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Autor Thema: Rundfunkbeitrag: Arbeitslose befreit?  (Gelesen 3106 mal)

Uwe

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Rundfunkbeitrag: Arbeitslose befreit?
Autor: 12. Juni 2015, 10:09


Rundfunkbeitrag: Arbeitslose befreit?

Können sich Bezieher von Arbeitslosengeld vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Vorliegend wollte sich ein Arbeitsloser aus dem Kölner Raum der Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezog von der Entrichtung des Rundfunkbeitrages befreien lassen. Als dies der Beitragsservice der öffentlichen Rundfunkanstalten verneinte wollte er vor Gericht ziehen und klagen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte allerdings die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Hiergegen legte er das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

weiterlesen auf:

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/rundfunkbeitrag-arbeitslose-befreit-520250


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Zitat
Hiergegen legte er das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde des Arbeitslosen jedoch mit Beschluss vom 05.05.2015 (16 E 537/14) mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurück. Das Gericht begründete dies damit, dass durch den Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III keine Beitragsbefreiung von dem Rundfunkbeitrag vorgesehen ist. Dieser Fall ist nicht in den Befreiungstatbeständen von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV NW vorgesehen. Hiernach kommt eine Befreiung nur bei dem Bezug von Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld in Betracht. Des Weiteren kommt auch eine analoge Anwendung dieser Tatbestände nicht infrage. Denn es handelt sich nach Auffassung des Gerichtes um eine abschließende Regelung. Der Willen des Gesetzgebers müsse respektiert werden.

Rechtsweg ausgeschöpft? Dann sollte er Beschwerde beim BVerfG einreichen. Da braucht er nicht mal einen Anwalt.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ignoriert die Entscheidung 1 bvr 2550 vom 12.12.2012 des Bundesverfassungsgerichts und widerspricht ihr: "Satz 2 der Vorschrift [§4 Abs. 6 RBStV] nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung".


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@12121212, Du hast Recht. Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, nicht die Klage abgewiesen. Es ist also noch nicht Zeit für Verfassungsbeschwerde.



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