Klar sind wir interessiert!
Auch das vom GV wäre interessant...
Nix GV; die Mitarbeiter des Landratsamtes haben Mister Unbedarft zu verstehen gegeben: "wir wissen wo dein Haus wohnt und wo dein Geld schläft"; im Härtefall geht es direkt ans Eingemachte und es wird eine Kontopfändung durchgeführt!
Der arme hypothetische Kerl namens Mister Unbedarft war auf dem Landratsamt, um Einwendungen gegen die Vollstreckungsvorankündigung zu Protokoll zu geben.
Leider hat er keine Zeugen mitgenommen.
Das hat er schon sehr bedauert; laut seinem Bericht war das Gespräch EXTREM unerquicklich.
Die Einwendungen (z.B. dass der Titel gar nicht vollstreckbar ist, da nachweislich fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde und darüber hinaus mit dem "Beitragsservice" ein falscher Gläubiger angegeben war) interessierten auf dem Amt nicht die Bohne.
Im Gegenteil; die Behördenmitarbeiter waren überaus pampig und gaben Mister Unbedarft recht deutlich zu verstehen dass mit der Vollstreckungs-Vorankündigung nochmals "Gnade vor Recht" ergangen sei. Die Erfolgsaussichten seien gleich Null, die Kosten im eigentlichen Vollstreckungsverfahren gesalzen und mit so kleinen Nettigkeiten wie der Vermögensauskunft verbunden.
Ein Protokoll über die Einwendungen wurde nicht angefertigt
Mister Unbedarft hat das Gespräch an dieser Stelle abgebrochen, da er das Gefühl hatte, dass bei weiteren Widerworten der Stempel "Querulant" mit nicht abwaschbarer Farbe auf seiner Stirn plaziert und er danach auf dem Parkplatz des Landratsamtes an den Pranger gekettet wird...
Als ich den armen Kerl deprimiert auf der Parkbank sitzen sah, habe ich mich an meinen Familiennamen erinnert, zu den harten Bandagen ein Hufeisen in den Boxhandschuh gepackt und folgenden Brief für Mister Unbedarft diktiert:
Mr. Unbedarft
Rückgratstraße
Glücksdorf
An den
Kreisausschuss des Landkreises Magendorf-Dasschloss
Vollstreckungsbehörde
Magendorf
Glücksdorf, den 26.01.2015
Einwendungen zur Buchungsnummer AE 2015/XXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute, den 26.01.2015 war ich gegen 10:30 Uhr auf dem Landratsamt vorstellig, um Einwendungen gegen das o.g. Vollstreckungsverfahren zu Protokoll zu geben.
Ich habe zuerst mit einer Frau XXXXXXX gesprochen, welche mir mitteilte, für Widersprüche sei das Landratsamt nicht zuständig. Auf meine Einwendung, ich wolle der Vollstreckungsbehörde schwere sachliche Mängel zur Kenntnis bringen; so sei z.B. ein falscher Gläubiger in der Vollstreckungsvorankündigung angegeben, wurde ein Herr YYYYYY zu dem Gespräch hinzugezogen.
Dieser teilte mir mit, "er kenne sich in GEZ-Sachen aus und wisse, was so im Internet kursiere". Die Vollstreckungsbehörde sei nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nachzuprüfen, denn dies bedeute ja, jede Akte anzufordern, im Detail zu prüfen und den gesamten Schriftverkehr durchzusehen; da hätte man ja viel zu tun.
Er habe keine Zweifel an der Korrektheit des Amtshilfeersuchens durch den Beitragsservice; dieses sei korrekt mit Dienstsiegel versehen und enthalte eine eidesstattliche Erklärung über die Vollstreckbarkeit.
Nun hätte ich zu gerne das Dienstsiegel einer Institution gesehen, welche laut eigenem Impressum (nachzulesen auf www.rundfunkbeitrag.de) nicht rechtsfähig ist, aber eine eidesstattliche Erklärung abgeben kann?
Einer Institution, welche keinen Amtsleiter sondern einen Geschäftsführer sowie eine Umsatzsteuernummer hat (nachzulesen auf www.rundfunkbeitrag.de) und trotzdem um Amtshilfe bei einer Vollstreckungssache bittet!
Akteneinsicht wurde mir allerdings keine gewährt. Es wurde auch nicht für nötig befunden, ein Protokoll über meine Einwendungen anzufertigen; mir wurde mitgeteilt dass ich fristgerecht überweisen solle oder die Vollstreckung abzuwarten und dann dagegen zu klagen habe.
