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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: Flügel am 12. Dezember 2014, 22:20

Titel: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 12. Dezember 2014, 22:20
Guten Abend,

Fiktive Person hat nach Ankunft des dritten Briefs des OGV mit der Vogelstrauß-Methode aufgehört und angefangen zu handeln, ist nun aber trotz umfassender Recherche unschlüssig welchen Handlungsspielraum Sie zu diesem Zeitpunkt noch besitzt.

Person B wurde im neusten Schreiben (Brief 3) darauf hingewiesen, dass Sie nach § 822 c Abs. 1 (Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen) durch OGV in das zentrale Schuldnerverzeichnis eingetragen werden soll. Dies will Person B natürlich vermeiden.

(https://mediacru.sh/vEDWYJUlstrf)


Brief 2:
Zahlungsaufforderung + Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft
Person B wurde zusätzlich informiert, dass bei Nichtabgabe auf Antrag d. Gläubigerin Haftbefehl erlassen wird. Bei Kontaktaufnahme mit dem OGV will Person B herausfinden ob, wegen nicht erscheinen zu Termin der Vermögensauskunft, bereits ein Haftbefehl erlassen wurde, oder ob dies nur ein Druckmittel des OGV war, damit Person B bezahlt.

Brief 1:
Benachrichtigung Zwangsvollstreckungssache ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Zweitausfertigung Vollstreckungsersuchen.


Person B wird nun beim Vollstreckungsgericht/ Amtsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Eintragungsanordnung stellen und sich dabei auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014,  AZ: 5 T 81/14.
Person B wird zusätzlich so bald wie möglich Kontakt zum OGV aufnehmen, ist sich aber unschlüssig wozu das noch führen soll, zumal dieser in Schreiben Nummer Drei darauf hingewiesen hat "Ein beim Gerichtsvollzieher eingelegter Widerspruch ist wirkungslos."

Viele der erstellten Themen auf der Seite berichten von Schreiben an Verwaltungsgerichte (Eilrechtschutz). Sollte Person B so etwas zusätzlich auch machen, oder wie der OGV hingewiesen hat, an das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht schreiben?

Person B ist zusätzlich sicher, dass Sie keine Beitragsgebühren zahlen müsste, da Sie inzwischen wieder in einem Haushalt lebt, in dem bereits ein GEZ-Beitrag gezahlt wird. Angefangen mit Briefen hat es als Person B in einer WG gelebt hat. Reagiert hat Person B aber nicht auf diese Schreiben.



Freundlicher Gruß
Flügel

P.s.: Anhängen von Bildern / Einfügen von Bild-Urls war irgendwie nicht möglich. Eingescannt wären mehrere Schreiben.
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: ss32 am 13. Dezember 2014, 16:51
Person B wurde zusätzlich informiert, dass bei Nichtabgabe auf Antrag d. Gläubigerin Haftbefehl erlassen wird. Bei Kontaktaufnahme mit dem OGV will Person B herausfinden ob, wegen nicht erscheinen zu Termin der Vermögensauskunft, bereits ein Haftbefehl erlassen wurde, oder ob dies nur ein Druckmittel des OGV war, damit Person B bezahlt.

Es war eine Information, wie es weitergehen kann.

Der Haftbefehl müsste vom Gläubiger beim Gericht beantragt werden. Der OGV hat damit nichts zu tun.
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: PersonX am 13. Dezember 2014, 21:05
das mit dem Haftbefehl und wie lachhaft das ist wird hier diskutiert
BR erwirkt Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11988.msg81273.html#msg81273
dort dem externen Link folgen und feststellen, dass das sehr wahrscheinlich ein Papiertiger ist
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 15. Dezember 2014, 11:26
Danke für den Hinweis. War mir nicht bewusst, dass der Haftbefehl dazu dient zur Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen zu werden.
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 17. Dezember 2014, 11:00
Person B war inzwischen beim OGV und hat auch Widerspruch gegen dessen Eintragungsanordnung beim Vollstreckungsgericht eingelegt.

