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Autor Thema: Muss Person A jetzt schon Klage einreichen? (Antwort auf Widerspruch)  (Gelesen 2956 mal)

a

awaken

Guten Tag,

fiktive Person A weiß nicht so recht, wie sie auf das Antwortschreiben des Beitragsservice reagieren muss.

Vorausgegangen war nachfolgendes Schreiben von Person A an den MDR:

Zitat
Mitteldeutscher Rundfunk
Beitragsservice
Kantstraße 71 - 73
 
04275 Leipzig

Musterstadt, 28.00.2015

Beitragsnummer: 123 456 789

Zurückweisung Ihres rückwirkenden Festsetzungsbescheids vom 01.00.2015 (Eingang am 14.00.2015) incl. Säumniszuschläge, hilfsweise Widerspruch

Aufforderung zur Zusendung eines rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid ohne Säumniszuschläge


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fordere ich Sie auf, mir einen rechtsgültigen Beitragsbescheid ohne Säumniszuschlag als Verwaltungsakt zukommen zu lassen, weil ich diesen noch nicht erhalten habe.
Des Weiteren fordere ich Sie auf zukünftige Schreiben zeitnah zustellen zu lassen, es kann nicht sein, dass Ihre Schreiben erst nach 14 Tagen zugestellt werden, es sei den, es ist von Ihnen so gewollt um die Widerspruchsfrist zu verkürzen.
           
Gründe:

Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus.  Eine Zahlungsverpflichtung kann nur durch einen Beitragsbescheid geschaffen werden. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen und mit einer Begründung versehen sein. Der Mitteldeutsche Rundfunk kann nicht einmal darlegen, dass ich ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Mitteldeutscher Rundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Bei diesen Zahlungsaufforderungen handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr.

Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde.

Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger ist. Der Mitteldeutscher Rundfunk  ist ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe erwähnt. Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz aufgeführt. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus.

Der Bescheid ist somit formal als Festsetzungsbescheid rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet; er vermag dennoch nicht als Grundlagenverwaltungsakt für ein Vollstreckungsersuchen zu dienen.

Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden.

Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Mitteldeutschen Rundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid.

Mit freundlichen Grüßen


Knapp zwei Monate später erhielt Person A nun folgendes Schreiben vom Beitragsservice. Auffallend im Briefkopf ist, dass - entgegen den sogenannten "Festsetzungsbescheiden" - außer den Logos (ARD, ZDF, Deutschlandradio-rechts) keine Anschrift/Absender (links) des MDR vorhanden ist.

Dafür vergingen diesmal nur 4 Tage bis zur Zustellung.

Zitat
Ihr Rundfunkbeitrag

Sehr geehrte..........,


vielen Dank für 01.00.2015 und 01.00.2015.

Bitte entschuldigen Sie, dass wir uns erst heute bei Ihnen melden.

Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitrag und geben an, dass Sie ab 01 .2013 keine Zahlungsaufforderungen bekommen haben.

Zu Ihrer Information:

Die Höhe des Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit sind gesetzlich geregelt (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und § 7 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Daher muss der Beitragsschuldner den Beitrag auch ohne besondere Zahlungsaufforderung überweisen.

Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf
als auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Er wurde
durch die Ratifizierung in den jeweiligen Länderparlamenten zu geltendem Landesrecht.

Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach den Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs im Mai 2014 verfassungsgemäß.
Diese Auffassung vertreten auch sämtliche Verwaltungsgerichte.

Auch die Fälligkeit ist gesetzlich geregelt. Der Beitrag ist nach § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in
der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Lediglich dann, wenn der Beitragsschuldner
dieser Zahlungspflicht nicht nachkommt, werden die rückständigen Rundfunkbeiträge einschließlich
Säumniszuschlag von mindestens 8,00 EUR durch Bescheid festgesetzt.

Das Beitragskonto hat folgenden Zahlungsrhythmus:
15.01. für die Monate Dezember - Februar
15.04. für die Monate März - Mai
15.07. für die Monate Juni - August
15.10, für die Monate September - November

Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand: Das Beitragskonto weist einschließlich 05.2015 einen offenen
Betrag von 550,00 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer
123 456 789 an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.

Um Ihnen die Zahlung zu erleichtern, bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Wenn Sie dieses Angebot annehmen
möchten, teilen Sie uns bitte die Höhe der möglichen monatlichen Raten mit. Antworten Sie uns bitte
innerhalb von drei Wochen. Gerne auch telefonisch.