Das Gespräch hat mich nun doch etwas verstört, denn ich bin der Auffassung, dass die vorrangige Motivation einer Behörde die Rechtmäßigkeit und Rechtsgültigkeit ihrer dienstlichen Handlungen sein sollte; nicht das zu erwartende Arbeitsaufkommen der dafür notwendigen Schritte.
Und gerade wenn der Mitarbeiter einer Behörde von sich behauptet, sich auszukennen "in GEZ-Sachen und was dazu im Internet kursiert", dann sollte sich dieser Mitarbeiter bewusst sein, dass seit der Umstellung von Rundfunkgebühr auf Rundfunkbeitrag zum 01.01.2013 sehr viele renommierte Rechtswissenschaftler kritische Beiträge zur Rechtsgültigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) im Internet veröffentlicht haben.
Zum bis 2012 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag, der Leistungspflicht beim Bereithalten eines Endgerätes und der Zuständigkeit der GEZ waren sehr viele Gerichtsurteile auf höchster Verwaltungsebene ergangen, die den Ablauf genau festlegten und damit eine gewisse Rechtssicherheit - auch der beteiligten Vollstreckungsbehörden - boten.
Seit der Umstellung auf den Rundfunkbeitrag und der Gebührenpflicht bei Innehaben einer Wohnung gilt in meinen Augen - auch und gerade für die um Amtshilfe ersuchten Vollstreckungsbehörden - erhöhte Aufmerksamkeitspflicht, denn hier stehen zwar schon etliche Verfahren bei Bundesgerichten an; es liegen allerdings noch keine rechtsgültigen Urteile der höchsten Verwaltungsstufe vor.
Ich beabsichtige, Verfassungsklage gegen den RBStV einzulegen. Dazu muss ich tatsächlich vor Gericht klagen; die fehlende Verfassungskonformität ist auch nicht Thema meiner Einwendungen gegen Ihre Behörde.
Allerdings möchte ich sicherstellen, dass bis zur Widerspruchsklage beim Verwaltungsgericht verfahrenstechnisch korrekt vorgegangen worden ist.
Denn es wäre sehr ärgerlich, wenn das Verwaltungsgericht eine Zuweisung der Klage an das Verfassungsgericht verweigert, weil offensichtliche Formfehler des Vollstreckungsverfahrens dies verhindern!
Auch wenn laut §6 HessVwVG die Vollstreckungsbehörde tatsächlich nicht verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit eines zu vollstreckenden Verwaltungsaktes nachzuprüfen, so schließt dieser Paragraph eine Überprüfung durch die ersuchte Behörde auch nicht aus.
§67 HessVwVG Abs. 1 besagt übrigens, dass die Vollstreckung einzustellen ist, sobald der Pflichtige bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht.
Sollten die vorgebrachten Einwendungen Sie nicht zu einer Einstellung bzw. Überprüfung des Vollzugsverfahrens bewegen, bitte ich um Zustellung der Vollstreckungsankündigung, gegen die ich Widerspruchsklage einlegen kann.
Auf das Verlangen zur Abgabe einer Vermögensauskunft bitte ich dabei zu verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Mister Unbedarft
Seit Absendung des Briefes: FUNKSTILLE von der Vollstreckungsbehörde!
Nach normalem Verständnis hätte inzwischen längst das "Hauptverfahren" der Vollstreckung eingeleitet werden müssen, statt dessen kam relativ schnell die Anfrage des Gerichts zur Ruhendstellung des Verfahrens auf Anregung des hässlichen Rundfunks (!).
Welche Rolle das Schreiben ans Landratsamt dabei spielt, ist allerdings unklar.
Es gab keine Anfrage des Landratsamtes zum Schreiben selbst und auch keine Benachrichtigung der Behörde zu evtl. erfolgten Rückfragen mit dem hässlichen Rundfunk oder dem Beitragsservice.
Und auch keine Nachricht über Aussetzung, Ruhen oder Beendigung der Vollstreckung...
Da sein Verfahren ruht, ist Mister Unbedarft auch nicht wiklich erpicht darauf, beim Landratsamt nachzufragen was Sache ist.
Einen Tipp für alle Mitstreiter hat er trotzdem: NEVER EVER ohne Zeugen auf die Behörde gehen; zur Not einen Passanten oder jemand in der Warteschlange anhauen...
Unbedingt ein Gesprächsprotokoll anfertigen und dann mit diesem zeitnah auf die Barrikaden gehen (der für Mister Unbedarft diktierte Brief ging natürlich per Einschreiben mit Rückschein an die Behörde - man gönnt sich ja sonst nix...)!
Und nun gilt es für mich: Klageschrift anonymisieren und hochladen (@All: welches Format wird bevorzugt?)