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Autor Thema: Auskunft über unangemeldete Mitbewohner in der Klage?  (Gelesen 1923 mal)

B
  • Beiträge: 28
Der Bruder eines Studienkollegen, nennen wir ihn mal A, ist dabei, seine Klagebegründung zusammenzubasteln. Er möchte sich u.a. darauf berufen, dass er finanziell nicht gut dasteht und deswegen vom Zwangsbeitrag befreit werden müsste. Bafög oder andere Sozialleistungen bekommt er nicht, da seine Eltern zu gut verdienen. Diese unterstützen ihn monatlich zwar, jedoch ist der Betrag nach dessen Aussage unter dem Existenzminimum. Hinzukommt allerdings, dass er in einer WG mit zwei anderen Menschen wohnt. Der eine war bis vor kurzem durch Bafög befreit, der andere ist nicht in der Wohnung gemeldet und ist daher nicht auf dem Schirm der ÖRR-Mafia.

Nun zur eigentlichen Frage: Müsste A zur Klage angeben, dass auch die nicht gemeldete Person im Haushalt wohnt, und damit den Zwangsbeitrag mitfinanzieren könnte? Von Seiten der LRA könnte ja argumentiert werden, dass der Zwangsbeitrag ja von allen drei geteilt werden kann. Das findet A nicht in Ordnung, da ihn und seine Mitbewohner ja nicht nur der finanzielle Aspekt am BS stört, sondern vor allem dass dieser mit der Verfassung Limbo spielt und das Programm der Örr nicht konsumiert wird. Des weiteren ist A unter dem Existenzminimum, Mitbewohner B hat bis vor kurzem Bafög bekommen (muss A für Zeit dann die Kosten alleine tragen?) und nicht gemeldeter Mitbewohner C ist auch kein Bill Gates. Würde das Gericht dennoch entscheiden, das gezahlt werden muss, da man sich die Kosten ja teilen könnte? Damit wäre das Argument in der Klage ja völlig irrelevant.


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

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G

Gast

Alleine schon aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung und um zu vermeiden vertrauliche Daten Dritter weiterzugeben könnte sich A die Frage stellen, ob denn überhaupt auf eine genaue Anzahl anderer WG-Mitglieder und derer persönlichen Umstände eingegangen werden sollte. Schließlich geht es ja auch im Wesentlichen um die Verletzung der Rechte von A.


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