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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: maxkraft24 am 03. Mai 2015, 11:39

Titel: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: maxkraft24 am 03. Mai 2015, 11:39
03. Mai 2015 Update zur Revision

Das Bundesverwaltungsgericht, der 6. Senat in Leipzig hat uns das erwartete Aktenzeichen der Revision mitgeteilt:

BVerwG 6 C 7.15

Ein "Ruhestellen" der laufenden und der neu eingereichten Klagen mit dem Verweis auf das Revisionsverfahren könnte zu einer Entlastung der Gerichte und der Klagewilligen führen.

Damit könnten auch Fehl-Urteile zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags verhindert werden. Wie wir wissen, dürfen die Verwaltungsgerichte über die verfassungsrechtlichen Fragen nicht entscheiden und sagen deshalb sinngemäß: "Wir sehen keine Eingriffe in die Grundrechte und die Verfassung."

Die Verwaltungsgerichte sehen genauso die GRUPPE der NICHTNUTZER der ö.-r. Option und die ö.-r. Nötigung mit dem "Beitrag" für eine finanziell aufgedrängte redundante Möglichkeit unter zig Tausenden Informations- und Unterhaltungsquellen nicht. Damit ist das aufgestellte Typisierungsraster nicht mal in der Lage zwei Hauptgruppen, Nutzer und Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die für die Finanzierung nur in Frage kommen, voneinander zu trennen. Die Typisierung hat sich in Luft aufgelöst und wurde zu einer Mogelpackung.

Die Gerichte übersehen auch die Auflösung des Sondervorteils durch Bebeitragung der Allgemeinheit statt der Nutzer und die relevanten Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu den Charakteristika eines Beitrags. Die nicht vorhandene Gegenleistung mit dem fehlenden Leistungsaustausch lt. dem zweiten Rundfunkurteil des BverfG wurde bis jetzt ebenfalls ignoriert.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip mit der Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Abgabe wurde missachtet, weil die Änderung der Abgabe "Gebühr" bei gleichzeitig fallender Akzeptanz der ö.-r. Programme nicht erforderlich war und damit die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf. Auch das wurde bisher nicht beachtet.


Wir werden bald erfahren, ob das Bundesverwaltungsgericht auch wegen der mehrfach gutachterlich (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html) bestätigten Verfassungswidrigkeit das Verfahren an das Bundesverfassungsgericht von selbst weiterleitet oder das Verfahren erneut zu einer Farce mit der Ablenkung auf nicht relevante Aspekte mit dem gleichzeitigen Nichtbehandeln der vorgetragenen Argumente wird.

Meinen Kommentar zum Urteil des OVG Münster findet ihr unter

URTEIL des OVG Münster vom 12.03.2015 - Kommentare zum Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13847.0

Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.0.html

Hammerurteil bezüglich der Typisierung/Pauschalierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14068.msg94685.html#msg94685
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Philosoph am 04. Mai 2015, 21:03
Ich halte es für problematisch, die Gerichte dazu zu bringen, die Nichtnutzer zu berücksichtigen. Sie können sich da ganz einfach damit herausreden, daß die Nichtnutzer nur einen geringen Prozentsatz der Bevölkerung ausmachen (unter 10 %) und die gegenwärtige Typisierung damit zulässig ist (weil ja auch der Beitrag gar nicht hoch ist).
Sinnvoller wäre vmtl. den Aspekt der "Haushaltsabgabe" anzugreifen, denn hier gibt es erhebliche Logikfehler. Kirchhof argumentiert für eine geräteunabhängige Gebühr, indem er die Rundfunkteilnahme nicht mehr an den Geräten festmacht (die für sich nicht Teilnehmer sind und aus praktischen Gründen natürlich auch nicht mehr überprüft werden können), sondern am Menschen selbst. Das heißt, die typische Nutzung ist eben nicht mehr in der Wohnung oder am Arbeitsplatz, sondern besonders aufgrund der mobilen Geräte überall, jederzeit und von Jedermann.
Das heißt, hier wird nicht angemessen typisiert, weil nur die Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner diskriminiert werden, die übrigen potentiellen Rundfunkteilnehmer aber ignoriert und von der Beitragspflicht verschont werden. Es wird also ein Merkmal, das in keinerlei Bezug zur Rundfunknutzung steht (siehe Kirchhof), als Kriterium für die Beitragspflicht hergenommen, während die Unterstellung, jeder Bürger sei (direkt oder indirekt) Nutznießer des Angebotes der örR, nicht zu der logischen Schlußfolgerung führt, daß auch alle zahlen müssen.
Daraus folgt, daß Nicht-Nutzer zahlen müssen, potentielle Nutzer aber nicht.

Der Punkt, der hier aber noch immer dem gesunden Menschenverstand ins Ohr schreit, ist natürlich der, daß Rundfunkteilnahme nicht mit Teilnahme am Angebot der örR gleichgesetzt werden kann. Von denen, die tatsächlich Rundfunkteilnehmer sind, nutzen weniger als 30 % (vgl. Marktanteile April 2015 (http://de.tinypic.com/r/30kgim9/8)).
Das betrifft zudem die Internet-Nutzung. Denn einen internetfähigen PC als Rundfunkempfangsgerät zu bezeichnen, ist schierer Unfug. Das Angebot der örR macht, gemessen am WorldWideWeb nicht mal 1 % aus.
Solange jedoch dieses Märchen nicht endlich entkräftet wurde, können Nicht-Nutzer kaum nachweisen, daß sie tatsächlich keine Nutzer sind und sich deswegen auch nicht befreien lassen.

Ähm... was wollte ich eigentlich sagen? Ich wollte sagen, daß ich größere Chancen sehe, auf die Ungleichbehandlung von Wohnungsinhabern und Mitbewohnern zu erweisen, dann die Typisierung in diesem Fall ist definitiv nicht zulässig (60 % zu 40 %).
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Kunibert am 05. Mai 2015, 00:17
@Philosoph. Das sehe ich genauso. Ähnliches hatte ich mir auch schon mal gedacht,
ich habe statt dem Link den Text kopiert.

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Die Rundfunkbeitragspflicht ist personenbezogen.

Sagt der Bayerische Verfassungsgerichtshof.

Also muss eigentlich jeder zahlen.

Jetzt aber sagt der Gesetzgeber: Typisieren dürfen wir, also typisieren wir:
Die Personen befinden sich in Wohnungen. Also belegen wir die Raumeinheiten mit dem Beitrag.

Damit haben wir über die Typisierung den Zugriff auf Raumeinheiten und damit auch Betriebsstätten. Und so ändert sich nicht viel.

Fein ausgedacht.


Aber typisieren darf der Gesetzgeber nur, wenn er die Lage anders nicht in den Griff bekommen kann. Weil mit einer Typisierung eigentlich immer Art 3 GG verletzt wird.

An die Beitragspflichtigen heranzukommen, ist für die ÖRR einfach. Einfach einen Abgleich mit den Meldeämtern und gut ist es. Das machen die sowieso, und können damit nicht behaupten, das würde nicht gehen.

Um die beitragspflichtigen Personen zu erfassen, muss man nichts typisieren. Und deshalb darf man das in diesem Falle auch nicht.

Und deshalb verstößt der Rundfunkbeitrag gegen Art 3 GG.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: InesgegenGEZ am 05. Mai 2015, 06:53
Zitat
Ich halte es für problematisch, die Gerichte dazu zu bringen, die Nichtnutzer zu berücksichtigen. Sie können sich da ganz einfach damit herausreden, daß die Nichtnutzer nur einen geringen Prozentsatz der Bevölkerung ausmachen (unter 10 %) und die gegenwärtige Typisierung damit zulässig ist (weil ja auch der Beitrag gar nicht hoch ist).

Wo ist diese Statistik und wie wird Nichtnutzer definiert? Jemand der brav seinen Rundfunkbeitrag bezahlt, allerdings Rundfunk nicht nutzt, da kein Interesse daran besteht, ist für mich auch ein Nichtnutzer. Wird aber wahrscheinlich in irgendeiner Statistik als Nutzer geführt. Jemand der nur die privaten Sender schaut, aber nicht die ÖRR ist für mich ein Nichtnutzer. Jemand der im Internet surft, aber nicht auf den Seiten des ÖRR ist für mich ein Nichtnutzer.

Die 10% beziehen sich nur auf die Bürger, die die Zahlung verweigern.
Bedeutet: Zahlungsverweigerer = Nichtnutzer und Zahler der Rundfunkbeiträge = Nutzer, dass ist völliger Schwachsinn. Nur weil manche Bürger zahlen, um ihre Ruhe zu haben, nutzen sie nicht automatisch den Rundfunk.

Um festzustellen, wie viele Leute Nutzer und Nichtnutzer sind, müsste man die ÖRR verschlüsseln und nur gegen den Rundfunkbeitrag freigeben. Dann kann ich eine Statistik erstellen. Ansonsten funktioniert das 10% Argument nicht, weil es überhaupt nicht feststellbar ist. Von daher kann dieses Argument seitens des Gerichts oder der Rundfunkanstalten nicht aufgeführt werden.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Viktor7 am 05. Mai 2015, 06:59
@Philosoph,

wo gibt es denn konkrete Zahlen dafür, dass die Haushalte ohne Rundfunkgeräte UND die Haushalte, die öffentlich-rechtliche Programme nicht nutzen und sich über andere Möglichkeiten und Quellen (priv. Radio, Presse, Internet, priv. Internetradio, priv. TV, ...) informieren und unterhalten unter 10% liegen?

Als Beispiel:
Alleine beim Radio in bevölkerungsreichsten Ländern (NRW+BY = ca. 30%) erreichte der private Senderverbund radio NRW (5,9 %) und der private Hörfunksender Antenne Bayern (5,6 %) die höchsten Nutzeranteile VOR den öffentlich-rechtlichen Radios:
http://www.vprt.de/sites/default/files/MedienVielfaltsMonitor_2014-II_Nutzeranteile_Radio.jpg
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: ThisIsSparta! am 05. Mai 2015, 08:03
Und hier noch meine paar Cent: Dass mit der angeblich bei der Typisierung verwendeten Nutzerstatistik kann sich auch nur um die Fernsehnutzer handeln. Davon gehe ich aus und habe auch die Grundlagen (Statistikquelle und Inhalt) der gesetzlichen Pauschalisierung in der Klage angefragt. Weil eine Betrachtung von TV+Radio+Internet gaaanz andere Zahlen von ÖRR Nutzer und Nichtnutzer offenbart... Und diese Summierung der verschiedenen Sendearten ist verpflichtend wegen der Medienkonvergenz (was ja auch andeblich Grund für den aktuellen RBStV war) und kann nicht ignoriert werden...
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Kunibert am 05. Mai 2015, 09:10
Am Thema Typisierung zeigt sich, dass es der Gesetzgeber mit dem Grundgesetz nicht so genau nimmt.

Der eigentliche Knackpunkt scheint mir jedoch die Frage nach der Notwendigkeit eines ÖRR im Internetzeitalter zu sein.

Der ÖRR trägt bei der Meinungsbildung nur noch einen Bruchteil der bereitgestellten Informationen bei.

Zugegeben, bei den Statements der Politiker haben die ÖRR die Nase weit vorn, was aber die eigentlich wichtigen Informationen etwa zur Frage der Vorratsdatenspeicherung anbelangt, ist der Anteil der ÖRR irrelevant, weil im nicht messbaren Bereich.

Die Länder als Gesetzgeber müssten im Zweifelsfalle das Gegenteil beweisen, weil sie es sind, die in die Grundrechte Art. 5 GG eingreifen.

Art. 5 GG ist ein Grundrecht des Einzelnen, nicht das Recht des Gesetzgebers, dem Einzelnen etwas aufzudrängen. Wer das Recht hat etwas zu tun, hat damit auch das Recht es zu lassen.

Art 5 GG ist deshalb ein Grundrecht des Einzelnen, weil kein Begünstigter genannt wird. Wenn dem Parlament oder den Ländern Rechte zugesprochen werden, wird das im Grundgesetz ausdrücklich genannt.

Und wenn etwas für die Gemeinschaft notwendig sein sollte (was in diesem Fall offensichtlich nicht der Fall ist), dann hat das nicht der Einzelne zu tragen, sondern die Gemeinschaft, zu der jeder nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit beizutragen hat - weil er ja auch unterschiedlich davon profitiert. Ein Vorstandsvorsitzender mehr als ein Arbeitsloser.

Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: lex am 05. Mai 2015, 17:34
Weil eine Betrachtung von TV+Radio+Internet gaaanz andere Zahlen von ÖRR Nutzer und Nichtnutzer offenbart...

Genau hier bekomme ich Bauchschmerzen und zwar gewaltige. Um mal das Internet zu typisieren: (Weit) Weniger als 10% des dort bereitgestellten Inhalts kommen von Rundfunkanstalten (ganz gleich ob privat oder öffentlich). Ergo hat das Internet bei der Betrachtung rein gar nichts verloren! Zeitungsverlage finden sich dort nämlich auch wieder.

PS: Merk grad das sich meine Antwort seltsam liest, sie sollte aber nicht im Widerspruch zu dir stehen, sondern es nur noch einmal aus einem anderen Blickwinkel darstellen :)
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Philosoph am 05. Mai 2015, 22:48
Das Problem ist: Der Gesetzgeber darf tatsächlich typisieren, allerdings nur, solange nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung (unter 10 %) betroffen ist und die Härten noch gebilligt werden können (was bei 17,98 € angeblich der Fall ist) bzw. die Intensität des Eingriffs noch "zu verschmerzen" wäre (wobei sich natürlich die Frage stellt, wie irgendeine Einschränkung der Grundrechte verschmerzbar wäre).
Zitat von: BerfG 4. April 2001, RN 42 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/ls20010404_2bvl000798.html)
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln ( BVerfGE 74, 9 <24>), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 <52>; stRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 <52>; 83, 89 <107 f.> m.w.N.).
Trifft bei uns wie die Faust aufs Auge... *seufz*

Woher kommen die 10 %?
Ich finde jetzt natürlich nicht mehr die Urteile, aus denen ich das habe, dafür verweise ich auf das Gutachten von Degenhart: Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder (http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/7-2013/beitrag.html).
Zitat von: RN 33
Gesetzgeberische Typisierung ist nur verfassungsmäßig, wenn sie eine verhältnismäßig kleine Anzahl untypischer Fälle erfasst.91 Selbst wenn statistische Angaben zutreffen sollten, wonach 97% der Haushalte über ein Fernsehgerät verfügen,92 dürfen einige Millionen verbleibender Nicht-Fernseher nicht als atypische, zu vernachlässigende Sonderfälle behandelt werden, zumal die Entscheidung, bewusst auf Fernsehen zu verzichten, in einer freiheitlichen Kommunikationsverfassung von der Rechtsordnung zu akzeptieren ist. Keinesfalls kann in der Frage des Belastungsgrundes dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkannt werden, bis zu 10% nicht typgerechte Fälle undifferenziert der Geltung der pauschalierenden Regelung zu unterwerfen.93


Zu den Rundfunkgeräten: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/EinkommenKonsumLebensbedingungen/AusstattungGebrauchsguetern/Tabellen/Unterhaltungselektronik_D.html
Nach dieser Statistik sieht es tatsächlich so aus, als wären 2012 in 96,4 Haushalten Fernseher gewesen, also weniger als 10 % Haushalte ohne Fernseher. Wenn man sich also an der Statistik orientiert, dann liegt der Gesetzgeber innerhalb der zulässigen Typisierung. So Z.B. VG Osnabrück 1.4.2014, RN 36 (https://openjur.de/u/687496.html); hier geht man von 4,9 % Nichtnutzern aus.
Das ändert natürlich nichts an dem Problem, daß nicht jeder Fernsehzuschauer auch ein Interesse an den örR hat.

Wir müssen uns Folgendes klar machen: Die Gerichte haben "Besseres" zu tun, als sich mit fundierten Grundlagen auseinander zu setzen. Das kommt den LRA sehr gelegen, weil sie dann die Möglichkeit haben, die Gerichte mit Informationen zu versorgen. Die Statistiken sind natürlich insofern ungenügend, als sie nicht jede einzelne Person erfassen können. Aber der Gesetzgeber kann auch nicht jede einzelne Person berücksichtigen.
Solange also die Anzahl derer, die nachweislich keinerlei Rundfunkempfangsgerät besitzen, zu gering ist, als daß der Gesetzgeber oder die Gerichte sich genötigt sehen, diese Minderheit zu berücksichtigen, solange wird man mit dem Argument auch nicht wirklich vorwärts kommen.
Ganz besonders, wenn man bedenkt, daß "Rundfunknutzung" nicht gleichzusetzen ist mit "Nutzung des öffentlich-rechtlichen Angebots", daß internetfähige PCs keine "Rundfunkempfangsgeräte" sind (Übergeneralisierung).

Und auch hier zeigt sich wieder das Problem, daß der RBStV sich ständig so auslegen lässt, wie die den örR zugeneigte Person ihn auszulegen gedenkt.
Wenn einer Nicht-Nutzer ist, wird ihm unterstellt, daß das unerheblich sei, weil er dennoch einen Vorteil aus dem reinen Vorhandensein der örR ziehen würde. Wenn jemand aber aufgrund von Wahrnehmungsdefiziten rein physiologisch den Rundfunk nicht nutzen kann, dann wird ihm durchaus das Recht (zurecht natürlich) zugestanden, daß er die Beiträge nicht zahlen muß, auch wenn man sich fragt, wieso diese Person nicht trotzdem einen "indirekten Nutzen" von dem Angebot haben sollte, so wie man es dem bewußten Nicht-Nutzer auch unterstellt. Die drehen es genauso hin, wie sie es gerade brauchen, und deswegen denke ich, daß es sinnvoller ist, sie über eindeutige Rechtsverstöße "dranzukriegen", denn hier muß nicht großartig interpretiert werden und der gesunde Menschenverstand darf sich auch ausruhen.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: InesgegenGEZ am 06. Mai 2015, 07:14
Ich denke jeder kennt das Problem der Statistiken.

@Philosoph: Bei dem Link von Destatis muss man auch sehen, wie viele von den Bürgern wurden befragt. Mich z.B. hat noch nie jemand bei einer Umfrage gefragt, ob ich einen Fernseher habe.

Zitat
Nach dieser Statistik sieht es tatsächlich so aus, als wären 2012 in 96,4 Haushalten Fernseher gewesen, also weniger als 10 % Haushalte ohne Fernseher.

Diese Statistik ist von LWR, die befragen lt. Destatis 8000 Personen pro Jahr. Bedeutet das 8000 Personen aufzeigen, wie es in ca. 39,93 Millionen Privathaushalten zugeht (siehe http://de.statista.com/statistik/daten/studie/1240/umfrage/anzahl-der-privathaushalte-deutschland-nach-bundeslaendern/ (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/1240/umfrage/anzahl-der-privathaushalte-deutschland-nach-bundeslaendern/)). Selbst wenn die 8000 Personen Haushalte wären, die befragt wurden, wären das 0,02 % von den Gesamthaushalten. Es werden also von 0,02 % der befragten Haushalte, auf 99,98% der nichtbefragten Haushalte geschlossen.

Würde heißen, wenn von den 8000 Personen, die Hälfte gehörlos und blind wären, würde die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland blind oder gehörlos sein. Ich will hier nur aufzeigen, wie schwachsinnig eine Statistik sein kann, wenn die Anzahl der Befragten, in keinem Verhältnis zur Gesamtzahl steht.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Viktor7 am 06. Mai 2015, 07:25
Die Betrachtung nach Rundfunkempfangsgeräten ist veraltet und stammt aus Zeiten mit nur öffentlich-rechtlichen Radio/TV Programmen. Diese Betrachtungsweise nach vorhandenen Geräten spiegelt heute nicht mehr die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme wieder und darf nicht mehr als Differenzierungskriterium für eine mehrfach redundante Option und Quellenform angewendet werden.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Philosoph am 06. Mai 2015, 22:08
@ InesgegenGEZ: Ich kann Dir nur zustimmen. Das Problem ist aber, daß sich Gesetzgeber und Gerichte an irgendetwas orientieren müssen und da bieten sich Statistiken eben an.
Ich versuche nur die Problematik klar zu machen.

@ Viktor: Der aktuelle RBStV richtet sich ja gerade gegen die alte "Geräteabhängigkeit". Allerdings scheinen die Gerichte dieses Prinzip irgendwie auch nicht ganz zu verstehen, da es dazwischen Urteile gibt, in denen steht, daß bei einem Nachweis des Nicht-Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten der "Beitragsschuldner" von der Beitragspflicht befreit werden müßte (z.B. VG Freiburg Az. 2 k 1446/13 [RN 33] (https://openjur.de/u/725383.html)).
Gerade wegen des "Befundes", daß quasi jeder Bürger ein Gerät hat, mit dem er Rundfunk empfangen kann, wird ja auch jedem Bürger die Nutzung unterstellt. Ohne Gerät kann man natürlich nicht empfangen. Das Gerät läßt sich also nicht völlig negieren, denn nur durch die Geräte hat der Bürger ja überhaupt die Möglichkeit zu nutzen.
Ich denke, das liegt daran, daß die Haushaltsabgabe in sich völlig unlogisch ist. Eine Pro-Kopf-Pauschale wäre noch näher an der Realität, eine "Pay-per-view"-Abgabe, wie es auch das Gutachten des Bundesministeriums für Finanzen vorschlägt, wäre für alle die fairste Finanzierungsmöglichkeit, aber damit würden die örR natürlich zu wenig einnehmen. Aber das ist uns ja schon allen klar.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Bürger am 07. Mai 2015, 00:32
Es werden also von 0,02 % der befragten Haushalte, auf 99,98% der nichtbefragten Haushalte geschlossen.

Man könnte - sarkastischerweise - einer solchen Statistik die Relevanz schon allein deswegen absprechen, weil diese nicht die 10%-Typisierungshürde nimmt... ;)

Eine Typisierungsregelung basierend auf einer "Statistik", die höchstpersönlich eine "untypisierbare Irrelevanz" schlechthin repräsentiert, ist ein mehrfacher Widerspruch in sich.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: InesgegenGEZ am 07. Mai 2015, 06:55
@ InesgegenGEZ: Ich kann Dir nur zustimmen. Das Problem ist aber, daß sich Gesetzgeber und Gerichte an irgendetwas orientieren müssen und da bieten sich Statistiken eben an.
Ich versuche nur die Problematik klar zu machen.

Das sich der Gesetzgeber an Statistiken hält, damit habe ich kein Problem, aber diese müssen bei einen so großen Einschnitt in die Grundrechte des Bürgers auch repräsentativ sein. Wenn 8000 Bürger befragt werden (wahrscheinlich nicht mal 8000 Haushalte) im Vergleich mit fast 40 Mio Haushalten auf die geschlossen wird damit, ist das eine Statistik die ein Gericht niemals heranziehen darf, weil sie keinerlei Aussagekraft hat. Bei 5 Mio befragten Haushalten würde ich ja noch von Aussagekraft sprechen, aber 8000 Personen...............


Ich denke, das liegt daran, daß die Haushaltsabgabe in sich völlig unlogisch ist. Eine Pro-Kopf-Pauschale wäre noch näher an der Realität, ...

Da bin ich ganz deiner Meinung. Da jeder mit allen möglichen Geräten heutzutage überall Rundfunk empfangen kann, bleibt nur die Möglichkeit das jeder Bürger über 18 bezahlt oder das System verschlüsselt wird, für befreite Bürger komplett frei ist und der zahlende Bürger sich daran beteiligen kann, wenn er das möchte.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: lex am 07. Mai 2015, 18:20
@InesgegenGEZ: Aus Marktforschungssicht, genügen schon 1000 Personen, um daraus Rückschlüsse auf die Gesamtbevölkerung ziehen zu können. Voraussetzung ist eine bevölkerungsrepräsentative Verteilung und genau hier kann man schnell schummeln. Die Zielgruppe sollen Fernsehbesitzer sein? Dann befragt man über Alter, Geschlecht und Region verteilt (damit keiner an der Verteilung zweifeln kann), befragt aber nur Leute mit hohem Einkommen, wo die Wahrscheinlichkeit des Innehabens eh hoch ist. Es heißt ja nicht umsonst "vertraue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast".
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: GenugGEZahlt am 07. Mai 2015, 22:39
Zu den Zahlen

Argument 1) : Typisierung ist zulässig, da 94 % der Haushalte über ein Empfangsgerät verfügen. Im Gesetz steht sinngemäß, dass dies zulässig ist, wenn weniger als 10% ungerecht behandelt werden.

Ungerecht behandelt werden alle Haushalte, die nur ein Radio/Neuartiges haben oder gar kein Empfangsgerät haben. Gem. Zensus 2011 gibt es ca. 40 Mio Haushalte, gem. Geschäftsbericht 2012 der GEZ sind 32,6 Mio TV Geräte angemeldet (38,2 Mio. Radios und 0,5 Mio Neuartige, der Vollständigkeit halber)

Ergo verfügen 7,4 Mio Haushalte NUR über Radio/Neuartiges oder über gar kein Empfangsgerät. Diese Haushalte werden durch die Typisierung benachteiligt, das sind 18 %. (Es sein denn die haben sich alle nicht korrekt angemeldet *g). Auf Deutsch: Die NUR Radiobenutzer sind die betrogenen!! Und das sind weit mehr als die Gar-Nicht-Nutzer. Dass mehr als 94 % der Haushalte über ein TV verfügen ist daher falsch.

Argument 2): Gleichheitsgrundsatz wird nicht verletzt. Durch die neue Regelung werden Singlehaushalte stärker belastet. Gem. Zensus 2011 gibt es 17 Mio. Singlehaushalte, das sind satte 42%, die benachteiligt werden.

Argument 3): Zwangsabgabe ist gering, kein Eingriff in die Finanzen. Gem. Statistischem Bundesamt lebten 2011 13 Mio. Menschen in Armut, ein großer Anteil davon übrigens in 1-Personenhaushalten. Abzüglich der Hartz IV Empfänger (4,6 Mio.) verbleiben 9,4 Mio, die nicht in den Genuss der GEZ Befreiung kommen. Der Hartz IV Tagessatz für Essen beträgt 4,5 EUR. Entweder 4 Tage Essen oder 1 Monat TV schauen, die Börsennachrichten zum Beispiel oder die Staumeldungen. Sittenwidrig! Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig!
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 07. Mai 2015, 22:56
Zu den Zahlen

Argument 1) : Typisierung ist zulässig, da 94 % der Haushalte über ein Empfangsgerät verfügen. Im Gesetz steht sinngemäß, dass dies zulässig ist, wenn weniger als 10% ungerecht behandelt werden.

Ungerecht behandelt werden alle Haushalte, die nur ein Radio/Neuartiges haben oder gar kein Empfangsgerät haben. Gem. Zensus 2011 gibt es ca. 40 Mio Haushalte, gem. Geschäftsbericht 2012 der GEZ sind 32,6 Mio TV Geräte angemeldet (38,2 Mio. Radios und 0,5 Mio Neuartige, der Vollständigkeit halber)


Und was ist mit den Millionen, die Radio+TV+Neuartige besitzen, aber keine ÖR brauchen/wollen/konsumieren? In meinem Bekanntenkreis sind es 70%...
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: InesgegenGEZ am 08. Mai 2015, 08:36
@InesgegenGEZ: Aus Marktforschungssicht, genügen schon 1000 Personen, um daraus Rückschlüsse auf die Gesamtbevölkerung ziehen zu können. Voraussetzung ist eine bevölkerungsrepräsentative Verteilung und genau hier kann man schnell schummeln. Die Zielgruppe sollen Fernsehbesitzer sein? Dann befragt man über Alter, Geschlecht und Region verteilt (damit keiner an der Verteilung zweifeln kann), befragt aber nur Leute mit hohem Einkommen, wo die Wahrscheinlichkeit des Innehabens eh hoch ist. Es heißt ja nicht umsonst "vertraue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast".

hier muss ich @Kunibert zitieren:

Die Länder als Gesetzgeber müssten im Zweifelsfalle das Gegenteil beweisen, weil sie es sind, die in die Grundrechte Art. 5 GG eingreifen.

Sprich, wenn der Gesetzgeber so grundlegend in unsere Grundrechte eingreift, kann die nicht mit einer pille palle Statistik erfolgen. Mit den (teilweise gefakten) Statistiken die hier teilweise im Umlauf sind, kann ich vielleicht den Leuten verdeutlichen, so und so viele Leute haben durchschnittlich die mittlere Reife, sind übergewichtig, haben schon im Lotto gewonnen, trinken gern Kaffee....etc. ABER wenn es darum geht, dass in deine Persönlichkeit eingegriffen wird, kann man das nicht mit einer Statistik rechtfertigen.

Dies könnte ich höchstens so ermitteln, wie es @GenugGEZahlt gemacht hat:

Ungerecht behandelt werden alle Haushalte, die nur ein Radio/Neuartiges haben oder gar kein Empfangsgerät haben. Gem. Zensus 2011 gibt es ca. 40 Mio Haushalte, gem. Geschäftsbericht 2012 der GEZ sind 32,6 Mio TV Geräte angemeldet (38,2 Mio. Radios und 0,5 Mio Neuartige, der Vollständigkeit halber)

Ergo verfügen 7,4 Mio Haushalte NUR über Radio/Neuartiges oder über gar kein Empfangsgerät. Diese Haushalte werden durch die Typisierung benachteiligt, das sind 18 %. (Es sein denn die haben sich alle nicht korrekt angemeldet *g). Auf Deutsch: Die NUR Radiobenutzer sind die betrogenen!! Und das sind weit mehr als die Gar-Nicht-Nutzer. Dass mehr als 94 % der Haushalte über ein TV verfügen ist daher falsch.

Aber dies sollte wohl nicht sein, weil man dann über die 10% gekommen wäre.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Viktor7 am 08. Mai 2015, 19:24
... Der aktuelle RBStV richtet sich ja gerade gegen die alte "Geräteabhängigkeit". Allerdings scheinen die Gerichte dieses Prinzip irgendwie auch nicht ganz zu verstehen, da es dazwischen Urteile gibt, in denen steht, daß bei einem Nachweis des Nicht-Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten der "Beitragsschuldner" von der Beitragspflicht befreit werden müßte (z.B. VG Freiburg Az. 2 k 1446/13 [RN 33] (https://openjur.de/u/725383.html)).

Ist uns allen Sachkundigen bekannt. Sie verstricken sich immer mehr in Widersprüche. Hier behaupten Sie, dass der Kauf eines Gerätes kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt:

Urteil des OVG Münster vom 12.03.2015 (http://online-boykott.de/ablage2/public/Klagen/maxkraft24/ovg-nrw-12.3.2015-anonymisiert.pdf)
[S. - 32 - ]Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt.

Ja - was denn nun liebe Richter? Ist die Befreiung möglich oder stellt der Kauf eines Gerätes doch kein Hindernis dar?

Was sollen diese unsinnigen widersprechenden Urteile? Die Betrachtung nach Rundfunkempfangsgeräten ist veraltet, wir haben nicht das Jahr 1980 mit NUR 3 ö.-r. TV-Programmen. Nur die tatsächliche Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme darf als Differenzierungskriterium für eine mehrfach redundante Option und Quellenform angewendet werden.


Wenden wir uns dem Hammerurteil bezüglich der Typisierung/Pauschalierung zu.

Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT stellt im Urteil 1 BvR 665/10 die folgenden Kriterien auf:

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html

Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319> ; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %.

Das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT sagt also:

Eine Verringerung des Einkommens von knapp unter 5 % und mehr durch den Rundfunkbeitrag ist intensiv und verstößt gegen den Gleichheitssatz.

Eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen ist entscheidend für die Voraussetzung einer zulässigen Typisierung. Die kleine Zahl von Personen lässt sich statistisch berechnen, wenn wir die Betroffenen mit Einkommen "SGB II oder SGB XII + Rundfunkbeitrag" gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII betrachten.

Damit können wir endlich konkret die alles entscheidende kleine Zahl von Personen als Grenze für die zulässige Typisierung annähernd ermitteln. Nach meinem aktuellen Verständnis:

(Personen mit Einkommen "SGB II oder SGB XII + Rundfunkbeitrag") - (Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII)

Bitte hilft mit, diese Zahl nach statistischen Daten zu ermitteln.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Karlkater am 08. Juli 2015, 01:20
Als ich vor einigen Monaten meine Klage gegen den ( natürlich ) negativen Widerspruchsbescheid formulierte, habe ich mir im Vorfeld bereits die Urteilsbegründungen der abschlägigen Klagen zu dieser Sache zur Gemüte geführt. Mein Ziel, welches ich meine mit meiner Klage auch erreicht zu haben war es, die bekannten Urteilsbegründungen schon vorweg zu nehmen und dem Gericht gleich den Wind aus dem Segel zu nehmen.

