammenfassung der Abläufe: Person B lebte in einer WG, danach in einer "Wohnung" in der schon Beitrag bezahlt wird. BS hat weiterhin Briefe geschickt. Einer der Beitragszahler der neuen Wohnung hat GEZ geschrieben, dass

Zusammenfassend von Anfang bis heute ist bei Person B folgendes passiert. Hier mal dazu eine Reihenfolge der Briefwechsel von alt bis neu:


- viele Schreiben (von BS & OGV) die Person B ignoriert hat

- Schreiben OGV: Vollstreckungsersuchen / Zwangsvollstreckungssache

- Schreiben OGV: Zahlungsaufforderung (unter 500 €) , Ladung zu Abgabe der Vermögensauskunft

- Schreiben OGV: Eintragungsanordnung (Person B ist Vermögensauskunft nicht nachgekommen)

- Person B an AG: Widerspruch gegen Eintragungsanordnung; hier wurden alle kaliber aufgefahren nachdem Person B sich mit der Materie des BS, und allem was dazu gehört, auseinander gesetzt hat

- AG an Person B: über Widerspruch kann nicht entschieden werden (Person B hatte sich auf LG Tübingen bezogen), einstweilige Anordnung wurde erlassen

- AG an Person B: bezüglich Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wurde Person B mitgeteilt, dass die zitierte Entscheidung (LG Tü) nicht rechtskräftig ist und BGH vorliegt

- AG an Person B: Beschluss, Widerspruch gegen Eintragungsanordnung zurückgewiesen, einstweilige Anordnung wird aufgehoben, "der Schuldner ist in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen"

- Person B an AG: sofortige Beschwerde, wiederholter Widerspruch gegen Eintragungsanordnung, Berufung auf neue Entscheidung des LG Tübingen (8.01.2015, 5 T 296/14)

- AG an Person B: Beschluss, der sofortigen Beschwerde gegen vorherigen Beschluss wird nicht abgeholfen, Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen LG vorgelegt, die einstweilige Aussetzung wird nicht angeordnet (da die sofortige Beschwerde keine Aussicht hat)

- BS an Person Y (diese hatte BS Anfang des Jahres geschrieben): "Bitte berücksichtigen Sie dass eine Abmeldung grundsätzlich erst zum Folgemonat das Eingangs der schriftlichen Abmeldung erfolgen kann. Deshalb haben wir das Beitragskonto mit Ablauf des Monats (Anfang des Jahres) abgemeldet."

- Person Y an BS: Meldebescheinigung an BS

- LG an Person B: Beschluss, sofortige Beschwerde gegen AG Beschluss wird zurückgewiesen, Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

- BS an Person B:
  Zahlung der Rundfunkbeiträge (angebliches Versanddatum = 2 Tage nach LG Beschluss, Eintreffen bei Person B 11 Tage später!),
  Rundfunkbeitrage sind fällig, Betrag über 500 € (durch späteren Versand sind sie am folgenden Tag fällig, Briefe verspätet abzusenden scheint ja gängige Praxis des BS zu sein)
  Zu Ihrer Information: Das Beitragskonto haben wir mit Ablauf des Monats xx.xx abgemeldet (entspricht Brief 1 von BS an Person Y)

- BS an Person Y: "Wir konnten nunmehr das Beitragskonto ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Ablauf des Monats (Datum der Meldebscheinigung) abmelden", Übersicht Beitragskonto

- BS an Person B
- Bestätigung der Abmeldung, wir haben das Beitragskonto abgemeldet, Datum weicht allerdings von der genannten Abmeldung des vorherigen Briefes ab
- Interessant ist hier auch, dass ein anderer Betrag des Beitragskontos genannt wird (unter 500 €)
- Obwohl dieser Brief nachdem anderen erstellt worden ist, trifft er VOR dem anderen ein (?)
- Bitte überweisen Sie diesen offenen Betrag

- Person Y an BS: Wieso 2 Abmeldedaten; wieso 2 Beiträge; Hinweis für BS, dass für Wohnung bereits Beitrag gezahlt wird und die Forderungen an Person B seit Einzug in Wohnung nicht gezahlt werden muss


Ist etwas viel zu lesen und Person B ist nicht klar was jetzt passiert. Bei Interesse kann ich gerne den Beschluss des LG hochladen, da stecken noch ein paar Interessante Sachen in den Gründen drin.
Der BS hat wahrscheinlich zwei verschiedene Beträge für Person B da er einmal die Zeit die Person B in der WG gewohnt hat berechnet, andererseits aber Beträge erhoben hat für die Zeit seit der Person B bei Person Y wohnt (hier wird Beitrag gezahlt).

Auf der Seite des Deutschen Gerichtsvollzieherverbund Landesverband BaWü habe ich folgende Grafik gefunden. Reform der Zwangsvollstreckung: http://www.gvbundbw.de/images/upload/vollstreckung%20durch%20den%20gerichtsvollzieher.pdf der sowieso vollständig (wenn auch nicht sehr übersichtlich) die Handlungsweise von GV für Zwangsvollstreckungen darstellt.


Weder Person B noch Person Y hat nun von BS gehört. Person B ist wahrscheinlich schon im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen (das wird noch erörtert). Wie wird nun vollstreckt?
Gibt es noch irgendwelche Strohalme für Person B? Die Briefe von OGV waren nicht in gelben Brief gekommen. Relevant? Akteneinsicht bei OGV machen und nachschauen obs was zu finden gibt?





Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

m
  • Beiträge: 6
Laut des OGV von Person A braucht er keinen Titel. Was den nun? Ich denke es ist eine Vorraussetzung einer Zwangsvollstreckung. Person A fragte nach dem Titel da dieser nicht zugesendet wurde. Lediglich eine Kopie des Vollstreckungsauftrags der Stadt wurde ihm Personlich mit dem Anwortschreiben bis vor die Tür Gebracht ;)

"Der GV prüft kein materielles Recht, bzw Titel pp,; jedoch haben sie die Möglichkeit auch mit mir eine ratenzahlung zu vereinbaren. Ich bitte um Rücksprache zwecks Abklärung einer ratenvereinbarung! (Ansonsten fernmündlich vorab über o.g. Handynummer!)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 3.238
Der GV ist genauso wenig Richter wie BS oder man selbst. Also bemüht man das Gericht mit ungültigen Zwangsvollstreckungen. Dort ist ein Richter, der Entscheidungen treffen kann.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben