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Autor Thema: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)  (Gelesen 29630 mal)

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Es gibt weder eine gesetzlich geregelte Vorschrift zur Erstellung der Statistik, noch gibt es überhaupt eine Statistik, außer dass in fast jeder Wohnung Rundfunkempfangsgeräte existieren.
Es ist nirgendwo ein Gesetz zu finden, in dem die Schranken der Typisierung aufgezeigt werden, es ist ebenso wenig erkennbar, wie groß die Gruppe der Rundfunkverweigerer sein muss, damit sie nicht ignoriert werden darf. Es ist nicht definiert, wie diese Gruppe erfasst werden muss (statistische Erhebung), damit erkennbar wird, wie groß diese Gruppe ist. Deshalb geht örR davon aus, dass jeder diesen Mist rezipiert. Da wurde eine falsche Grundlage umfunktioniert. Falsche Grundlage deshalb, weil man ja Empfangsgeräte für alles mögliche braucht, selbst wenn man nie Rundfunkteilnehmer ist oder war. Der popeligste Wecker kommt doch mit Radioteil daher, auch wenn man keinen Rundfunk braucht, kauft man so etwas. Wenn man geahnt hätte, was dabei rauskommt, hätte man früher weniger dieser Empfangsgeräte "gemeldet".
Falsch Umfunktionert deshalb, weil örR einfach davon ausgeht, dass man einen Vorteil hat, wenn die Empfangsgeräte vorhanden sind.
Willkürlich wird ein Vorteil unterstellt, obwohl hier sehr viele Nachteile durch örR beschrieben wurden.


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"Es gibt weder eine gesetzlich geregelte Vorschrift zur Erstellung der Statistik, noch gibt es überhaupt eine Statistik, außer dass in fast jeder Wohnung Rundfunkempfangsgeräte existieren.
Es ist nirgendwo ein Gesetz zu finden, in dem die Schranken der Typisierung aufgezeigt werden, es ist ebenso wenig erkennbar, wie groß die Gruppe der Rundfunkverweigerer sein muss, damit sie nicht ignoriert werden darf "


Wie die Zahlen zu ermitteln sind, ist tatsächlich nicht gesetzlich erfasst. Für die Schranken der Typisierung allerdings gibt es diverse Urteile. Hier ein Auszug aus dem Urteil des VG HH vom 17.07.14 , AZ : 3K 5371/13 :


"Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichti- gen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Be- messung von Sielbaubeiträgen). "


Die 10% scheinen also keine starre Grenze zu sein, sondern eher ein Richtwert. Jetzt stellt sich natürlich sofort die Frage, um wie viel dieser Richtwert von 10 % abweichen darf um die Typisierung noch zu rechtfertigen. Ich als juristische Laie würde annehmen, dass diese 10 % nur marginal überschritten werden dürften. Bei grösseren Abweichungen, so wie ich sie sehe, sollte dies eigentlich nicht mehr gelten.


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Weil nun jeder als Rundfunkteilnehmer qualifiziert wird, und Empfangsgeräte nicht mehr relevant sind, müsste die Typisierung dementsprechend vorgenommen werden, es wären Rundfunkverweigerer und Rundfunknutzer statistisch zu erfassen. Es wurde in diesem Zusammenhang aber alles willkürlich festgelegt, da dürfte eine Verfassungswidrigkeit vorliegen.


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