Ein zentraler Punkt dabei war die sogenannte Typisierung, welches laut allen gleichlautenden Urteilen rechtlich nicht zu beanstanden wäre, solange der Prozentsatz der zur Zahlung herangezogenen rundfunklosen Haushalte, die 10 % nicht überschritt.

Was mir dabei gleich verdächtig vorkam war die Tatsache, dass sich der "Beitragsservice" dabei plötzlich auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes berief, obwohl er selbst diesbezüglich viel genauere Zahlen haben sollte. Schliesslich hat er seit Jahrzehnten, quasi seit Bestehen der Bundesrepublik nichts anderes gemacht, als mit einer gigantischen Ausstattung an Personal und finanziellen Ressourcen, jedes einzelne Rundfunkgerät in Deutschland zu erfassen und zu registrieren.

Neugierig geworden, woher das plötzlich hohe  Vertrauen in eine, wahrscheinlich einmalige, von billig angeheuerten Studenten durchgeführte Umfrage kam, habe ich dann mal die Suchmaschine mit den bunten Buchstaben angeworfen und bin dabei auf den offiziellen Geschäftsbericht der GEZ von 2012 gestossen. 2012 war, wie wir alle wissen das letzte Jahr, wo die Rundfunkbeiträge noch geräteabhängig waren, folglich kam in diesem Geschäftsbericht letztmalig die Anzahl der registrierten und gebührenpflichtigen Geräte vor. Am interessantesten war dabei die Seite 35 dieses Berichts, welche von insgesamt 32.608.768 gebührenpflichtigen Geräten sprach. Laut Aussage dieses Pamphlets, waren darin auch noch die Geräte im Hotel-und Gaststättengewerbe enthalten. Außerdem muss man berücksichtigen, dass damals jedes einzelne Gerät im Haushalt erfasst wurde, da die Wohnungsabgabe ja erst ein Jahr später kam.
Erwähnenswert war auch, dass die Anzahl der gemeldeten Fernsehgeräte seit 2008 kontinuierlich nach unten ging, es also definitiv keinen Trend zu mehr Fernsehgeräten in Deutschland gab. Bei offiziell 40,5 Millionen Haushalten und, seien wir mal großzügig 33 Millionen Fernsehgeräten, sehe ich die 10 % weit überschritten. Folglich würde nach meiner Auffassung die Begründung zur pauschalen Typisierung damit wegfallen.

Wie bei anderen auch, wurde meine Klage bis zur Entscheidung des Hamburger OVwG zurückgestellt, ich bin aber schon gespannt, wie sich die Gegenseite bzw. das Gericht da hinaus winden will.
Für diejenigen, welche es interessiert und es selbst nachlesen wollen, hier der Link zum GEZ - Geschäftsbericht von 2012 :
http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1248/GB2012.pdf
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: karlsruhe am 08. Juli 2015, 07:28
Hier auch noch die aktuellsten Zahlen:

Geschäftsbericht 2014 von ARD, ZDF und Deutschlandradio

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf


Anzahl Beitragskonten: 44,5 Mio

Auf Seite 38 des Geschäftsberichtes 2014:

Mit Stand 31.12.2013 befanden sich 36.385.345 Wohnungen im Bestand.

Das Jahr 2014 war geprägt durch die Einführung der rückwirkenden Direktanmeldung

ab Dezember 2013 (Seite 12 des Geschäftsberichtes 2014)

Rückwirkende Direktanmeldungen 23,04 Mio (S. 9 des Geschäftsberichtes 2014)

Der Jahresabschuss 2014 zeigt eine überplanmäßige Ertragsentwicklung im neuen Finanzierungsmodell.

Dabei sind die gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnenden Mehrerträge überwiegend

auf den einmaligen Meldedatenabgleich und insbesondere auf die seit Ende 2013

praktizierte, so genannte Direktanmeldung zurückzuführen.

(S. 31 des Geschäftsberichtes 2014)

Hier auch noch: (S. 34 des Geschäftsberichtes 2014)

..auf den Ende 2013 gefassten Beschluss der Intendantinnen und Intendanten, dem Gebot

der Beitragsgerechtigkeit nachzukommen und im Falle einer fehlenden Reaktion auf

Klärungsschreiben des Beitragsservice eine max. bis 1. Januar 2013 zurückwirkende so genannte

Direktanmeldung vorzunehmen
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Karlkater am 08. Juli 2015, 09:19
Beim  Geschäftsbericht 2013 der GEZ, bzw. des "Beitragsservice", fiel mir die grosse Diskrepanz bezüglich der Anzahl der dort registrierten Wohnungen von nur 36 Millionen, mit den Zahlen des Statistischen Bundesamtes von über 40 Millionen Haushalten in 2012 auf. Schliesslich dienten  die Zahlen des Statistischen Bundesamtes  den Rundfunkanstalten ja als  Argumentationsgrundlage für die angeblich erfüllte 10%-Regelung  und die Umfrage, auf die sich der "Beitragsservice" beruft, fand auch im Jahre 2012 statt.

Der Geschäftsbericht von 2014 spricht dann  schon von über 39 Millionen registrierten Wohnungen, welches wiederum den Zahlen des Bundesamtes sehr nahe kommt. Da ich nicht glaube, dass in einem Jahr 3 Millionen Wohnungen in Deutschland neu gebaut wurden, liegt es wohl daran, dass der Beitragsservice mit Hilfe der Meldeämter nunmehr jede Wohnung in Deutschland erfasst hat und seine Zahlen von 2013 mit nur 36 Millionen vorhandenen Wohnungen, Schrott waren.

Für mich ist diese Erbsenzählerei leider wichtig, um meine Argumentationskette aufrechterhalten, dass laut eigenem Geschäftsbericht der GEZ, die Anzahl der rundfunklosen Haushalte, die 10% überschreitet und damit gemäß der Rechtsprechung, eine Typisierung und Heranziehung der rundfunklosen Haushalte nicht mehr rechtmäßig ist.