Das Gespräch mit dem OGV war sehr kurz. Ließ aber doch interessante Einblicke in Handlungsweise/Ansicht zu.

- Über den Beschluss vom LG Tübingen wusste er Bescheid ("ich kenn viele Beschlüsse")
- Handelt trotzdem ("Ich entscheide nicht, über das kann ich nicht entscheiden, steht mir nicht zu, muss das örtliche Gericht machen")
- Kann nicht Aufgrund von irgendwelchen Beschlüssen einstellen, steht ihm nicht zu
- darauf angesprochen, dass mit Titel gehandelt wird, der so nicht in Ordnung ist: Würde er so nicht sagen, "ist noch nicht entschieden was jetzt so los ist in der Geschichte"
Habe nachgefragt wie denn der grobe Ablauf der Dinge ist.
- es werden anscheinend seitens ARD ZDF viele Aufträge auch einfach mal gestellt obwohl viele Personen minderjährig sind.

Weiterhin meinte OGV, dass die Aufträge, die keinen eigenen Vollstreckungstitel/Urteil oder sonst irgendwas brauchen, Ihren eigenen machen, also Vollstreckungsersuchen (dazu gehören ARD ZDF). Das kommt im Paket ans Amtsgericht/Verteilerstelle. Von dort bekommen GV/OGV ihre Aufträge.

Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Calimero am 17. Dezember 2014, 11:42
....
Weiterhin meinte OGV, dass die Aufträge, die keinen eigenen Vollstreckungstitel/Urteil oder sonst irgendwas brauchen, Ihren eigenen machen, also Vollstreckungsersuchen (dazu gehören ARD ZDF)...
Auch wenn die LRA's sich den Titel selber erstellen dürfen, muß er dennoch richtig und begründet sein. Und das tifft in vielen Fällen eben nicht zu.
Wenn der Gv so unkooperativ ist, dann bleibt wohl nur die Klage.
Fiktiv:
Man könnte den Gv natürlich auch darauf hinweisen (mit Begründungen), dass er sich ggf Strafbar macht, wenn die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht vorliegen, und er dies nicht überprüft hat.
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 17. Dezember 2014, 18:48
Wenn der Gv so unkooperativ ist, dann bleibt wohl nur die Klage.
Fiktiv:
Man könnte den Gv natürlich auch darauf hinweisen (mit Begründungen), dass er sich ggf Strafbar macht, wenn die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht vorliegen, und er dies nicht überprüft hat.
Ich nehme an Sie beziehen sich auf § 15a III, IV LVwVG BW?

Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
3) Wird die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher durchgefu?hrt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbeho?rde; einer Zustel- lung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Wird die Beitreibung auf Grund einer vo?lker- rechtlichen Vereinbarung durchgefu?hrt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
(4) Das Vollstreckungsersuchen nach Absatz 3 Satz 2 muß mindestens enthalten:
1.   die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbeho?rde sowie die Unterschrift des Beho?rdenleiters oder seines Beauftragten,
2.   die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Beho?rde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.   die Angabe des Grundes und der Ho?he der Geldforderung, 4.   die Angabe, daß der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wir
kung eines Rechtsbehelfs entfa?llt, 5.   die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, 6.   die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung
unterblieben ist. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, ko?nnen Dienstsiegel und Unterschrift fehlen.


Wo wird denn darauf hingewiesen, dass sich GV strafbar machen wenn Sie fehlende Vollstreckungsvorraussetzungen nicht überprüfen?
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Calimero am 17. Dezember 2014, 20:06
Ganz anderes Gesetz ...ich finds im Moment aber nicht wieder.
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 05. Januar 2015, 13:11
Neues Jahr, kleines Update.

Dem Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung von Person B wurde stattgegeben, die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis wird einstweilen ausgesetzt.
Nun will das Amtsgericht noch eine Kopie der Zustellungsurkunde für die Eintragungsanordnung. Dieser Bitte kann Person B nicht nachkommen, da er eine solche Urkunde nie erhalten hat. In dieser Sache wurde nun ein weiterer Brief an das AG geschickt. Die Briefe der Gerichtsvollzieherin wurden bei Person B immer nur im Briefkasten eingeworfen, in schlichtem weißem Umschlag mit Datum und Stempel. Diese wurden  inzwischen längst mit dem Altpapier entsorgt.