Für Ihre Unterlagen haben wir die Daten des Beitragskontos zusammengestellt. Ist alles korrekt? Falls nicht,
teilen Sie uns Ihre Änderungen bitte mit. Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (2015)



Edit "Bürger":
Beitrag musste leider angepasst werden. Bitte immer und überall den wichtigen Hinweis u.a. oben rechts im Forum beachten...
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Danke für die zukünftige Berücksichtigung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Juli 2015, 03:37 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.801
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Das zitierte Schreiben vom "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" - ohne jegliche Logos der Landesrundfunkanstalt - entspricht im wesentlichen den altbekannten weitestgehend rechtsunverbindlichen Antwortschreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung..
...nachzulesen u.a. unter
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422

Daraus geht auch hervor, dass dieses Schreiben keinem offiziellen, klagefähigen WiderspruchsBESCHEID incl. Rechtsbehelfsbelehrung entspricht, sondern eher als eine Art (Verwirrung stiftende) Eingangsbestätigung des Widerspruchs gewertet werden dürfte.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416


Eine direkte Klagemöglichkeit ohne einen solchen WiderspruchsBESCHEID bestünde nach bisheriger Kenntnis wohl allenfalls nach Verstreichen deren offizieller Bearbeitungsfrist von 3 Monaten. Allerdings bleibt fraglich, ob ein Forcieren der Klage wirklich sinnbringend ist, solange noch keine Vollstreckung versucht wird (geschieht mitunter trotz Widerspruch).

Person A sollte vermutlich mindestens noch den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" an die Landesrundfunkanstalt nachreichen, da dieser nicht unwichtig zu sein scheint im Falle eines später an das Gericht zu richtenden evtl. erforderlichen Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" bei etwaig eingeleiteter Zwangsvollstreckung trotz Widerspruch.

Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Abgesehen davon bleibt fraglich, ob das alleinige "Zurückweisen" basierend auf im Wesentlichen "formalen" Gründen ggf. etwas zu "riskant" ist...
...und der hilfsweise Widerspruch nicht ggf. besser noch untersetzt werden sollte mit ergänzenden Begründungen, die nicht zu kurz sein müssen ;)

Anregungen hierzu u.a. unter
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.0.html

Letzteres könnte zusätzlich dafür sorgen, dass bei dem derzeitigen Aufkommen der Vorgang von Person A auf (oder unter) dem Stapel der "schwierigeren Fällen" landet - mit entsprechend langer Bearbeitungsdauer.

Man sollte denen die Arbeit nicht unbedingt leichter machen als nötig... ;) ;D


Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst die Suchfunktion des Forums ausgiebig bemühen, die allein schon mit der Suchkombination "Ihr Rundfunkbeitrag" ausreichend Treffer liefert...

...und insbesondere bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juli 2015, 23:26 von Bürger«
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a

awaken

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, ich werde mir daraus ein passendes Schreiben basteln und dafür Sorge tragen, daß die Arbeitslosenquote stabil bleibt. Es geht schließlich um die Jobs von 250 befristeten GEZlern.


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  • IP logged

P
  • Beiträge: 4.011
Diese Antwort stellt ebenso keine ausreichende Antwort in einem Widerspruchsverfahren dar.

Wenn die vermeintliche Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, oder den Verwaltungsakt aufhebt, dann muss die Antwort ein rechtsmittel fähiger Widerspruchsbescheid sein.

Jedoch fehlte im ersten Widerspruch noch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung *, dieser sollte ebenso noch nachgeschoben werden.

Es wäre daher möglich auch hier einfach nur ein Fax zu senden.

Zitat
Faxabsender


Faxempfänger


Betreff: Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre erste Antwort, diese stellt jedoch keine zulässige Abhilfe im Widerspruchsverfahren dar. Ihr Schreiben wird aus diesem Grund lediglich als die Information behandelt, dass Sie jetzt den Widerspruch bearbeiten werden.

--- Hier das Fax auf jeden Fall anpassen wegen der Aussetzung der Vollziehung* --
Hier vielleicht noch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reinpacken.
--- Aussetzung der Vollziehung* Ende --

Mit freundlichen Grüßen



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2015, 20:34 von PersonX«

 
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