So weit ich es sehe, hat sich aber an den Bezugsgrößen - 40 Millionen Haushalte und höchstens 33 Millionen davon mit einem Fernsehgerät nichts geändert. Von daher bin ich weiterhin optimistisch.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Roggi am 09. Juli 2015, 21:00
Wäre nicht der Beklagte in der Beweispflicht, dass die Typisierung korrekt eingehalten wurde? Die wollen unser Geld, also sollen die doch beweisen, dass alles rechtens ist.
Eine Suche ergab folgendes:
Zitat von: Rechtsanwalt Dr. iur. utr. Peter Zimmermann
Beweislast
Beide Parteien müssen für die Umstände Beweis anbieten, die jeweils von der Gegenseite bestritten wurden (Zeugen, Urkunden, Sachverständige). Denn jede Partei ist, um es einfach auszudrücken, beweispflichtig für die Teile des Sachverhalts, die für sie günstig sind. Sie trifft insoweit die Beweislast. Soweit Teile des vorgetragenen Sachverhalts nicht bestritten wurden und also zwischen den Parteien unstreitig sind, bedarf es keines Beweises.
Denn dass zur Typisierung falsche Werte herangezogen wurden, ist erkennbar daran, dass behauptet wird, in fast allen Wohnungen sei Rundfunkempfang möglich, weil überall Empfangsgeräte bereitgehalten werden. Selbst wenn das stimmt, fehlt doch immer noch der Beweis, dass tatsächlich am örR teilgenommen wird. Denn es wurde ja der Bezug zum Empfangsgerät aufgehoben. Also muss doch bewiesen werden, dass mindestens 90% aller Deutschen am Rundfunk teilnehmen. Die Typisierung kann doch meines Erachtens nach nicht mehr mit der Verbreitung der Empfangsgeräte begründet werden. Sondern dann muss es eindeutig heißen: "Mindestens 90% aller Deutschen nehmen am örR teil." Dieses muss mit einer Statistik belegt werden, aus dem Jahr 2013 oder danach, denn vorher gab es dieses Problem nicht.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Housebrot am 10. Juli 2015, 12:10
Um festzustellen, wie viele Leute Nutzer und Nichtnutzer sind, müsste man die ÖRR verschlüsseln und nur gegen den Rundfunkbeitrag freigeben.
Und genau dass ist nicht gewollt, weil warscheinlich kaum einer dieses Scheiß noch gucken wird.

Mal ehrlich, der Grund warum es so gemacht wurde wie bisher (Haushaltsabgabe) ist doch, dass unter dem zeichen der GEZ, als es wirklich noch eine
Geräteabgabe war, immer mehr Leute die Zahlung verweigerten.

Es reichte ein simples "ich habe kein Gerät" und schon war gut.

Diesen Gebührenbeauftragten musste man gar nicht erst in die Wohnung lassen, und dmait war der ÖR in der Beweispflicht, was er niemals nachweisen
konnte.

Dann sa man die einnahmen verschwinden, und stellte einfach um.

Es ist bekannt, was passieren wird, wenn wieder auf eine Geräteabhängige Nutzung umgestellt wird....... Den fehlen schlichtweg die Einnahmen, und die
Pensionskassen zu befüllen, und wir dürfen dafür bluten.... und das nicht zu knapp.

Und überhaupt.. wer definiert eigentlich, was und wieviel für mich 17,xx im Monat sind.....

Die Franzosen haben es richtig gemacht: da flogen mal brennende Autoreifen durchs Land... aber wir... Duckmäuserrisch und einknickend wie eh und je...
Ist doch klar, dass wir so gemolken werden.....
 
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Karlkater am 10. Juli 2015, 13:03
Mal ehrlich, der Grund warum es so gemacht wurde wie bisher (Haushaltsabgabe) ist doch, dass unter dem zeichen der GEZ, als es wirklich noch eine
Geräteabgabe war, immer mehr Leute die Zahlung verweigerten.

Es reichte ein simples "ich habe kein Gerät" und schon war gut.

Diesen Gebührenbeauftragten musste man gar nicht erst in die Wohnung lassen, und dmait war der ÖR in der Beweispflicht, was er niemals nachweisen
konnte.

Dann sa man die einnahmen verschwinden, und stellte einfach um.

Natürlich geschah die Umstellung um den Öffentlichen Rundfunkanstalten zusätzliche Milliardeneinnahmen zu ermöglichen. Milliardeneinnahmen, welche diese aufgrund ihrer explodierenden Personalausgaben und Pensionsverpflichtungen auch dringend benötigt haben.

Im Zuge meiner Klage gegen den NDR habe ich mir auch deren letzten Geschäftsbericht von 2013 auseinandergenommen. Selbst als Laie im lesen von Bilanzen fiel sofort auf, dass deren Personalausgaben, speziell die Ausgaben für Pensionsrückstellungen durch die Decke gehen, während gleichzeitig versucht wurde bei den Produktionskosten für die, angeblich für die Meinungsbildung so wichtigen Programme dagegen anzusparen :
http://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/bericht170.pdf
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: HALLENSER am 10. Juli 2015, 13:19
Nur und ausschließlich WEGEN DER PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN UND ZUR UNTERBRINGUNG SOWIE VERSORGUNG VON PARTEIKOLLEGEN ist die Haushaltszwangsabgabe damals nach einer Idee der Grünen begeistert von der SPD und CDU aufgegriffen worden.

VERDI hatte riesige Gehaltserhöhungen und Pensionsansprüche für die festen Mitarbeiter der Öffentlich-Rechtlichen erkämpft. Dann erst wurde gerechnet und das entstehende riesige Loch den Regierenden voller Schrecken bewußt. Im Verteilen von Geld, das ihnen nicht gehört,  sind Politiker aller Parteien gut. So kamen sie auf die als "Demokratie-ab-gabe" getarnte Haushaltszwangsabgabe. Da konnte man für die Zukunft gleich mal testen, wie die Deutschen sich so einen Meldedatenabgleich umd Zwangsabgaben gefallen lassen.

Dank der professoralen Gutachter wie Kirchhoff wurde das dann in leider immer noch sehr mangelhafte Formen des Beitragsservice gegossen.

Aber sind Dosenpfand und HartzIV gelungene Modelle der rot-grünen Experimentierlabore?
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Karlkater am 10. Juli 2015, 19:57
. Die Typisierung kann doch meines Erachtens nach nicht mehr mit der Verbreitung der Empfangsgeräte begründet werden. Sondern dann muss es eindeutig heißen: "Mindestens 90% aller Deutschen nehmen am örR teil." Dieses muss mit einer Statistik belegt werden, aus dem Jahr 2013 oder danach, denn vorher gab es dieses Problem nicht.

Also der sonst immer so auf politische Korrektheit bedachte NDR benutzt in seinen eigenen Statistiken zu seinen angeblichen Marktanteilen die Bezeichnung "deutschsprachige Bevölkerung ab 10 Jahre".
Was der NDR unter dieser Bezeichnung versteht, kann man nur spekulieren, da der NDR sich nicht darüber auslässt, wer damit gemeint sein soll. Für mich klingt das so, als ob der NDR davon ausgeht, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bevölkerung, auch mit der deutschen Staatsbürgerschaft ( sonst hätte man dies ja auch so gesagt ), der deutschen Sprache nicht mächtig ist und folglich für diesen Sender nicht von Belang ist. Die "Demokratieabgabe" dagegen kassiert man trotzdem gern von ihnen.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: fliega am 12. Juli 2015, 16:00
Für mich ist diese Erbsenzählerei leider wichtig, um meine Argumentationskette aufrechterhalten, dass laut eigenem Geschäftsbericht der GEZ, die Anzahl der rundfunklosen Haushalte, die 10% überschreitet und damit gemäß der Rechtsprechung, eine Typisierung und Heranziehung der rundfunklosen Haushalte nicht mehr rechtmäßig ist.