Beschluss 1/2 https://mediacru.sh/QOaVAbzcAtMK
Beschluss 2/2 https://mediacru.sh/uFzQbvMilaXA
Anfrage Zustellungsurkunde https://mediacru.sh/HtgIgCUVxqJL
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: ss32 am 07. Januar 2015, 18:12
Nun will das Amtsgericht noch eine Kopie der Zustellungsurkunde für die Eintragungsanordnung. Dieser Bitte kann Person B nicht nachkommen, da er eine solche Urkunde nie erhalten hat.

Kann er auch gar nicht, weil die Zustellungsurkunde an den Absender (vermutlich der GV) geschickt wird.

Entweder hat sich die Schreibkraft am Gericht mit dem Adressaten vertan oder mit dem Text.
Es sollte reichen, wenn B eine Kopie der Eintragungsanordnung und des gelben Umschlags schickt.
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 07. Januar 2015, 22:09
Kann er auch gar nicht, weil die Zustellungsurkunde an den Absender (vermutlich der GV) geschickt wird.
Entweder hat sich die Schreibkraft am Gericht mit dem Adressaten vertan oder mit dem Text.
Es sollte reichen, wenn B eine Kopie der Eintragungsanordnung und des gelben Umschlags schickt.

Person B hatte nun Kontakt mit dem Rechtspfleger A der den Brief versendet hat. Gemeint war der Umschlag den B bekommen hat. Interessanterweise war dies ein schlichter, weißer Brief mit Datum (+eventuell Stempel), den Person B entsorgt hat. Einen gelben, offiziellen Briefumschlag hat B zu keiner Zeit vom Gerichtsvollzieher erhalten.
Aus einem Gespräch mit einer Rechtspflegerin C wurde von dieser verlautet, dass es auch kein gelber Umschlag sein muss. Stimmt das?
Rechtspfleger A fordert die Urkunde nun jedenfalls vom GV an.
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: PersonX am 07. Januar 2015, 22:20
Was lernen alle Personen A bis Z daraus, jeden noch so unwichtigen Umschlag am besten beschriften mit Eingangsdatum -zum Frist prüfen- und aufheben ;-).
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 13. August 2015, 11:34
Es gibt schönere Dinge zu denen man aus dem Urlaub zurückkommen kann als einen Brief vom Amtsgericht.

Person B droht nun doch - nachdem BGH Beschluss 11.06.2015 (Aufhebung des Beschluss vom LG Tübingen) -  eine Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis.

Was kann Person B tun?

Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 14. August 2015, 10:52

Brief Seite 1: https://img.bi/#/tXeZqS8!qLsg3gpJLDlwOodLHALNnuBgtXw5ug3-n4lQuhaY
Brief Seite 2: https://img.bi/#/X0xWOZL!s-EM3ABvmveQOOSJNglhmvNwAeeLugcxz83goZ-n

Was bedeutet denn: "Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung."?
Worin besteht der Unterschied oder der Zusammenhang mit der "Notfrist von zwei Wochen"?

Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: 12121212 am 14. August 2015, 11:58
Gläubiger : ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Kann doch nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrags sein... (-:
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 14. August 2015, 17:52
Gläubiger : ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Kann doch nicht Gläubiger eines Rundfunkbeitrags sein... (-:

Hat das BGH, im Bezug auf den Beschluss vom LG Tübingen, nicht gesagt dies sei in Ordnung?



Kann Person B, nachdem der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung in Berufung auf LG Tübingen, 19.05.2014 - 5 T 81/14 ¹ abgelehnt wurde, weil dieser ja vom BGH aufgehoben wurde, sich nun gegen die Eintragungsanordnung wehren in Berufung auf LG Tübingen, 08.01.2015 - 5 T 296/14 ²?


¹ https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=19.05.2014&Aktenzeichen=5%20T%2081/14

² https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20T%FCbingen&Datum=08.01.2015&Aktenzeichen=5%20T%20296/14


Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: 12121212 am 14. August 2015, 18:02
Der Beschluss ist hier..
https://openjur.de/u/792411.html

Hier geht es aber nicht um ein Vollstreckungsersuchen sondern um den Eintrag im Schuldnerverzeichnis...
Ich würde es zumindest versuchen...
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 15. August 2015, 12:07
Hier geht es aber nicht um ein Vollstreckungsersuchen sondern um den Eintrag im Schuldnerverzeichnis...

Verstehe jetzt nicht ganz was das heißen soll.


Weiß jemand wie es um den Beschluss des LG Tübingen vom 08.01.2015 - 5 T 296/14 steht? Hatte irgendwo gelesen der sei, laut inoffizieller Meldung, in Revision am BGH. Dazu konnte ich aber online nichts finden.

Noch immer die Frage, die ich vorhin gestellt habe:

Was bedeutet denn: "Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung."

Worin besteht der Unterschied oder der Zusammenhang mit der "Notfrist von zwei Wochen"?



Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Flügel am 15. Oktober 2015, 20:35
Inzwischen ist noch einiges passiert. Grobe Zusammenfassung der Abläufe: Person B lebte in einer WG, danach in einer "Wohnung" in der schon Beitrag bezahlt wird. BS hat weiterhin Briefe geschickt. Einer der Beitragszahler der neuen Wohnung hat GEZ geschrieben, dass

Zusammenfassend von Anfang bis heute ist bei Person B folgendes passiert. Hier mal dazu eine Reihenfolge der Briefwechsel von alt bis neu:


- viele Schreiben (von BS & OGV) die Person B ignoriert hat

- Schreiben OGV: Vollstreckungsersuchen / Zwangsvollstreckungssache

- Schreiben OGV: Zahlungsaufforderung (unter 500 €) , Ladung zu Abgabe der Vermögensauskunft

- Schreiben OGV: Eintragungsanordnung (Person B ist Vermögensauskunft nicht nachgekommen)

- Person B an AG: Widerspruch gegen Eintragungsanordnung; hier wurden alle kaliber aufgefahren nachdem Person B sich mit der Materie des BS, und allem was dazu gehört, auseinander gesetzt hat

- AG an Person B: über Widerspruch kann nicht entschieden werden (Person B hatte sich auf LG Tübingen bezogen), einstweilige Anordnung wurde erlassen

- AG an Person B: bezüglich Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wurde Person B mitgeteilt, dass die zitierte Entscheidung (LG Tü) nicht rechtskräftig ist und BGH vorliegt

- AG an Person B: Beschluss, Widerspruch gegen Eintragungsanordnung zurückgewiesen, einstweilige Anordnung wird aufgehoben, "der Schuldner ist in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen"

- Person B an AG: sofortige Beschwerde, wiederholter Widerspruch gegen Eintragungsanordnung, Berufung auf neue Entscheidung des LG Tübingen (8.01.2015, 5 T 296/14)

- AG an Person B: Beschluss, der sofortigen Beschwerde gegen vorherigen Beschluss wird nicht abgeholfen, Verfahren wird zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen LG vorgelegt, die einstweilige Aussetzung wird nicht angeordnet (da die sofortige Beschwerde keine Aussicht hat)

- BS an Person Y (diese hatte BS Anfang des Jahres geschrieben): "Bitte berücksichtigen Sie dass eine Abmeldung grundsätzlich erst zum Folgemonat das Eingangs der schriftlichen Abmeldung erfolgen kann. Deshalb haben wir das Beitragskonto mit Ablauf des Monats (Anfang des Jahres) abgemeldet."