So weit ich es sehe, hat sich aber an den Bezugsgrößen - 40 Millionen Haushalte und höchstens 33 Millionen davon mit einem Fernsehgerät nichts geändert. Von daher bin ich weiterhin optimistisch.

Vergisst Du bei Deiner Argumentation nicht die neuartigen Rundfunkgeräte (internetfähiger Computer, Smartphone mit Internetzugang) und das Autoradio?
Hier wäre zu recherchieren wie viel Prozent noch übrig bleiben die keins dieser Geräte vorhalten. Oder habe ich einen Denkfehler?
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Karlkater am 12. Juli 2015, 19:57
Vergisst Du bei Deiner Argumentation nicht die neuartigen Rundfunkgeräte (internetfähiger Computer, Smartphone mit Internetzugang) und das Autoradio?
Hier wäre zu recherchieren wie viel Prozent noch übrig bleiben die keins dieser Geräte vorhalten. Oder habe ich einen Denkfehler?

Also nach dem von mir zitierten GEZ-Geschäftsbericht von 2012, waren in dem  Jahr lediglich 507.472 sogenannter neuartiger Rundfunkgeräte dort registriert. Bei 40 Millionen Haushalten in Deutschland kämen wir da eher nur auf 10 % der Haushalte, welche überhaupt eines dieser Geräte haben. Ausserdem fiel für diese Geräte, genau wie bei den Radiogeräten bis 2012 nur die reduzierte Rundfunkgebühr von, ich glaube 5,76 € / Monat an. Die von den Rundfunkanstalten angeführte Statistik mit der sie die Typisierung rechtfertigten, sprach aus diesem Grund auch explizit von Fernsehgeräten.

Natürlich kann man sich ( und wird sich auch ) darüber streiten, ob diese Zahlen zu niedrig sind. Auch wenn man in seinem eigenen Umfeld nur Leute mit Smartphone und Computer kennt, sollte man nicht vergessen, dass vor allem Ältere und davon gibt es in Deutschland sehr viele, keine Computer benutzen und wenn, nur ein normales Handy ( welches ja immer befreit war )besitzen. Diese sind technisch schon mit einem normalen Telefon überfordert und können häufig  wegen ihrer schlechten Augen auch kaum etwas auf einem Smartphone erkennen.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Housebrot am 13. Juli 2015, 19:55
Also der sonst immer so auf politische Korrektheit bedachte NDR benutzt in seinen eigenen Statistiken zu seinen angeblichen Marktanteilen die Bezeichnung "deutschsprachige Bevölkerung ab 10 Jahre".
Wieso werden eigentlich nachweislich nicht geschäftsfähige Personen mit in die Statistik eingebunden ?

Dürfte die Statistik, wenn überhaupt, nicht nur alle Personen erfassen, die zur Zahlung verpflichtet sind ?

So kann ich meine Statisktik auch passend bekommen.....
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Roggi am 13. Juli 2015, 22:43
Es gibt weder eine gesetzlich geregelte Vorschrift zur Erstellung der Statistik, noch gibt es überhaupt eine Statistik, außer dass in fast jeder Wohnung Rundfunkempfangsgeräte existieren.
Es ist nirgendwo ein Gesetz zu finden, in dem die Schranken der Typisierung aufgezeigt werden, es ist ebenso wenig erkennbar, wie groß die Gruppe der Rundfunkverweigerer sein muss, damit sie nicht ignoriert werden darf. Es ist nicht definiert, wie diese Gruppe erfasst werden muss (statistische Erhebung), damit erkennbar wird, wie groß diese Gruppe ist. Deshalb geht örR davon aus, dass jeder diesen Mist rezipiert. Da wurde eine falsche Grundlage umfunktioniert. Falsche Grundlage deshalb, weil man ja Empfangsgeräte für alles mögliche braucht, selbst wenn man nie Rundfunkteilnehmer ist oder war. Der popeligste Wecker kommt doch mit Radioteil daher, auch wenn man keinen Rundfunk braucht, kauft man so etwas. Wenn man geahnt hätte, was dabei rauskommt, hätte man früher weniger dieser Empfangsgeräte "gemeldet".
Falsch Umfunktionert deshalb, weil örR einfach davon ausgeht, dass man einen Vorteil hat, wenn die Empfangsgeräte vorhanden sind.
Willkürlich wird ein Vorteil unterstellt, obwohl hier sehr viele Nachteile durch örR beschrieben wurden.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Karlkater am 14. Juli 2015, 12:13
"Es gibt weder eine gesetzlich geregelte Vorschrift zur Erstellung der Statistik, noch gibt es überhaupt eine Statistik, außer dass in fast jeder Wohnung Rundfunkempfangsgeräte existieren.
Es ist nirgendwo ein Gesetz zu finden, in dem die Schranken der Typisierung aufgezeigt werden, es ist ebenso wenig erkennbar, wie groß die Gruppe der Rundfunkverweigerer sein muss, damit sie nicht ignoriert werden darf "


Wie die Zahlen zu ermitteln sind, ist tatsächlich nicht gesetzlich erfasst. Für die Schranken der Typisierung allerdings gibt es diverse Urteile. Hier ein Auszug aus dem Urteil des VG HH vom 17.07.14 , AZ : 3K 5371/13 :


"Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichti- gen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Be- messung von Sielbaubeiträgen). "


Die 10% scheinen also keine starre Grenze zu sein, sondern eher ein Richtwert. Jetzt stellt sich natürlich sofort die Frage, um wie viel dieser Richtwert von 10 % abweichen darf um die Typisierung noch zu rechtfertigen. Ich als juristische Laie würde annehmen, dass diese 10 % nur marginal überschritten werden dürften. Bei grösseren Abweichungen, so wie ich sie sehe, sollte dies eigentlich nicht mehr gelten.
Titel: Re: Update zur REVISION vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az. 6 C 7.15)
Beitrag von: Roggi am 14. Juli 2015, 12:39
Weil nun jeder als Rundfunkteilnehmer qualifiziert wird, und Empfangsgeräte nicht mehr relevant sind, müsste die Typisierung dementsprechend vorgenommen werden, es wären Rundfunkverweigerer und Rundfunknutzer statistisch zu erfassen. Es wurde in diesem Zusammenhang aber alles willkürlich festgelegt, da dürfte eine Verfassungswidrigkeit vorliegen.