- Person Y an BS: Meldebescheinigung an BS

- LG an Person B: Beschluss, sofortige Beschwerde gegen AG Beschluss wird zurückgewiesen, Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

- BS an Person B:
  Zahlung der Rundfunkbeiträge (angebliches Versanddatum = 2 Tage nach LG Beschluss, Eintreffen bei Person B 11 Tage später!),
  Rundfunkbeitrage sind fällig, Betrag über 500 € (durch späteren Versand sind sie am folgenden Tag fällig, Briefe verspätet abzusenden scheint ja gängige Praxis des BS zu sein)
  Zu Ihrer Information: Das Beitragskonto haben wir mit Ablauf des Monats xx.xx abgemeldet (entspricht Brief 1 von BS an Person Y)

- BS an Person Y: "Wir konnten nunmehr das Beitragskonto ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Ablauf des Monats (Datum der Meldebscheinigung) abmelden", Übersicht Beitragskonto

- BS an Person B
- Bestätigung der Abmeldung, wir haben das Beitragskonto abgemeldet, Datum weicht allerdings von der genannten Abmeldung des vorherigen Briefes ab
- Interessant ist hier auch, dass ein anderer Betrag des Beitragskontos genannt wird (unter 500 €)
- Obwohl dieser Brief nachdem anderen erstellt worden ist, trifft er VOR dem anderen ein (?)
- Bitte überweisen Sie diesen offenen Betrag

- Person Y an BS: Wieso 2 Abmeldedaten; wieso 2 Beiträge; Hinweis für BS, dass für Wohnung bereits Beitrag gezahlt wird und die Forderungen an Person B seit Einzug in Wohnung nicht gezahlt werden muss


Ist etwas viel zu lesen und Person B ist nicht klar was jetzt passiert. Bei Interesse kann ich gerne den Beschluss des LG hochladen, da stecken noch ein paar Interessante Sachen in den Gründen drin.
Der BS hat wahrscheinlich zwei verschiedene Beträge für Person B da er einmal die Zeit die Person B in der WG gewohnt hat berechnet, andererseits aber Beträge erhoben hat für die Zeit seit der Person B bei Person Y wohnt (hier wird Beitrag gezahlt).

Auf der Seite des Deutschen Gerichtsvollzieherverbund Landesverband BaWü habe ich folgende Grafik gefunden. Reform der Zwangsvollstreckung: http://www.gvbundbw.de/images/upload/vollstreckung%20durch%20den%20gerichtsvollzieher.pdf der sowieso vollständig (wenn auch nicht sehr übersichtlich) die Handlungsweise von GV für Zwangsvollstreckungen darstellt.


Weder Person B noch Person Y hat nun von BS gehört. Person B ist wahrscheinlich schon im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen (das wird noch erörtert). Wie wird nun vollstreckt?
Gibt es noch irgendwelche Strohalme für Person B? Die Briefe von OGV waren nicht in gelben Brief gekommen. Relevant? Akteneinsicht bei OGV machen und nachschauen obs was zu finden gibt?



Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: maschalany am 15. Oktober 2015, 23:52
Laut des OGV von Person A braucht er keinen Titel. Was den nun? Ich denke es ist eine Vorraussetzung einer Zwangsvollstreckung. Person A fragte nach dem Titel da dieser nicht zugesendet wurde. Lediglich eine Kopie des Vollstreckungsauftrags der Stadt wurde ihm Personlich mit dem Anwortschreiben bis vor die Tür Gebracht ;)

"Der GV prüft kein materielles Recht, bzw Titel pp,; jedoch haben sie die Möglichkeit auch mit mir eine ratenzahlung zu vereinbaren. Ich bitte um Rücksprache zwecks Abklärung einer ratenvereinbarung! (Ansonsten fernmündlich vorab über o.g. Handynummer!)
Titel: Re: Mehrere Briefe von OGV, Eintragungsantrag nach § 822 c Abs. 1 /SWR
Beitrag von: Roggi am 16. Oktober 2015, 12:19
Der GV ist genauso wenig Richter wie BS oder man selbst. Also bemüht man das Gericht mit ungültigen Zwangsvollstreckungen. Dort ist ein Richter, der Entscheidungen treffen kann.